einige Kommentare zu der GATS-Fassung
Von: Pst.Aufschrei@t-online.de
An: menschenstattprofite@topica.com ; ATTAC Deutschland
Betreff: [attac-d] GATS - vollstaendiger Text!!! Re: [no-profit] GATS
Datum: Dienstag, 10. Juli 2001 03:57 Uhr
Eine Nachricht der Mailingliste des ATTAC-Netzwerks
zur demokratischen Kontrolle der Finanzmaerkte
--
Ueber GATS sollte man nichts lesen, bevor man das GATS gelesen hat.
Damit es keine (absichtlich) Unwissenden gibt, die (wie schon bei der
TobinTax) zweifelhafte Literatur bevorzugen, stelle ich das GATS zur
Verfuegung!!! Nur wer es selbst kritisch gelesen hat, kann die ganze
Schlechtigkeit in diesem Vertragswerk erkennen, welches fuer Deutschland
aufgrund der WTO-Mitgliedschaft absolut bindend ist!!!
Gruss an alle Menschen, Peter
Peter Stoll, Koenigsbruch 1
66117 Saarbruecken
Telefon 0681-57137
eMail help_me_cry@bigfoot.de
eMail Pst.Aufschrei@t-online.de
Homepage: http://www.pst-aufschrei.de
Homepage: http://www.pejder.net
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GATS = Allgemeines Übereinkommen über den Handel mit
Dienstleistungen
vom 15.04.1994 BGBl. 1994 II, 1643
Die Mitglieder -
in Anerkennung der zunehmenden Bedeutung des Handels mit Dienstleistungen für das Wachstum und die
Entwicklung der
Weltwirtschaft; in dem Wunsch, einen multilateralen Rahmen von Grundsätzen und Regeln für den Hande
l mit Dienstleistungen
im Hinblick auf die Ausweitung dieses Handels unter Bedingungen der Transparenz und der fortschreit
enden Liberalisierung und
zur Förderung des, Wirtschaftswachstums aller Handelspartner sowie der Weiterentwicklung der Entwic
klungsländer zu
schaffen; in dem Wunsch, so bald wie möglich einen stetig zunehmenden Grad der Liberalisierung des
Handels mit
Dienstleistungen durch aufeinanderfolgende Runden multilateraler Verhandlungen zu erreichen mit dem
Ziel, die Interessen aller
Beteiligten auf der Grundlage des gemeinsamen Nutzens zu fördern und ein insgesamt ausgeglichenes V
erhältnis von Rechten
und Pflichten unter angemessener Berücksichtigung der nationalen politischen Zielsetzungen, zu gewä
hrleisten; in Anerkennung
des Rechts der Mitglieder, die Erbringung von Dienstleistungen in ihrem Hoheitsgebiet zu regeln und
neue Vorschriften hierfür
einzuführen, um ihre nationalen politischen Ziele zu erreichen, sowie - angesichts der in einzelnen
Ländern bestehenden
Unausgewogenheit des Entwicklungsstands ihrer Vorschriften im Dienstleistungsbereich - des besonder
en Bedürfnisses der
Entwicklungsländer, dieses Recht auszuüben; in dem Wunsch, die zunehmende Beteiligung der Entwicklu
ngsländer am Handel
mit Dienstleistungen und die Ausweitung ihrer Dienstleistungsausfuhren unter anderem durch die Stär
kung der Kapazität,
Leistungsfähigkeit und Wettbewerbsfähigkeit ihrer inländischen Dienstleistungen zu erleichtern; unt
er besonderer
Berücksichtigung der schwerwiegenden Probleme der am wenigsten entwickelten Länder angesichts ihrer
besonderen
wirtschaftlichen Lage und ihrer Bedürfnisse im Entwicklungs-, Handels- und Finanzbereich -
kommen hiermit wie folgt überein:
Teil 1: Geltungsbereich und Begriffsbestimmung
Artikel 1 Geltungsbereich und Begriffsbestimmung.
(1) Dieses Übereinkommen findet Anwendung auf die Maßnahmen der Mitglieder, die den Handel mit Dien
stleistungen
beeinträchtigen.
(2) Für die Zwecke dieses Übereinkommens bedeutet der Handel mit Dienstleistungen die Erbringung ei
ner Dienstleistung
a) aus dem Hoheitsgebiet eines Mitglieds in das Hoheitsgebiet eines anderen Mitglieds:
b) im Hoheitsgebiet eines Mitglieds an den Dienstleistungsnutzer eines anderen Mitglieds;
c) durch einen Dienstleistungserbringer eines Mitglieds mittels kommerzieller Präsenz im Hoheitsgeb
iet eines anderen Mitglieds;
d) durch einen Dienstleistungserbringer eines Mitglieds mittels Präsenz natürlicher Personen eines
Mitglieds im Hoheitsgebiet
eines anderen Mitglieds.
(3) Für die Zwecke dieses Übereinkommens
a) bedeutet der Begriff Maßnahmen der Mitgliedern Maßnahmen
i) zentraler, regionaler oder örtlicher Regierungen und Behörden sowie
ii) nichtstaatlicher Stellen in Ausübung der ihnen von zentralen, regionalen oder örtlichen Regieru
ngen oder Behörden
übertragenen Befugnisse. Bei der Erfüllung seiner Pflichten und Verpflichtungen im Rahmen des Übere
inkommens trifft jedes
Mitglied die ihm zur Verfügung stehenden angemessenen Maßnahmen, um die Einhaltung dieser Pflichten
und Verpflichtungen
durch die regionalen und örtlichen Regierungen und Behörden sowie nichtstaatliche Stellen in seinem
Hoheitsgebiet zu
gewährleisten;
b) schließt der Begriff "Dienstleistungen" jede Art von Dienstleistung in jedem Sektor mit Ausnahme
solcher Dienstleistungen
ein, die in Ausübung hoheitlicher Gewalt erbracht werden;
c) bedeutet der Begriff in "Ausübung hoheitlicher Gewalt erbrachte Dienstleistung" jede Art von Die
nstleistung, die weder zu
kommerziellen Zwecken noch im Wettbewerb mit einem oder mehreren Dienstleistungserbringern erbracht
wird.
Teil II: Allgemeine Pflichten und Disziplinen
Artikel II Meistbegünstigung.
(1) Jedes Mitglied gewährt hinsichtlich aller Maßnahmen, die unter dieses Übereinkommen fallen, den
Dienstleistungen und
Dienstleistungserbringern eines anderen Mitglieds sofort und bedingungslos eine Behandlung, die nic
ht weniger günstig ist als
diejenige, die es den gleichen Dienstleistungen oder Dienstleistungserbringern eines anderen Landes
gewährt.
(2) Ein Mitglied kann eine Maßnahme, die mit Absatz 1 nicht vereinbar ist, unter der Voraussetzung
aufrechterhalten, daß diese
Maßnahme in der Anlage zu Ausnahmen von Artikel II aufgeführt ist und die Bedingungen jener Anlage
erfüllt.
(3) Dieses Übereinkommen ist nicht dahingehend auszulegen, daß einem Mitglied das Recht vermehrt wi
rd, angrenzenden
Ländern Vorteile zu gewähren oder einzuräumen, um, beschränkt auf unmittelbare Grenzgebiete, den Au
stausch von örtlich
erbrachten und genutzten Dienstleistungen zu erleichtern.
Artikel III Transparenz.
(1) Jedes Mitglied veröffentlicht umgehend und, von Notstandssituationen abgesehen, spätestens zum
Zeitpunkt ihres
Inkrafttretens alle einschlägigen allgemeingültigen Maßnahmen, die sich auf die Anwendung dieses Üb
ereinkommens beziehen
oder sie beseitigen. Internationale Übereinkünfte, die für den Handel mit Dienstleistungen gelten o
der ihn beeinträchtigen und die
ein Mitglied unterzeichnet hat, sind ebenfalls zu veröffentlichen.
(2) Ist eine Veröffentlichung nach Absatz 1 nicht durchführbar, so ist die Information auf andere W
eise öffentlich zugänglich zu
machen.
(3) Jedes Mitglied unterrichtet den Rat für den Handel mit Dienstleistungen umgehend und mindestens
einmal jährlich über die
Einführung neuer oder die Änderung bestehender Gesetze, sonstiger Vorschriften oder Verwaltungsrich
tlinien, die den Handel
mit Dienstleistungen, soweit er den spezifischen Verpflichtungen dieses Mitglieds im Rahmen dieses
Übereinkommens unterliegt,
wesentlich betreffen.
(4) Jedes Mitglied beantwortet umgehend alle Ersuchen eines anderen Mitglieds um bestimmte Auskünft
e über jede seiner
allgemein geltenden Maßnahmen oder internationalen Übereinkünfte im Sinne des Absatzes 1. Ferner ri
chtet jedes Mitglied eine
oder mehrere Auskunftsstellen ein, die andere Mitglieder auf Ersuchen über alle derartigen Angelege
nheiten sowie die der
Notifikationspflicht nach Absatz 3 unterliegenden Angelegenheiten im einzelnen unterrichten. Diese
Auskunftsstellen sind
innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten des Übereinkommens zur Errichtung der WTO (im folgende
n als
"WTO-Übereinkommen" bezeichnet) einzurichten. Für einzelne Entwicklungsländer, die Mitglieder sind,
können hinsichtlich des
zeitlichen Rahmens, innerhalb dessen die Auskunftsstellen einzurichten sind, entsprechend flexible
Lösungen vereinbart werden.
Die Auskunftsstellen brauchen keine Hinterlegungsstellen für Gesetze und sonstige Vorschriften zu s
ein.
(5) Jedes Mitglied kann dem Rat für den Handel mit Dienstleistungen jede Maßnahme eines anderen Mit
glieds notifizieren, die
nach seiner Auffassung die Wirkungsweise dieses Übereinkommens berührt.
Artikel IIIbis Offenlegung vertraulicher Informationen. Dieses Übereinkommen verpflichtet die Mitgl
ieder nicht, vertrauliche
Informationen, deren Offenlegung die Durchsetzung von Gesetzen behindern oder sonst dem öffentliche
n Interesse
widersprechen würde oder die berechtigten kommerziellen Interessen bestimmter öffentlicher oder pri
vater Unternehmen
schädigen würde, zur Verfügung zu stellen.
Artikel IV Zunehmende Beteiligung der Entwicklungsländer.
(1) Die zunehmende Beteiligung von Entwicklungsländern, die Mitglieder sind, am Welthandel wird dur
ch ausgehandelte
spezifische Verpflichtungen der verschiedenen Mitglieder nach den Teilen III und IV erleichtert, di
e sich beziehen auf
a) die Stärkung der Kapazität, Leistungsfähigkeit und Wettbewerbsfähigkeit ihrer inländischen Diens
tleistungen, unter anderem
durch Zugang zu Technologie auf kommerzieller Grundlage;
b) die Verbesserung ihres Zugangs zu Vertriebswegen und Informationsnetzen und
c) die Liberalisierung des Marktzugangs in Sektoren und Erbringungsformen, die von Ausfuhrinteresse
für diese Länder sind.
(2) Die entwickelten Länder, die Mitglieder sind, und soweit wie möglich auch andere Mitglieder err
ichten innerhalb von zwei
Jahre nach Inkrafttreten des WTO-Übereinkommens Kontaktstellen, um den Dienstleistungserbringern au
s
Entwicklungsländern, die Mitglieder sind, den Zugang zu die jeweiligen Märkte betreffenden Informat
ionen über
a) kommerzielle und technische Aspekte der Erbringung von Dienstleistungen;
b) Registrierung, Anerkennung und Erwerb beruflicher Qualifikationen und.
c) Verfügbarkeit von Dienstleistungstechnologie zu erleichtern.
(3) Bei der Durchführung der Absätze 1 und 2 wird den am wenigsten entwickelten Ländern, die Mitgli
eder sind, besonderer
Vorrang eingeräumt. Die schwerwiegenden Probleme der am wenigsten entwickelten Länder in bezug auf
die Annahme
ausgehandelter spezifischer Verpflichtungen ist angesichts ihrer besonderen wirtschaftlichen Lage u
nd ihrer Bedürfnisse im
Entwicklungs- , Handels- und Finanzbereich besonders zu berücksichtigen.
Artikel V Wirtschaftliche Integration.
(1) Dieses Übereinkommen hindert die Mitglieder nicht daran, Vertragspartei einer Übereinkunft zu s
ein oder eine Übereinkunft
schließen, die den Handel mit Dienstleistungen zwischen oder unter den Verlagsparteien der Übereink
unft liberalisiert; jedoch
muß eine solche Übereinkunft
a) einen beträchtlichen sektoralen Geltungsbereich haben und
b) vorsehen, daß praktisch jede Diskriminierung im Sinne des Artikels XVII zwischen oder unter den
Vertragsparteien in den
Sektoren, für die Buchstabe a gilt, ausgeschlossen ist oder beseitigt wird durch
i) Abschaffung bestehender diskriminierender Maßnahmen und/oder
ii) Verbot der Einführung neuer oder stärker diskriminierender Maßnahmen
entweder bei Inkrafttreten der Übereinkunft oder auf der Grundlage eines allgemeinen Zeitplanes; au
sgenommen sind
Maßnahmen, die nach den Artikeln XI, XII, XIV und XIVbis zulässig sind.
(2) Bei der Feststellung, ob die unter Absatz 1 Buchstabe b aufgeführten Bedingungen erfüllt sind,
kann das Verhältnis
berücksichtigt werden, in dem die Übereinkunft zu dem umfassenderen Prozeß der wirtschaftlichen Int
egration oder der
Handelsliberalisierung unter den betroffenen Ländern steht.
(3) a) Sofern Entwicklungsländer Vertragsparteien einer Übereinkunft der in Absatz 1 genannten Art
sind, sind die in Absatz 1,
insbesondere unter Buchstabe b, genannten Bedingungen im Einklang mit dem Entwicklungsstand der bet
roffenen Länder im
allgemeinen sowie in einzelnen Sektoren und Teilsektoren flexibel zu handhaben.
b) Ungeachtet des Absatzes 6 kann bei Übereinkünften der in Absatz 1 genannten Art, sofern nur Entw
icklungsländer beteiligt
sind, juristischen Personen, die sich im Eigentum oder unter der Kontrolle natürlicher Personen der
Vertragsparteien einer
solchen Übereinkunft befinden, eine günstigere Behandlung gewährt werden.
(4) Eine Übereinkunft nach Absatz 1 ist so zu gestalten, daß der Handel zwischen den Vertragspartei
en erleichtert wird, und
darf für Mitglieder, die der Übereinkunft nicht angehören, das allgemeine Niveau der Hemmnisse für
den Dienstleistungshandel
in den jeweiligen Sektoren oder Teilsektoren gegenüber dem vor Abschluß der Übereinkunft geltenden
Niveau nicht erhöhen.
(5) Beabsichtigt ein Mitglied bei Abschluß, Erweiterung oder wesentlicher Änderung einer in Absatz
1 genannten Übereinkunft,
eine spezifische Verpflichtung im Widerspruch zu den in seiner Liste festgelegten Bedingungen zurüc
kzunehmen oder zu ändern,
so ist diese Rücknahme oder Änderung mindestens 90 Tage im voraus bekanntzugeben; es gilt das in Ar
tikel XXII Absätze 2,
3 und 4 festgelegte Verfahren.
(6) Ein Dienstleistungserbringer eines anderen Mitglieds, der eine nach dem Recht einer Vertragspar
tei einer in Absatz 1 ,
genannten, Übereinkunft gegründete juristische Person ist, hat Anspruch auf die in der Übereinkunft
vorgesehene Behandlung,
sofern er im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien der Übereinkunft in erheblichem Umfang Geschäfte tä
tige.
(7) a) Mitglieder, die Vertragsparteien einer in Absatz 1 genannten Übereinkunft sind, notifizieren
dem Rat für den Handel mit
Dienstleistungen umgehend jede derartige Übereinkunft sowie jede Erweiterung oder wesentliche Änder
ung der Übereinkunft.
Sie stellen dem Rat ferner alle von ihm angeforderten einschlägigen Informationen zur Verfügung. De
r Rat kann eine Ratsgruppe
einsetzen, die eine solche Übereinkunft oder die Erweiterung oder Änderung einer solchen Übereinkun
ft prüft und dem Rat
berichtet, ob sie mit diesem Artikel vereinbar ist.
b) Mitglieder, die Vertragsparteien einer in Absatz 1 genannten Übereinkunft sind, die auf der Grun
dlage eines Zeitplans
durchgeführt wird, berichten dem Rat für den Handel mit Dienstleistungen regelmäßig über die Durchf
ührung. Der Rat kann zur
Prüfung dieser Berichte eine Arbeitsgruppe einsetzen, wenn er eine solche Gruppe für notwendig erac
htet.
c) Auf der Grundlage der Berichte der unter den Buchstaben a und b genannten Arbeitsgruppen kann de
r Rat gegebenenfalls
Empfehlungen an die Vertragsparteien richten.
(8) Ein Mitglied, das Vertragspartei einer Übereinkunft nach Absatz 1 ist, hat keinen Anspruch auf
Ausgleich von
Handelsvorteilen, die einem anderen Mitglied aus einer solchen Übereinkunft erwachsen.
Artikel Vbis Übereinkünfte über integrierte Arbeitsmärkte.
Dieses Übereinkommen hindert seine Mitglieder nicht daran, Vertragspartei einer Übereinkunft zu sei
n, welche die volle
Integration der Arbeitsmärkte zwischen oder unter den Vertragsparteien der Übereinkunft herbeiführt
, unter der Voraussetzung,
daß die Übereinkunft
a) Staatsangehörige der Vertragsparteien von der Pflicht zur Beschaffung von Aufenthalts- und Arbei
tserlaubnissen freistellt;
b) dem Rat für den Handel mit Dienstleistungen notifiziert wird.
Artikel VI Innerstaatliche Regelung.
(1) In Sektoren, in denen spezifische Verpflichtungen übernommen werden, stellen die Mitglieder sic
her, daß alle allgemein
geltenden Maßnahmen, die den Handel mit Dienstleistungen betreffen, angemessen, objektiv und unpart
eiisch angewendet
werden.
(2) a) Jedes Mitglied unterhält oder richtet, sobald dies praktisch durchführbar ist, gerichtliche,
schiedsrichterliche oder
administrative Instanzen oder Verfahren ein, die auf Antrag eines betroffenen Dienstleistungserbrin
gers die umgehende
Überprüfung von Verwaltungsentscheidungen mit Auswirkungen auf den Dienstleistungshandel oder in be
gründeten Fällen
geeignete Abhilfemaßnahmen gewährleisten. Können solche Verfahren nicht unabhängig von der Behörde
durchgeführt werden,
die für die Entscheidung zuständig ist, so trägt das Mitglied Sorge dafür, daß die Verfahren tatsäc
hlich eine objektive und
unparteiische Überprüfung gewährleisten.
b) Buchstabe a ist nicht dahingehend auszulegen, daß ein Mitglied solche Instanzen oder Verfahren a
uch dann einzurichten hat,
wenn dies mit seiner verfassungsmäßigen Struktur oder seiner Rechtsordnung unvereinbar ist.
(3) Bedarf die Erbringung einer Dienstleistung, für die eine spezifische Verpflichtung übernommen w
urde, der Genehmigung, so
unterrichten die zuständigen Behörden eines Mitglieds innerhalb einer angemessenen Frist nach der V
orlage eines nach
innerstaatlichen Gesetzen und sonstigen Vorschriften als vollständig erachteten Antrags den Antrags
teller über die Entscheidung
den Antrag. Auf Antrag des Antragstellers unterrichten die zuständigen Behörden des Mitglieds diese
n unverzüglich über den
Stand der Bearbeitung des Antrags.
(4) Um zu gewährleisten, daß Maßnahmen, die Qualifikationserfordernisse und -verfahren, technische
Normen und
Zulassungserfordernisse betreffen, keine unnötigen Hemmnisse für den Handel mit Dienstleistungen da
rstellen, erarbeitet der Rat
für den Handel mit Dienstleistungen mit Hilfe der von ihm gegebenenfalls eingesetzten geeigneten Gr
emien alle notwendigen
Disziplinen. Diese Disziplinen sollen sicherstellen, daß solche Erfordernisse unter anderem
a) auf objektiven und transparenten Kriterien wie Kompetenz und Fähigkeit zur Erbringung der Dienst
leistung beruhen;
b) nicht belastender sind als nötig, um die Qualität der Dienstleistung zu gewährleisten;
c) im Fall von Zulassungsverfahren nicht an sich die Erbringung der Dienstleistung beschränken.
(5) a) In Sektoren, in denen ein Mitglied spezifische Verpflichtungen eingegangen ist, wendet das M
itglied bis zum Inkrafttreten
der für diese Sektoren nach Absatz 4 erarbeiteten Disziplinen keine Zulassungs- und Qualifikationse
rfordernisse oder
technischen Normen an, welche die spezifischen Verpflichtungen in einer Weise nichtig machen oder b
eeinträchtigen,
i) die mit dem in Absatz 4 Buchstabe a, b oder c beschriebenen Kriterien nicht vereinbar ist und
ii) die zu dem Zeitpunkt, zu dem die spezifischen Verpflichtungen in diesen Sektoren übernommen wur
den, von dem Mitglied
vernünftigerweise nicht erwartet werden konnte.
b) Bei der Beurteilung, ob ein Mitglied die Pflicht nach Absatz 5 Buchstabe a erfüllt, sind die von
dem Mitglied angewendeten
internationalen Normen entsprechender internationaler Organisationen zu berücksichtigen.
(6) In Sektoren, in denen spezifische Verpflichtungen für Dienstleistungen freier Berufe übernommen
werden, sieht jedes
Mitglied angemessene Verfahren vor, um sich hinsichtlich der Kompetenz der Berufsangehörigen der an
deren Mitglieder zu
vergewissern.
Artikel VII Anerkennung.
(1) Zum Zweck der vollständigen oder teilweisen Erfüllung der Normen oder Kriterien für die Ermächt
igung, Zulassung oder
Beglaubigung von Dienstleistungserbringern und vorbehaltlich der Voraussetzungen in Absatz 3 kann e
in Mitglied die
Ausbildung oder Berufserfahrung, die Anforderungen oder die Zulassungen oder Beglaubigungen, die in
einem bestimmten
Land erworben, erfüllt beziehungsweise erteilt worden sind, anerkennen. Diese Anerkennung, die im W
eg der Harmonisierung
oder auf andere Weise erreicht werden kann, kann auf einer Vereinbarung oder Absprache mit dem betr
effenden Land
beruhen oder autonom gewährt werden.
(2) Ein Mitglied, das Vertragspartei einer bestehenden oder künftigen Vereinbarung oder Absprache n
ach Absatz 1 ist, gibt
anderen interessierten Mitgliedern ausreichende Gelegenheit, über den Beitritt zu einer solchen Ver
einbarung oder Absprache
zu verhandeln oder ähnliche mit ihm auszuhandeln. Sofern ein Mitglied eine Anerkennung autonom gewä
hrt gibt, es jedem
anderen Mitglied ausreichende Gelegenheit, nachzuweisen, daß die Ausbildung, Berufserfahrung, Zulas
sungen, Beglaubigungen
oder Anforderungen, die im Hoheitsgebiet des anderen Mitglieds erworben beziehungsweise erfüllt wor
den sind, anzuerkennen
sind.
(3) Ein Mitglied darf die Anerkennung nicht in einer Weise gewähren, die bei der Anwendung seiner N
ormen oder Kriterien für
die Ermächtigung, Zulassung oder Beglaubigung von Dienstleistungserbringern ein Mittel zur Diskrimi
nierung zwischen
verschiedenen Ländern oder eine verdeckte Beschränkung des Handels mit Dienstleistungen darstellen
würde.
(4) Jedes Mitglied
a) unterrichtet den Rat für den Handel mit Dienstleistungen innerhalb von 12 Monaten nach Inkrafttr
etens des
WTO-Übereinkommens für das Mitglied über seine bestehenden Anerkennungsmaßnahmen und erklärt, ob di
e Maßnahmen
auf der Grundlage von Vereinbarungen oder Absprachen nach Absatz 1 getroffen wurden;
b) unterrichtet den Rat für den Handel mit Dienstleistungen umgehend und möglichst weit im voraus ü
ber die Aufnahme von
Verhandlungen über eine Vereinbarung oder Absprache nach Absatz 1, um anderen Mitgliedern ausreiche
nde Gelegenheit zu
geben, ihr Interesse an der Teilnahme an solchen Verhandlungen zu bekunden, bevor dies in eine ents
cheidende Phase
eintreten;
c) unterrichtet den Rat für den Handel mit Dienstleistungen umgehend, wenn es neue Anerkennungsmaßn
ahmen beschließt oder
bestehende erheblich ändert, und erklärt, ob diese Maßnahmen auf der Grundlage von Vereinbarungen o
der Absprachen nach
Absatz 1 getroffen wurden.
(5) Die Anerkennung soll soweit wie möglich auf multilateral vereinbarten Kriterien beruhen. Die Mi
tglieder arbeiten in
geeigneten Fällen mit entsprechenden zwischenstaatlichen und nichtstaatlichen Organisationen zusamm
en, um gemeinsame
internationale Normen und Kriterien für die Anerkennung sowie gemeinsame internationale Normen für
die Ausübung der
gewerblichen Tätigkeiten und Berufe im Dienstleistungsbereich zu erarbeiten und anzunehmen.
Artikel VIII Monopole und Dienstleistungserbringer mit ausschließlichen Rechten.
(1) Jedes Mitglied gewährleistet, daß ein Dienstleistungserbringer mit Monopolstellung im Hoheitsge
biet des Mitglieds bei der
Erbringung dieser Dienstleistung auf dem entsprechenden Markt nicht in einer Weise handelt, die mit
den Pflichten des Mitglieds
nach Artikel II sowie mit seinen spezifischen Verpflichtungen unvereinbar ist.
(2) Tritt ein Dienstleistungserbringer eines Mitglieds mit Monopolstellung entweder direkt oder übe
r ein verbundenes
Unternehmen bei der Erbringung einer Dienstleistung außerhalb seines Monopolbereichs im Wettbewerb
auf und unterliegt
diese Dienstleistung spezifischen Verpflichtungen dieses Mitglieds, so gewährleistet das Mitglied,
daß der Erbringer seine
Monopolstellung nicht mißbraucht, indem er in seinem Hoheitsgebiet in einer Weise handelt, die mit
diesen Verpflichtungen
unvereinbar ist.
(3) Auf Antrag eines Mitglieds, das Grund zu der Annahme hat, daß der Dienstleistungserbringer eine
s anderen Mitglieds mit
Monopolstellung im Widerspruch zu Absatz 1 oder 2 handelt, kann der Rat für den Handel mit Dienstle
istungen das für die
Einsetzung, Unterhaltung oder Ermächtigung dieses Erbringers verantwortliche Mitglied ersuchen, spe
zifische Informationen
über die entsprechenden Tätigkeiten zu liefern.
(4) Gewährt ein Mitglied nach Inkrafttreten des WTO-Übereinkommens Monopolrechte hinsichtlich der E
rbringung einer
Dienstleistung, die seinen spezifischen Verpflichtungen unterliegt, so unterrichtet dieses Mitglied
den Rat für den Handel mit
Dienstleistungen spätestens drei Monate vor der beabsichtigten Gewährung der Monopolrechte; es gilt
Artikel XXI Absätze 2,
3 und 4.
(5) Dieser Artikel gilt auch für Fälle von Dienstleistungserbringern mit ausschließlichen Rechten,
sofern ein Mitglied formal oder
tatsächlich a) eine kleine Zahl von Dienstleistungserbringern ermächtigt oder einsetzt und b) den W
ettbewerb unter diesen
Erbringern in seinem Hoheitsgebiet.
Artikel IX Geschäftspraktiken.
(1) Die Mitglieder erkennen an, daß gewisse Geschäftspraktiken von Dienstleistungserbringern, sowei
t sie nicht unter Artikel
fallen, den Wettbewerb behindern und damit den Handel mit Dienstleistungen beschränken können.
(2) Jedes Mitglied nimmt auf Antrag eines anderen Mitglieds Konsultationen mit dem Ziel auf, die in
Absatz 1 genannten
Praktiken beseitigen. Das angesprochene Mitglied prüft diesen Antrag gründlich und wohlwollend und
wirkt dadurch mit, daß
es öffentlich zugänglicher nicht vertrauliche Informationen von Belang für die betreffende Angelege
nheit zur Verfügung stellt. Das
angesprochene Mitglied liefert dem antragstellenden Mitglied ferner weitere verfügbare Informatione
n im Rahmen seines
innerstaatlichen Rechts und vorbehaltlich des Abschlusses einer befriedigenden Vereinbarung über di
e Wahrung der
Vertraulichkeit seitens des antragstellenden Mitglieds.
Artikel X Notstandsmaßnahmen.
(1) Entsprechend dem Grundsatz der Nichtdiskriminierung werden multilaterale Verhandlungen über die
Frage von
Notstandsmaßnahmen geführt. Die Ergebnisse dieser Verhandlungen treten spätestens drei Jahre nach I
nkrafttreten des
WTO-Übereinkommen in Kraft.
(2) Bevor die in Absatz 1 genannten Verhandlungsergebnisse in Kraft treten, kann jedes Mitglied ung
eachtet des Artikels XXI
Abs. 1 dem Rat für den Handel mit Dienstleistungen seine Absicht notifizieren, eine spezifische Ver
pflichtung nach Ablauf eines
Jahres nach dem Inkrafttreten der Verpflichtung unter der Voraussetzung zu ändern oder zurückzunehm
en, daß das Mitglied
gegenüber dem Rat begründet, daß die Änderungen oder Rücknahme nicht bis zum Ende der in Artikel XX
I Absatz 1
festgelegten Dreijahresfrist aufgeschoben werden kann.
(3) Die Anwendung des Absatzes 2 endet drei Jahre Inkrafttreten des WTO-Übereinkommens.
Artikel XI Zahlungen und Übertragungen.
(1) Außer unter den in Artikel XII vorgesehenen Umständen verzichten die Mitglieder auf eine Beschr
änkung internationaler
Übertragungen und Zahlungen im Rahmen laufender Geschäfte, die mit ihren spezifischen Verpflichtung
en zusammenhängen.
(2) Dieses Übereinkommen läßt die Rechte und Pflichten der Mitglieder des Internationalen Währungsf
onds nach dem
Übereinkommen über den Internationalen Währungsfonds einschließlich des Einsatzes von Devisenmaßnah
men, die mit dem
Übereinkommen in Einklang stehen, unter der Voraussetzung unberührt, daß ein Mitglied keine Beschrä
nkungen für
Kapitaltransaktionen erläßt, die mit seinen spezifischen Verpflichtungen hinsichtlich solcher Trans
aktionen unvereinbar sind, es
sei denn, daß Artikel XII Anwendung findet oder der Fonds ein entsprechendes Ersuchen stellt.
Artikel XII Beschränkungen zum Schutz der Zahlungsbilanz.
(1) Bei bestehenden oder drohenden schwerwiegenden Zahlungsbilanzstörungen oder externem Zahlungssc
hwierigkeiten kann
ein Mitglied Beschränkungen für den Handel mit Dienstleistungen einführen oder beibehalten, für die
es spezifische
Verpflichtungen übernommen hat; dies umfaßt auch Zahlungen oder Übertragungen für Transaktionen im
Zusammenhang mit
diesen Verpflichtungen. Es wird anerkannt, daß eine besondere Zahlungsbilanzstörung eines Mitglieds
, das sich im Prozeß
wirtschaftlicher Entwicklung oder wirtschaftlichen Übergangs befindet, den Einsatz von Beschränkung
en erforderlich machen
kann, um unter anderem die Ausstattung mit angemessenen Reserven zur Durchführung des wirtschaftlic
hen Entwicklungs- oder
Übergangsprogramms zu gewährleisten.
(2) Die in Absatz 1 aufgeführten Beschränkungen
a) dürfen nicht zwischen Mitgliedern diskriminieren;
b) müssen mit dem Übereinkommen über den Internationalen Währungsfonds vereinbar sein;
c) müssen unnötige Schädigungen der Handelsinteressen sowie der wirtschaftlichen und finanziellen I
nteressen anderer
Mitglieder vermeiden;
d) dürfen nicht über die hinausgehen, die zur Behebung der in Absatz 1 beschriebenen Umstände notwe
ndig sind;
e) gehen nur für einen begrenzten Zeitraum und werden schrittweise im Zug der Verbesserung der in A
bsatz 1 beschriebene
abgebaut.
(3) Bei der Beurteilung der Auswirkungen solcher Beschränkungen können die Mitglieder der Erbringun
g solcher
Dienstleistungen Vorrang geben, die für ihre Wirtschafts- oder Entwicklungsprogramme von größerer B
edeutung sind. Sie
dürfen jedoch nicht zum Schutz eines bestimmten Dienstleistungssektors eingeführt oder aufrechterha
lten werden.
(4) Alle nach Absatz 1 eingeführten oder aufrechterhaltenen Beschränkungen oder Änderungen dieser B
eschränkungen werden
dem Allgemeinen Rat umgehend notifiziert.
(5) a) Mitglieder, die diesen Artikel anwenden, konsultieren umgehend den Ausschuß für Zahlungsbila
nzbeschränkungen über
die nach diesem Artikel eingeführten Beschränkungen.
b) Die Ministerkonferenz erarbeitet Verfahren für regelmäßige Konsultationen mit dem Ziel, den betr
effenden Mitgliedern die
Empfehlungen zu geben, die sie für geeignet erachtet.
c) Im Rahmen dieser Konsultationen wird die Zahlungsbilanzsituation des betreffenden Mitglieds zusa
mmen mit den nach
diesem Artikel eingeführten oder aufrechterhaltenen Beschränkungen beurteilt, wobei unter anderem f
olgende Faktoren
berücksichtigt werden:
i) Art und Ausmaß der Zahlungsbilanzstörungen und der externen Zahlungsschwierigkeiten;
ii) die Außenwirtschafts- und Handelssituation des Mitglieds, dem die Konsultationen gelten;
iii) mögliche alternativ zur Verfügung stehende Abhilfemaßnahmen.
d) In den Konsultationen wird geprüft, ob die Beschränkungen mit Absatz 2, insbesondere bezüglich d
es schrittweisen Abbaus
von Beschränkungen nach Absatz 2 Buchstabe e, übereinstimmen.
e) Bei den Konsultationen werden alle statistischen und sonstigen Feststellungen des Internationale
n Währungsfonds bezüglich
Devisen, Währungsreserven und Zahlungsbilanzsituation berücksichtigt und die Schlußfolgerungen auf
die Beurteilung der
Zahlungsbilanz- und der externen Finanzsituation des Mitglieds, dem die Konsultationen gelten, durc
h den Internationalen
Währungsfonds gegründet.
(6) Wünscht ein Mitglied, das nicht Mitglied des Internationalen Währungsfonds ist, diesen Artikel
anzuwenden, so leitet die
Ministerkonferenz ein Überprüfungsverfahren sowie alle weiteren notwendigen Verfahren ein.
Artikel XIII Öffentliches Beschaffungswesen.
(1) Die Artikel II, XVI und XVII finden keine Anwendung auf Gesetze, sonstige Vorschriften oder Erf
ordernisse in bezug auf
öffentliche Beschaffungen von Dienstleistungen, die für staatliche Zwecke beschafft werden und nich
t zum kommerziellen
Wiederverkauf oder zur Nutzung bei der Erbringung von Dienstleistungen zum kommerziellen Verkauf be
stimmt sind.
(2) Innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten des WTO-Übereinkommens finden multilaterale Verhan
dlungen über die
öffentliche Beschaffung von Dienstleistungen im Rahmen dieses Übereinkommens statt.
Artikel XIV Allgemeine Ausnahmen.
Unter der Voraussetzung, daß Maßnahmen nicht in einer Weise angewendet werden, die ein Mittel zu wi
llkürlicher oder
unberechtigter Diskriminierung unter Ländern in denen gleiche Bedingungen herrschen, oder eine verd
eckte Beschränkung für
den Handel mit Dienstleistungen darstellen würde, darf dieses Übereinkommen nicht dahingehend ausge
legt werden, daß es die
Annahme oder Durchsetzung von Maßnahmen eines Mitglieds verhindert,
a) die erforderlich sind, um die öffentliche Moral oder die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten;
)
b) die erforderlich sind, um das Leben oder die Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflanzen zu sch
ätzen;
c) die erforderlich sind, um die Einhaltung von Gesetzen oder sonstigen Vorschriften zu gewährleist
en, die nicht im Widerspruch
zu diesem Übereinkommen stehen, einschließlich solcher
i) zur Verhinderung irreführender und betrügerischer Geschäftspraktiken oder zur Behandlung der Fol
gen einer Nichterfüllung
von Dienstleistungsverträgen,
ii) zum Schutz der Persönlichkeit bei der Verarbeitung und Weitergabe personenbezogener Daten und z
um Schutz der
Vertraulichkeit persönlicher Aufzeichnungen und Konten,
iii) zur Gewährleistung der Sicherheit;
d) die nicht mit Artikel XVII vereinbar sind, vorausgesetzt das Ziel der unterschiedlichen Behandlu
ng besteht dann, eine
gerechte oder wirksame) Festsetzung, oder Erhebung direkter Steuern in bezug auf Dienstleistungen o
der
Dienstleistungserbringer anderer Mitglieder zu gewährleisten;
e) die nicht mit Artikel II vereinbar sind, vorausgesetzt, die unterschiedliche Behandlung beruht a
uf einem Abkommen zur
Vermeidung der Doppelbesteuerung oder auf Bestimmungen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung in eine
r anderen
internationalen Übereinkunft, durch die das Mitglied gebunden ist.
Artikel XIVbis Ausnahmen zur Wahrung der Sicherheit.
(1) Dieses Übereinkommen ist nicht dahingehend auszulegen,
a) daß ein Mitglied Informationen zur Verfügung stellen muß, deren Offenlegung nach seiner Auffassu
ng seinen wesentlichen
Sicherheitsinteressen zuwiderläuft,
oder
b) daß ein Mitglied daran gehindert wird, Maßnahmen zu treffen, die es zum Schutz seiner wesentlich
en Sicherheitsinteressen
für notwendig hält
i) bezüglich der Erbringung von Dienstleistungen, die direkt oder indirekt der Versorgung einer mil
itärischen Einrichtung dienen,
ii) bezüglich spaltbarer und fusionsfähiger Stoffe oder der Rohstoffe, aus denen sie erzeugt werden
,
iii) in Kriegszeiten oder bei sonstigen Krisen in internationalen Beziehungen oder
c) daß ein Mitglied daran gehindert wird, Maßnahmen in Erfüllung seiner Pflichten im Rahmen der Cha
rta der Vereinten
Nationen zur Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit zu treffen.
(2) Der Rat für den Handel mit Dienstleistungen wird über Maßnahmen nach Absatz 1 Buchstaben b und
c und deren
Aufhebung so ausführlich wie möglich unterrichtet.
Artikel XV Subventionen.
(1) Die Mitglieder erkennen an, daß Subventionen unter bestimmten Umständen zu Verzerrungen im Hand
el mit
Dienstleistungen führen können. Die Mitglieder nehmen zur Vermeidung derartiger handelsverzerrender
Auswirkungen
Verhandlungen zur Ausarbeitung der erforderlichen multilateralen Disziplinen auf.) Die Verhandlunge
n betreffen auch die
Zweckmäßigkeit von Ausgleichsverfahren. Die Verhandlungen erkennen die Rolle von Subventionen für d
ie
Entwicklungsprogramme von Entwicklungsländern an und berücksichtigen das Bedürfnis der Mitglieder,
insbesondere der
Entwicklungsländer, die Mitglieder sind, nach Flexibilität in diesem Bereich. Für die Zwecke dieser
Verhandlungen tauschen die
Mitglieder Informationen über alle Subventionen im Zusammenhang mit dem Handel mit Dienstleistungen
aus, die sie
inländischen Dienstleistungserbringern gewähren.
(2) Ein Mitglied, das sich durch eine Subvention eines anderen Mitglieds beeinträchtigt sieht, kann
dieses Mitglied um
Konsultationen über diese Fragen ersuchen. Ein solches Ersuchen wird wohlwollend geprüft.
Teil III
Spezifische Verpflichtungen
Artikel XVI Marktzugang.
(1) Hinsichtlich des Marktzugangs durch die in Artikel 1 definierten Erbringungsarten gewährt jedes
Mitglied den
Dienstleistungen und Dienstleistungserbringern eines anderer Mitglieds eine Behandlung, die nicht w
eniger günstig ist als die, die
nach den in seiner Liste) vereinbarten und festgelegten Bestimmungen, Beschränkungen und Bedingunge
n vorgesehen ist.
(2) In Sektoren, in denen Marktzugangsverpflichtungen übernommen werden, werden die Maßnahmen, die
ein Mitglied weder
regional noch für sein gesamtes Hoheitsgebiet aufrechterhalten oder einführen darf, sofern in seine
r Liste nichts anderes
festgelegt ist, wie folgt definiert:
a) Beschränkungen der Anzahl der Dienstleistungserbringer in Form von zahlenmäßigen Quoten, Monopol
en oder
Dienstleistungserbringern mit ausschließlichen Rechten oder des Erfordernisses einer wirtschaftlich
en Bedürfnisprüfung;
b) Beschränkungen des Gesamtwerts der Dienstleistungsgeschäfte oder des Betriebsvermögens in Form z
ahlenmäßiger Quote
oder des Erfordernisses einer wirtschaftlichen Bedürfnisprüfung;
c) Beschränkungen der Gesamtzahl der Dienstleistungen oder des Gesamtvolumens erbrachter Dienstleis
tungen durch
Festsetzung bestimmter zahlenmäßiger Einheiten in Form von Quoten oder des Erfordernisses einer wir
tschaftlichen
Bedürfnisprüfung;
d) Beschränkungen der Gesamtzahl natürlicher Personen, die in einem bestimmten Dienstleistungssekto
r beschäftigt werden
dürfen oder die ein Dienstleistungserbringer beschäftigen darf und die zur Erbringung einer spezifi
schen Dienstleistung
erforderlich sind und in direktem Zusammenhang damit stehen, in Form zahlenmäßiger Quoten oder des
Erfordernisses einer
wirtschaftlichen Bedürfnisprüfung;
e) Maßnahmen, die bestimmte Arten rechtlicher Unternehmensreformen oder von Gemeinschaftsunternehme
n beschränken
oder vorschreiben, durch die ein Dienstleistungserbringer eine Dienstleistung erbringen darf, und
f) Beschränkungen der Beteiligung ausländischen Kapitals durch Festsetzung einer prozentualen Höchs
tgrenze für die
ausländische Beteiligung oder für den Gesamtwert einzelner oder zusammengefaßter ausländischer Inve
stitionen.
Artikel XVII Inländerbehandlung.
(1) In den in seiner Liste aufgeführten Sektoren gewährt jedes Mitglied unter den darin festgelegte
n Bedingungen und
Vorbehalten den Dienstleistungen und Dienstleistungserbringern eines anderen Mitglieds hinsichtlich
aller Maßnahmen, welche
die Erbringung von Dienstleistungen beeinträchtigen, eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist
als die, die es seinen eigenen
gleichen Dienstleistungen und Dienstleistungserbringern gewährt.
(2) Ein Mitglied kann das Erfordernis des Absatzes 1 dadurch erfüllen, daß es Dienstleistungen und
Dienstleistungserbringern
eines anderen Mitglieds eine Behandlung gewährt, die mit der, die es seinen eigenen gleichen Dienst
leistungen oder
Dienstleistungserbringern gewährt, entweder formal identisch ist oder sich formal von ihr untersche
idet.
(3) Eine formal identische oder formal unterschiedliche Behandlung gilt dann als weniger günstig, w
enn sie die
Wettbewerbsbedingungen zugunsten von Dienstleistungen oder Dienstleistungserbringern des Mitglieds
gegenüber gleichen
Dienstleistungen oder Dienstleistungserbringern eines anderen Mitglieds verändert.
Artikel XVIII Zusätzliche Verpflichtungen.
Die Mitglieder können in bezug auf Maßnahmen, die den Handel mit Dienstleistungen beeinträchtigen u
nd nicht nach Artikel
XVI oder XVII in Listen aufgeführt werden, Verpflichtungen aushandeln, einschließlich Maßnahmen in
bezug auf
Qualifikations-, Normen- oder Zulassungsfragen. Solche Verpflichtungen werden in der Liste des betr
effenden Mitglieds
aufgeführt.
Teil IV
Fortschreitende Liberalisierung
Artikel XIX Aushandeln spezifischer Verpflichtungen.
(1) Entsprechend den Zielen dieses Übereinkommens treten die Mitglieder in aufeinanderfolgende Verh
andlungsrunden ein, die
spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten des WTO-Übereinkommens beginnen und danach regelmäßig stat
tfinden, um
schrittweise einen höheren Stand der Liberalisierung zu erreichen. Die Verhandlungen zielen darauf
ab, die nachteiligen
Auswirkungen von Maßnahmen auf den Handel mit Dienstleistungen zu vermindern oder zu beseitigen, um
dadurch einen
effektiven Marktzugang zu erreichen. Dieser Prozeß findet mit dem Ziel statt, die Interessen aller
Beteiligten auf der Grundlage
des gemeinsamen Nutzens zu fördern und ein insgesamt ausgeglichenes Verhältnis von Rechten und Pfli
chten zu gewährleisten.
(2) Der Liberalisierungsprozeß findet unter angemessener Berücksichtigung der nationalen politische
n Zielsetzungen und
Entwicklungsstands der einzelnen Mitglieder sowohl allgemein als auch in einzelnen Sektoren statt.
Einzelne Entwicklungsländer,
Mitglieder sind, erhalten hinreichende Flexibilität, indem ihnen die Möglichkeit eingeräumt wird, e
ine geringere Zahl von
Sektoren zu öffnen, weniger Arten von Transaktionen zu liberalisieren, schrittweise und in Abhängig
keit von ihrem
Entwicklungsstand den Marktzugang zu erweitern und, wenn sie ausländischen Dienstleistungserbringer
n Zugang zu ihren
Märkten gewähren, hieran Bedingungen zu knüpfen, die darauf ausgerichtet sind, die in Artikel IV ge
nannten Ziele zu erreichen.
(3) Für jede Runde werden Verhandlungsrichtlinien und -verfahren festgelegt. Zur Erarbeitung solche
r Richtlinien nimmt der Rat
für den Handel mit Dienstleistungen eine Bewertung des Handels mit Dienstleistungen allgemein und n
ach Sektoren im Hinblick
auf die Ziele dieses Übereinkommens einschließlich der in Artikel IV Absatz 1 genannten Ziele vor.
Die Verhandlungsrichtlinien
legen fest, die von Mitgliedern seit den vorhergehenden Verhandlungen autonom getroffenen Liberalis
ierungsmaßnahmen
behandelt werden und wie die besondere Behandlung der am wenigsten entwickelten Länder, die Mitglie
der sind, gemäß
Artikel IV Absatz 3 erfolgt.
(4) Der Prozeß der schrittweisen Liberalisierung ist in jeder derartigen Runde durch bilaterale, pl
urilaterale oder multilaterale
Verhandlungen voranzubringen mit dem Ziel, den allgemeinen Umfang der spezifischen Verpflichtungen,
welche die Mitglieder
nach diesem Übereinkommen übernommen haben, zu vergrößern.
Artikel XX Listen spezifischer Verpflichtungen.
(1) Jedes Mitglied legt in einer Liste die spezifischen Verpflichtungen fest, die es nach Teil III
übernimmt. Jede Liste enthält für
die Sektoren, für die derartige Verpflichtungen übernommen werden, folgende Angaben:
a) Bestimmungen, Beschränkungen und Bedingungen für den Marktzugang;
b) Bedingungen und Qualifikationen für die Inländerbehandlung;
c) Zusagen hinsichtlich zusätzlicher Verpflichtungen;
d) gegebenenfalls den Zeitrahmen für die Durchführung derartiger Verpflichtungen und
e) den Zeitpunkt des Inkrafttretens derartiger Verpflichtungen.
(2) Maßnahmen, die sowohl mit Artikel XVI als auch mit Artikel XVII nicht vereinbar sind, werden in
die für Artikel XVI
vorgesehene Spalte eingetragen. In diesem Fall gilt der Eintrag als Bedingung oder Qualifikation au
ch zu Artikel XVII.
(3) Die Listen spezifischer Verpflichtungen werden diesem Übereinkommen als Anlagen beigefügt und b
ilden einen
wesentlichen Bestandteil des Übereinkommens.
Artikel XXI Änderung der Listen.
(1) a) Ein Mitglied (im folgenden als "änderndes Mitglied" bezeichnet) kann eine Verpflichtung in s
einer Liste in
Übereinstimmung mit diesem Artikel nach Ablauf von drei Jahren nach Inkrafttreten der Verpflichtung
jederzeit ändern oder
zurücknehmen.
b) Ein änderndes Mitglied notifiziert dem Rat für den Handel mit Dienstleistungen seine Absicht, ei
ne Verpflichtung nach diesem
Artikel zu ändern oder zurückzunehmen, spätestens drei Monate vor dem beabsichtigten Zeitpunkt der
Durchführung der
Änderung oder Rücknahme.
(2) a) Auf Antrag eines Mitglieds, dessen Handelsvorteile aufgrund dieses Übereinkommens durch eine
nach Absatz 1
Buchstabe b notifizierte geplante Änderung oder Rücknahme betroffen sein können (im folgenden als "
betroffenes Mitglied"
bezeichnet), nimmt das ändernde Mitglied Verhandlungen auf, um eine Einigung über. notwendige Ausgl
eichsmaßnahmen zu
erreichen. In den Verhandlungen und der Einigung bemühen sich die beteiligten Mitglieder, ein allge
meines Maß gegenseitig
vorteilhafter Verpflichtungen aufrechtzuerhalten, das nicht weniger günstig für den Handel ist als
das in den Listen spezifischer
Verpflichtungen vor Aufnahme dieser Verhandlungen vorgesehene Maß.
b) Ausgleichsmaßnahmen werden auf der Grundlage der Meistbegünstigung getroffen.
(3) a) Erzielen das ändernde Mitglied und ein betroffenes Mitglied vor Ablauf der vorgesehenen Verh
andlungsfrist keine
Einigung, so kann das betroffene Mitglied die Angelegenheit einem Schiedsverfahren unterwerfen. Jed
es betroffene Mitglied,
das einen möglicherweise bestehenden Anspruch auf Ausgleich durchsetzen will, muß an dem Schiedsver
fahren teilnehmen.
b) Verlangt keines der betroffenen Mitglieder ein Schiedsverfahren, so kann das ändernde Mitglied d
ie vorgesehene Änderung
oder Rücknahme durchfuhren.
(4) a) Das ändernde Mitglied kann seine Verpflichtung nicht ändern oder zurücknehmen, bevor es Ausg
leichsmaßnahmen
entsprechend dem Ergebnis des Schiedsverfahrens getroffen hat.
b) Führt das ändernde Mitglied die geplante Änderung oder Rücknahme unter Mißachtung des Ergebnisse
s des
Schiedsverfahrens durch, so kann ein betroffenes Mitglied, das an dem Schiedsverfahren beteiligt wa
r, im wesentlichen
gleichwertige Vergünstigungen in Übereinstimmung mit dem Ergebnis ändern oder zurücknehmen. Ungeach
tet des Artikels II
kann eine derartige Änderung oder Rücknahme nur in bezug auf das ändernde Mitglied durchgeführt wer
den.
(5) Der Rat für den Handel mit Dienstleistungen, legt Verfahren zur Berichtigung oder Änderung von
Listen fest. Ein Mitglied,
das in seiner Liste aufgeführte Verpflichtungen nach diesem Artikel geändert oder zurückgenommen ha
t, hat seine Liste nach
diesen Verfahren zu ändern.
Teil V
Institutionelle Bestimmungen
Artikel XXII Konsultationen. (1)
Jedes Mitglied wird die Möglichkeit von Konsultationen über Vorstellungen eines anderen Mitglieds z
u irgendeiner
Angelegenheit, welche die Anwendung dieses Übereinkommens betrifft, wohlwollend prüfen und angemess
ene Gelegenheit
dazu geben. Für solche Konsultationen gilt die Vereinbarung über Streitbeilegung.
(2) Auf Antrag eines Mitglieds kann der Rat für den Handels mit Dienstleistungen oder das Streitbei
legungsgremium
Konsultationen mit einem oder mehreren Mitgliedern über jede Angelegenheit führen, für die durch Ko
nsultationen nach Absatz
1 keine zufriedenstellende Lösung gefunden werden konnte.
(3) Ein Mitglied kann sich weder nach diesem Artikel noch nach Artikel XXIII auf Artikel XVII bezüg
lich einer Maßnahme
eines anderen Mitglieds berufen die in den Geltungsbereich eines zwischen ihnen geschlossenen Abkom
mens zur Vermeidung
der Doppelbesteuerung fällt. Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Mitgliedern darüber, ob eine Ma
ßnahme in den
Geltungsbereich derartigen zwischen ihnen geschlossenen Abkommens fällt, steht es jedem der Mitglie
der frei, die
Angelegenheit vor dem Rat für den Handel mit Dienstleistungen zu bringen.) Der Rat unterbreitet die
Angelegenheit einem
Schiedsgericht. Die Entscheidung des Schiedsrichters ist endgültig und für die Mitglieder bindend.
Artikel XXIII Streitbeilegung und Durchsetzung.
(1) Sollte ein Mitglied der Auffassung sein, daß ein anderes Mitglied seine Pflichten oder seine sp
ezifischen Verpflichtungen
nach diesem Übereinkommen nicht erfüllt, so kann es sich mit dem Ziel, eine für beide Seiten befrie
digende Lösung der
Angelegenheit zu erreichen, auf die Vereinbarung über Streitbeilegung berufen.
(2) Ist das Streitbeilegungsgremium der Auffassung, daß die Umstände ernst genug sind, um einen sol
chen Schritt zu
rechtfertigen, so kann es ein oder mehrere Mitglieder ermächtigen, die Anwendung dieser Pflichten u
nd spezifischen
Verpflichtungen gegenüber einem oder mehreren anderen Mitgliedern nach Artikel 22 der Vereinbarung
über Streitbeilegung
auszusetzen.
(3) Ist ein Mitglied der Auffassung, daß ihm ein Handelsvorteil, den es vemünftigerweise aufgrund e
iner spezifischen
Verpflichtung eines anderen Mitglieds nach Teil III hätte erwarten können, als Ergebnis der Anwendu
ng einer Maßnahme, die
zu diesem Übereinkommen nicht in Widerspruch steht, zunichte gemacht oder geschmälert wird, so kann
es sich auf die
Vereinbarung über Streitbeilegung berufen. Stellt das Streitbeilegungsgremium fest, daß die Maßnahm
e einen solchen
Handelsvorteil zunichte gemacht oder geschmälert hat, so hat das betroffene Mitglied Anspruch auf e
inen für beide Seiten
befriedigenden Ausgleich auf der Grundlage des Artikels XXI Absatz 2, der die Änderung oder Rücknah
me der Maßnahme
einschließen kann. Falls die betreffenden Mitglieder kein Einvernehmen erzielen können, findet Arti
kel 22 der Vereinbarung
über Streitbeilegung Anwendung.
Artikel XXIV Rat für den Handel mit Dienstleistungen.
(1) Der Rat für den Handel mit Dienstleistungen nimmt die Aufgaben wahr, die ihm übertragen werden,
um die Anwendung
dieses Übereinkommens zu erleichtern und die Erreichung seiner Ziele zu fördern. Der Rat kann dieje
nigen nachgeordneten
Gremien einsetzen, die er zur wirksamen Wahrnehmung seiner Aufgaben für geeignet erachtet.
(2) Die Teilnahme am Rat und, sofern der Rat nichts anderes beschließt, seinen nachgeordneten Gremi
en steht den Vertretern
aller Mitglieder offen
(3) Der Vorsitzende des Rates wird von den Mitgliedern gewählt.
Artikel XXV Technische Zusammenarbeit.
(1) Dienstleistungserbringer von Mitgliedern, die einer solchen Hilfe bedürfen, haben Zugang zu den
Dienstleistungen der in
Artikel IV Absatz 2 genannten Kontaktstellen.
(2) Technische Hilfe für Entwicklungsländer wird auf multilateraler Ebene vom Sekretariat geleistet
und wird vom Rat für den
Handel mit Dienstleistungen beschlossen.
Artikel XXVI Beziehungen zu anderen internationalen Organisationen.
Der Allgemein Rat trifft geeignete Vorkehrungen für Konsultationen und Zusammenarbeit mit den Verei
nten Nationen und ihren
Sonderorganisationen sowie mit sonstigen Dienstleistungen befaßten zwischenstaatlichen
Organisationen.
Teil VI: Schlußbestimmungen
Artikel XXVII Entzug von Handelsvorteilen. Ein Mitglied kann die in diesem Übereinkommen vorgesehen
en Handelsvorteile
entziehen
a) in bezug auf die Erbringung einer Dienstleistung, wenn es nachweist, daß die betreffende Dienstl
eistung aus dem oder im
Hoheitsgebiet eines Nichtmitglieds oder eines Mitglieds erbracht wird, auf welches das die Handelsv
orteile entziehende Mitglied
des WTO-Übereinkommen nicht anwendet;
b) im Fall der Erbringung einer Seeverkehrsdienstleistung, wenn es nachweist, daß die Dienstleistun
g erbracht wird von
i) einem Schiff, das nach den Gesetzten eines Nichtmitglieds oder eines Mitglieds, auf welches das
die Handelsvorteile
entziehende Mitglied das WTO-Übereinkommen nicht anwendet, registriert ist, und
ii) einer Person, die das Schiff ganz oder teilweise betreibt und/oder nutzt, die aber zu einem Nic
htmitglied oder einem Mitglied
gehört, auf welches das die Handelsvorteile entziehende Mitglied das WTO-Übereinkommens nicht anwen
det;
c) gegenüber einem Dienstleistungserbringer in der Rechtsform einer juristischen Person, wenn es na
chweist, daß dieser kein
Dienstleistungserbringer eines anderen Mitglieds ist oder daß er ein Dienstleistungserbringer eines
Mitglieds ist, auf welches das
die Handelsvorteile entziehende Mitglied das WTO-Übereinkommen nicht anwendet.
Artikel XXVIII Begriffsbestimmungen.
Für die Zwecke dieses Übereinkommens
a) bedeutet der Begriff "Maßnahme" jede von einem Mitglied getroffene Maßnahme, unabhängig davon, o
b sie in Form eines
Gesetzes, einer sonstigen Vorschrift, einer Regel, eines Verfahrens, eines Beschlusses, eines Verwa
ltungshandelns oder in
sonstiger Form getroffen wird:
b) umfaßt der Begriff "Erbringung einer Dienstleistung" die Produktion, den Vertrieb, die Vermarktu
ng, den Verkauf und die
Bereitstellung der Dienstleistung;
c) umfaßt der Begriff "den Handel mit Dienstleistungen betreffende Maßnahmen von Mitgliedern" Maßna
hmen in bezug auf
i) den Kauf, die Bezahlung oder die Nutzung einer Dienstleistung;
ii) im Zusammenhang mit der Erbringung einer Dienstleistung den Zugang zu und die Nutzung von Diens
tleistungen, die diese
Mitglieder der Öffentlichkeit allgemein anbieten müssen;
iii) die Präsenz - einschließlich der kommerziellen Präsenz - von Personen eines Mitglieds zur Erbr
ingung einer Dienstleistung im
Hoheitsgebiet eines anderen Mitglieds;
d) bedeutet der Begriff kommerzielle Präsenz jede Art geschäftlicher oder beruflicher Niederlassung
durch - unter anderem -
i) die Errichtung, den Erwerb oder die Fortführung einer juristischen Person oder
ii) die Errichtung oder Fortführung einer Zweigstelle oder einer Repräsentanz im Hoheitsgebiet eine
s Mitglieds zum Zweck der
Erbringung einer Dienstleistung,
e) bedeutet der Begriff "Sektor" einer Dienstleistung
i) in bezug auf eine spezifische Verpflichtung einen oder mehrere oder alle Teilsektoren der betref
fenden Dienstleistung gemäß
der Aufstellung in der Liste eines Mitglieds,
ii) in sonstiger Hinsicht die Gesamtheit des betreffenden Dienstleistungssektors einschließlich all
er seiner Teilsektoren;
bedeutet der Begriff "Dienstleistung eines anderen Mitglieds eine Dienstleistung, die erbracht wird
i) aus dem oder im Hoheitsgebiet des betreffenden anderen Mitglieds oder im Fall des Seeverkehrs vo
n einem nach den
Gesetzen des betreffenden anderen Mitglieds registrierten Schiff oder von einer Person des betreffe
nden anderen Mitglieds,
welche die Dienstleistung durch den Betrieb oder durch vollständige oder teilweise Nutzung des Schi
ffes erbringt, oder
ii) im Fall der Erbringung einer Dienstleistung - durch kommerzielle Präsenz oder durch die Präsenz
natürlicher Personen -
durch einen Dienstleistungserbringer des betreffenden anderen Mitglieds;
g) bedeutet der Begriff "Erbringer einer Dienstleistung" eine Person, die eine Dienstleistung erbri
ngt)
h) bedeutet der Begriff "Erbringer einer Dienstleistung mit Monopolstellung" eine öffentliche oder
private Person, die auf dem
betreffenden Markt des Hoheitsgebiets eines Mitglieds durch das betreffende Mitglied förmlich oder
tatsächlich als alleiniger
Erbringer der betreffenden Dienstleistung ermächtigt oder errichtet ist;
i) bedeutet der Begriff "Nutzer einer Dienstleistung" eine Person, die eine Dienstleistung in Anspr
uch nimmt oder nutzt;
j) bedeutet der Begriff "Person" entweder eine natürliche oder eine juristische Person;
k) bedeutet der Begriff "natürliche Person eines anderen Mitglieds" eine natürliche Person, die im
Hoheitsgebiet des
betreffenden anderen Mitglieds oder eines beliebigen anderen Mitglieds ansässig ist und die nach de
m Recht des betreffenden
anderen Mitglieds
i) Staatsangehöriger des betreffenden anderen Mitglieds ist oder
ii) ein Recht auf dauernden Aufenthalt in dem betreffenden anderen Mitglied genießt, sofern ein Mit
glied
1. keine Staatsangehörigen hat oder
2. seinen dauerhaft Gebietsansässigen in bezug auf Maßnahmen, die den Handel mit Dienstleistungen b
etreffen und die in seiner
Urkunde über die Annahme des WTO-Übereinkommens oder über seinen Beitritt dazu notifiziert sind, im
wesentlichen
dieselbe Behandlung wie seinen eigenen Staatsangehörigen gewährt, wobei jedoch kein Mitglied verpfl
ichtet ist, solchen
dauerhaft Gebietsansässigen eine günstigere Behandlung zu gewähren als die, die das betreffende and
ere Mitglied solchen
dauerhaft Gebietsansässigen gewähren würde. Eine solche Notifikation enthält die Zusicherung, in be
zug auf solche dauerhaft
Gebietsansässigen im Einklang mit den geltenden Gesetzen und sonstigen Vorschriften dieselbe Verant
wortung zu übelnehmen,
die das betreffende andere Mitglied für seine Staatsangehörigen übernimmt;
l) bedeutet der Begriff "juristische Person" eine nach geltendem Recht ordnungsgemäß gegründete ode
r anderweitig errichtete
rechtsfähige Organisationseinheit unabhängig davon, ob sie der Gewinnerzielung dient oder nicht und
ob sie sich in privatem
staatlichem Eigentum befindet, einschließlich Kapitalgesellschaften, treuhänderisch tätige Einricht
ungen, Personengesellschaften,
Gemeinschaftsunternehmen, Einzeleigentümer oder Verbände;
m) bedeutet der Begriff "juristische Person eines anderen Mitglieds" eine juristische Person, die e
ntweder
i) nach dem Recht des betreffenden anderen Mitglieds gegründet oder anderweitig errichtet ist und d
ie im Hoheitsgebiet
betreffenden Mitglieds oder eines anderen Mitglieds eine Geschäftstätigkeit von erheblichem Umfang
ausübt oder
ii) im Fall der Erbringung einer Dienstleistung durch kommerzielle Präsenz
1. im Eigentum natürlicher Personen des betreffenden Mitglieds steht oder von ihnen beherrscht wird
oder
2. im Eigentum juristischer Personen des betreffenden anderen Mitglieds im Sinne der Ziffer i steht
oder von ihnen beherrscht
wird;
n) eine juristische Person
i) steht "im Eigentum" von Personen eines Mitglieds, wenn sich mehr als 50 v. H. ihres Eigenkapital
s im wirtschaftlichen
Eigentum von Personen des betreffenden Mitglieds befinden;
ii) wird von Personen eines Mitglieds "beherrscht", wenn solche Personen befugt sind, die Mehrheit
ihrer Direktoren zu
benennen oder ihre Tätigkeit auf andere Weise rechtlich zu bestimmen;
iii) ist mit einer anderen Person "verbunden", wenn sie die betreffende andere Person beherrscht od
er von ihr beherrscht wird
oder wenn sie und die betreffende andere Person beide von derselben Person beherrscht werden;
o) umfaßt der Begriff direkte "Steuern" alle Steuern auf das Gesamteinkommen, auf das Gesamtkapital
oder auf Teile des
Einkommens oder des Kapitals einschließlich Steuern auf Gewinne aus der Veräußerung von Vermögen, S
teuern auf
Immobilienvermögen, Erbschaften und Schenkungen, Steuern auf die von Unternehmen gezahlte Gesamtloh
n- oder
-gehaltssumme sowie Steuern auf Wertsteigerungen des Kapitals.
Artikel XXIX Anlagen.
Die Anlagen dieses Übereinkommens sind ein wesentlicher Bestandteil des Übereinkommens.
Anlage zu Ausnahmen von Artikel II
Geltungsbereich
(1) Diese Anlage führt im einzelnen die Bedingungen auf, unter denen einem Mitglied bei Inkrafttret
en dieses Übereinkommens
gemäß Artikel II Absatz 1 eine Ausnahme von seinen Pflichten gewährt wird.
(2) Alle weiteren nach dem Datum des Inkrafttretens des WTO-Übereinkommens beantragten Ausnahmen we
rden gemäß
Artikel IX Absatz 3 des WTO-Übereinkommens behandelt.
Überprüfung
(3) Der Rat für den Handel mit Dienstleistungen überprüft alle Ausnahmen, die für einen Zeitraum vo
n mehr als 5 Jahren
gewährt werden. Die erste Überprüfung findet spätestens 5 Jahre nach Inkrafttreten des WTO-Übereink
ommens statt.
(4) Der Rat für den Handel mit Dienstleistungen
a) untersucht im Rahmen einer Überprüfung, ob die Bedingungen, welche die Notwendigkeit oder Ausnah
me begründeten,
weiter bestehen, und
b) bestimmt während der Überprüfung den Zeitpunkt für eine etwaige weitere Überprüfung.
Beendigung
(5) Die einem Mitglied in bezug auf eine bestimmte Maßnahme gewährte Ausnahme von seinen Pflichten
nach Artikel 11
Absatz 1 des Übereinkommens endet an dem in der Ausnahme vorgesehenen Zeitpunkt.
(6) Grundsätzlich sollen derartige Ausnahmen einen Zeitraum von 10 Jahren nicht überschreiten. Auf
jeden Fall sind die
Ausnahmen Gegenstand von Verhandlungen im Rahmen späterer Handelsliberalisierungsrunden.
(7) Ein Mitglied notifiziert dem Rat für den Handel mit Dienstleistungen bei Ablauf des Zeitraums,
für den die Ausnahme
gewährt worden ist, daß die seinen Verpflichtungen nicht entsprechende Maßnahme mit Artikel II Absa
tz 1 des
Übereinkommens in Einklang gebracht worden ist.
Listen der Ausnahmen von Artikel II
[Die vereinbarten Listen der Ausnahmen nach Artikel II Absatz 2 werden der Vertragsausfertigung des
WTO-Übereinkommens an dieser Stelle beigefügt.]
Anlage zum grenzüberschreitenden Verkehr natürlicher Personen, die im Rahmen des Übereinkommens Die
nstleistungen
erbringen
(1) Diese Anlage gilt für Maßnahmen betreffend natürliche Personen, die Dienstleistungserbringer ei
nes Mitglieds sind, sowie für
natürliche Personen eines Mitglieds, die von einem Dienstleistungserbringer eines Mitglieds in bezu
g auf die Erbringung einer
Dienstleistung beschäftigt werden.
(2) Das Übereinkommen gilt weder für Maßnahmen betreffend natürliche Personen, die sich um Zugang z
um
Beschäftigungsmarkt eines Mitglieds bemühen, noch für Maßnahmen, welche die Staatsangehörigkeit, de
n Daueraufenthalt oder
die Dauerbeschäftigung betreffen.
(3) Nach den Teilen III und IV des Übereinkommens können Mitglieder über spezifische Verpflichtunge
n verhandeln, die den
grenzüberschreitenden Verkehr aller Kategorien von natürlichen Personen betreffen, die Dienstleistu
ngen nach dem
Übereinkommen erbringen. Natürliche Personen, für die eine spezifische Verpflichtung gilt, erhalten
die Erlaubnis, die
Dienstleistung im Einklang mit den Bedingungen der betreffenden Verpflichtung zu erbringen.
(4) Das Übereinkommen hindert ein Mitglied nicht daran, Maßnahmen zur Regelung der Einreise oder de
s vorübergehenden
Aufenthalts natürlicher Personen in seinem Hoheitsgebiet einschließlich solcher Maßnahmen zu treffe
n, die zum Schutz der
Unversehrtheit seiner Grenzen und zur Gewährleistung des ordnungsgemäßen Verkehrs natürlicher Perso
nen über seine
Grenzen erforderlich sind; jedoch dürfen solche Maßnahmen nicht auf eine Weise angewendet werden, d
aß sie die
Handelsvorteile, die einem Mitglied aufgrund der Bedingungen einer spezifischen Verpflichtung zuste
hen, zunichte macht oder
schmälert.)
Anlage zu Luftverkehrsdienstleistungen
(1) Diese Anlage gilt für Maßnahmen, die den Handel mit Luftverkehrsdienstleistungen im Linien- wie
im Gelegenheitsverkehr
sowie mit damit verbundenen Hilfsdienstleistungen beeinträchtigen. Es wird bestätigt, daß jede nach
diesem Übereinkommen
eingegangene spezifische Verpflichtung oder Pflicht die Verpflichtungen eines Mitglieds im Rahmen d
er zwei- oder mehrseitigen
Übereinkünfte, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des WTO-Übereinkommens in Kraft sind, weder min
dern noch
beeinträchtigen.
(2) Das Übereinkommen einschließlich der darin enthaltenen Streitbeilegungsverfahren gilt, sofern i
n Absatz 3 nichts anderes
bestimmt ist, nicht für Maßnahmen, die folgendes betreffen:
a) bereits gewährte Verkehrsrechte, gleichviel auf welche Weise sie gewährt wurden, oder
b) Dienstleistungen, die mit der Ausübung von Verkehrsrechten in unmittelbarem Zusammenhang stehen.
(3) Das Übereinkommen gilt für Maßnahmen, die folgendes betreffen:
a) Luftfahrzeugreparatur und -wartungsdienstleistungen;
b) den Verkauf und die Vermarktung von Luftverkehrsdienstleistungen;
c) Dienstleistungen computergesteuerter Buchungssysteme (CRS).
(4) Eine Berufung auf die Streitbeilegungsverfahren des Übereinkommens ist nur zulässig, wenn Pflic
hten oder spezifische
Verpflichtungen von den betreffenden Mitgliedern eingegangen worden sind und wenn die in zweiseitig
en und anderen
mehrseitigen Übereinkünften enthaltenen Streitbeilegungsverfahren erschöpft worden sind.
(5) Der Rat für den Handel mit Dienstleistungen überprüft in regelmäßigen Abständen, mindestens jed
och alle 5 Jahre, die
Entwicklungen im Luftverkehrssektor sowie die Wirkungsweise dieser Anlage im Hinblick auf die Prüfu
ng einer möglichen
weitergehenden Anwendung des Übereinkommens in diesem Sektor.
(6) Begriffsbestimmungen:
a) Der Begriff "Luftfahrzeugreparatur- und -wartungsdienstleistungen" bezeichnet derartige Arbeiten
an einem aus dem Verkehr
gezogenen Luftfahrzeug oder Luftfahrzeugteil und schließt die von den Luftfahrtunternehmen durchgef
ührten Wartungsarbeiten
aus.
b) Der Begriff "Verkauf und Vermarktung von Luftverkehrsdienstleistungen" bezeichnet die Möglichkei
ten des betreffenden
Luftfahrtunternehmens zum freien Verkauf und zur freien Vermarktung seiner Luftverkehrsdienstleistu
ngen einschließlich aller
Aspekte der Vermarktung wie Marktforschung, Werbung und Vertrieb. Darunter fallen nicht die Festset
zung von Preisen für
Luftverkehrsdienstleistungen und die dafür geltenden Bedingungen.
c) Der Begriff "Dienstleistungen computergesteuerter Suchsysteme (CRS)" bezeichnet Dienstleistungen
, die mit Hilfe
computergestützter Systeme erbracht werden, welche Informationen über die Flugpläne von Luftfahrtun
ternehmen, die
Verfügbarkeit von Beförderungskapazitäten, Flugpreise und Flugpreisregelungen enthalten und mit der
en Hilfe Buchungen
vorgenommen oder Flugscheine ausgestellt werden können.
d) Der Begriff "Verkehrsrechte" bezeichnet das Recht zum Betrieb von Diensten im Linien- und Gelege
nheitsflugverkehr
und/oder zur entgeltlichen Beförderung von Fluggästen, Fracht und Post aus dem Hoheitsgebiet eines
Mitglieds, in dasselbe,
innerhalb desselben oder über dasselbe sowie die zu bedienenden Punkte und Strecken, die anzubieten
den Beförderungsarten,
die bereitzustellenden Kapazitäten, die zu berechnenden Tarife einschließlich der für die Tarifgest
altung geltenden Bedingungen
sowie die Kriterien für die Bezeichnung von Luftfahrtunternehmen einschließlich Kriterien bezüglich
Anzahl, Eigentum und
Kontrolle.
Anlage zu Finanzdienstleistungen
(1) Geltungsbereich und Begriffsbestimmung. a) Diese Anlage gib für Maßnahmen, welche die Erbringun
g von
Finanzdienstleistungen beeinträchtigen. Bezugnahmen auf die Erbringung einer Finanzdienstleistung i
n dieser Anlage betreffen die
Erbringung einer Finanzdienstleistung im Sinne des Artikels I Absatz 2 des Übereinkommens.
b) Für die Zwecke des Artikels 1 Absatz 3 Buchstabe b des Übereinkommens hat der Begriff in Ausübun
g hoheitlicher Gewalt
erbrachte Dienstleistungen folgende Bedeutung:
i) Tätigkeiten einer Zentralbank oder einer Währungsbehörde oder einer sonstigen öffentlichen Stell
e in Ausübung von Geld -
oder Währungspolitik;
ii) Tätigkeiten im Rahmen eines gesetzlichen Systems der sozialen Sicherheit oder einer staatlichen
Alterssicherung und
iii) sonstige Tätigkeiten, die von einer öffentlichen Stelle für Rechnung oder aufgrund Gewährleist
ung oder unter Einsatz
finanziellen Mittel der Regierung ausgeübt werden.
c) Gestattet ein Mitglied, daß seine Erbringer von Finanzdienstleistungen eine der unter Buchstabe
b Ziffer i oder ii erwähnten
Tätigkeiten im Wettbewerb mit öffentlichen Stellen oder Erbringern von Finanzdienstleistungen ausüb
en, so umfaßt der Begriff
"Dienstleistungen" für die Zwecke des Artikels 1 Absatz 3 Buchstabe b des Übereinkommens solche Tät
igkeiten,
d) Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe c des Übereinkommens gilt nicht für Dienstleistungen, die in den Ge
ltungsbereich dieser
Anlage fallen.
(2) Innerstaatliche Vorschriften. a) Ungeachtet etwaiger sonstiger Bestimmungen des Übereinkommens
wird ein Mitglied nicht
daran gehindert, aus Gründen seiner Aufsichtspflichten Maßnahmen einschließlich Maßnahmen zum Schut
z von Investoren,
Einlegern, Versicherungsnehmern oder Personen, denen gegenüber ein Erbringer von Finanzdienstleistu
ngen treuhänderische
Verpflichtungen hat, oder zur Sicherung der Integrität und Stabilität seines Finanzsystems zu treff
en. In Fällen, in denen solche
Maßnahmen mit den Bestimmungen des Übereinkommens nicht im Einklang stehen, dürfen sie nicht als Mi
ttel zur Umgehung
der Verpflichtungen oder Pflichten des Mitglieds aufgrund des Übereinkommens benutzt werden.
b) Das Übereinkommen ist nicht so auszulegen, als verpflichte es ein Mitglied zur Offenlegung von A
ngaben über die
Geschäftstätigkeit und von Konten einzelner Kunden oder sonstiger vertraulicher oder schutzbedürfti
ger Informationen, die sich
im Besitz öffentlicher Stellen befinden.
(3) Anerkennung. a) Ein Mitglied kann bei der Festlegung, wie seine Maßnahmen in bezug auf Finanzdi
enstleistungen
angewendet werden sollen, aufsichtsrechtliche Maßnahmen eines anderen Mitglieds anerkennen. Eine so
lche Anerkennung, die
durch Harmonisierung oder auf sonstige Weise erreicht werden kann, kann auf einer Vereinbarung oder
Absprache mit dem
betreffenden Land beruhen oder autonom gewährt werden.
b) Ein Mitglied, das Vertragspartei einer solchen unter Buchstabe a erwähnten bestehenden oder künf
tigen Vereinbarung oder
Absprache ist, gewährt anderen interessierten Mitgliedern ausreichende Gelegenheit, über den Beitri
tt zu einer solchen
Vereinbarung oder Absprache oder den Abschluß einer ähnlichen mit ihnen zu verhandeln, und zwar unt
er Bedingungen, unter
denen eine gleichwertige Regelung, Überwachung, Durchführung einer solchen Regelung sowie gegebenen
falls Verfahren zum
Austausch von Informationen zwischen den Vertragsparteien der Vereinbarung oder Absprache gegeben s
ind. Gewährt ein
Mitglied eine Anerkennung autonom, so gewährt es dem anderen Mitglied ausreichende Gelegenheit, nac
hzuweisen, daß diese
Bedingungen erfüllt sind.
c) Erwägt ein Mitglied, aufsichtsrechtliche Maßnahmen eines anderen Landes anzuerkennen, so findet
Artikel VII Absatz 4
Buchstabe b keine Anwendung.
(4) Streitbeilegung. Panels zur Beilegung von Streitigkeiten über aufsichtsrechtliche oder sonstige
Finanzangelegenheiten müssen
die erforderliche Sachkenntnis bezüglich der umstrittenen speziellen Finanzdienstleistungen besitze
n.
(5) Begriffsbestimmungen. Für die Zwecke dieser Anlage
a) ist eine Finanzdienstleistung jede Dienstleistung finanzieller Art, die von einem Finanzdienstle
istungserbringer eines Mit
angeboten wird. Finanzdienstleistungen schließen alle Versicherungsdienstleistungen und versicherun
gsbezogenen
Dienstleistungen sowie alle Bank- und sonstigen Finanzdienstleistungen (ausgenommen Versicherungsdi
enstleistungen) ein.
Finanzdienstleistungen schließen folgende Tätigkeiten ein
Versicherungsdienstleistungen und versicherungsbezogene Dienstleistungen
i) Direktversicherung (einschließlich Mitversicherung ):
A) Lebensversicherung
B) Sachversicherung
ii) Rückversicherung und Retrozession,
iii) Versicherungsvermittlung wie Leistungen von Versicherungsmaklern und -Agenturen;
iv) Versicherungsbezogene Hilfsdienstleistungen wie Beratung, Versicherungsmathematik, Risikobewert
ung und
Schadensregulierung ;
Bank- und sonstige Finanzdienstleistungen (ausgenommen Versicherungsdienstleistungen)
v) Annahme von Spar- und sonstigen rückzahlbaren Einlagen von Kunden;
vi) Ausreichung von Krediten jeder Art einschließlich Verbraucherkredit Hypothekenkredit, Factoring
und Finanzierung von
Handelsgeschäften;
vii) Finanzleasing;
viii) sämtliche Zahlungs- und Überweisungsdienstleistungen einschließlich Kredit- und Scheckkarten,
Reiseschecks und
Bankwechsel
ix) Bürgschaften und Verpflichtungen;
x) Geschäfte für eigene und für Kundenrechnung an Börsen, im Schalterverkehr oder in sonstiger Form
mit folgendem:
A) Geldmarkttitel (einschließlich Schecks, Wechsel, Einlagenzertifikate);
B) Devisen;
C) derivative Instrumente, darunter Futures und Optionen;
D) Wechselkurs- und Zinstitel einschließlich Swaps, Kurssicherungsvereinbarungen;
E) begebbare Wertpapiere;
F) sonstige begebbare Titel und Finanzanlagen einschließlich ungeprägtes Gold;
xi) Beteiligung an Emissionen von Wertpapieren jeder Art einschließlich Übernahme und Plazierung vo
n Emissionen als
(öffentlicher oder privater) Finanzmakler sowie Erbringung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit
derartigen Emissionen;
xii) Geldmaklergeschäfte;
xiii) Vermögensverwaltung wie Kassenhaltung und Bestandsverwaltung, alle Formen von kollektivem Anl
agemanagement,
Pensionsfondsverwaltung, Depotverwahrung, Auftrags- und treuhänderische Verwaltung;
xiv) Saldenausgleichs- und Verrechnungsdienstleistungen im Zusammenhang mit Finanzanlagen einschlie
ßlich Wertpapieren,
derivativen Instrumenten und sonstigen begebbaren Instrumenten;
xv) Bereitstellung und Übermittlung von Finanzinformationen, Verarbeitung von Finanzdaten und dazug
ehörender Datenträger
von Erbringern anderer Finanzdienstleistungen;
xvi) Beratungs-, Vermittlungs- und sonstige Zusatzfinanzdienstleistungen in bezug auf sämtliche unt
er den Ziffern v bis xv
aufgeführte Tätigkeiten einschließlich Kreditauskunft und Bonitätsprüfung, Anlage- und Vermögensbes
tandsanalyse und
-beratung, Beratung über Akquisition, Unternehmensumstrukturierung und -strategien;
b) ist ein Erbringer von Finanzdienstleistungen jede natürliche oder juristische Person eines Mitgl
ieds, die Finanzdienstleistungen
erbringt oder zu erbringen wünscht; jedoch umfaßt der Begriff Erbringer von Finanzdienstleistungen
keine öffentlichen Stellen;
c) bedeutet "öffentliche Stelle"
i) eine Regierung, Zentralbank oder Währungsbehörde eines Mitglieds oder eine im Eigentum eines Mit
glieds stehende oder
von ihm beherrschte Einrichtung, die hauptsächlich mit der Ausübung hoheitlicher Aufgaben oder von
Tätigkeiten für hoheitliche
Zwecke befaßt ist, jedoch keine Einrichtung, die hauptsächlich mit der Erbringung von Finanzdienstl
eistungen zu kommerziellen
Bedingungen befaßt ist, oder
ii) eine private Einrichtung, die Aufgaben wahrnimmt, die üblicherweise von einer Zentralbank oder
Währungsbehörde
wahrgenommen werden, solange sie solche Aufgaben ausübt.
Zweite Anlage zu Finanzdienstleistungen
(1) Ungeachtet des Artikels II des Übereinkommens und der Absätze 1 und 2 der Anlage zu Ausnahmen v
on Artikel II kann
ein Mitglied während eines Zeitraums von 60 Tagen, der vier Monate nach dem Inkrafttreten des WTO-Ü
bereinkommens
beginnt, in jener Anlage Maßnahmen in bezug Finanzdienstleistungen aufführen, die mit Artikel II Ab
satz 1 des
Übereinkommens nicht vereinbar sind.
(2) Ungeachtet des Artikels XXI des Übereinkommens kann ein Mitglied während eines Zeitraums von 60
Tagen, der vier
Monate nach dem Inkrafttreten des WTO-Übereinkommens beginnt, sämtliche oder einen Teil der in sein
er Liste aufgeführten
spezifischen Verpflichtungen zu Finanzdienstleistungen verbessern, ändern oder zurücknehmen.
(3) Der Rat für den Handel mit Dienstleistungen legt die zur Anwendung der Absätze 1 und 2 erforder
lichen Verfahren fest.
Anlage zu Verhandlungen über Seeverkehrsdienstleistungen
(1) Artikel II und die Anlage zu Ausnahmen von Artikel II einschließlich des Erfordernisses, in der
Anlage die von einem
Mitglied beibehaltenen Maßnahmen aufzuführen, die mit der Meistbegünstigung nicht vereinbar sind, t
reten in bezug auf die
internationale Seeschiffahrt, Hilfsdienste sowie den Zugang zu Hafeneinrichtungen und deren Benutzu
ng erst in Kraft
a) an dem nach Absatz 4 des Ministerbeschlusses zu Verhandlungen über Seeverkehrsdienstleistungen f
estzusetzenden Datum
der Durchführung oder,
b) falls die Verhandlungen nicht zum Erfolg führen, an dem in diesem Beschluß vorgesehenen Datum fü
r die Vorlage des
abschließenden Berichts der Verhandlungsgruppe zu Seeverkehrsdienstleistungen.
(2) Absatz 1 gilt nicht für eine spezifische Verpflichtung in bezug auf Seeverkehrsdienstleistungen
, die in der Liste eines
Mitglieds aufgeführt ist.
(3) Nach Abschluß der in Absatz 1 erwähnten Verhandlungen kann ein Mitglied bis zum Datum der Durch
führung alle oder
einen Teil seiner spezifischen Verpflichtungen in diesem Sektor ungeachtet des Artikels XXI ohne Au
sgleichsangebot
verbessern, ändern oder zurücknehmen.
Anlage zur Telekommunikation
(l) Zielsetzung. In Anerkennung der spezifischen Eigenheiten des Sektors Telekommunikationsdienst,
und insbesondere seiner
Doppelrolle als eigenständiger Wirtschaftssektor einerseits und als Kommunikationsmedium für andere
wirtschaftliche
Tätigkeiten, andererseits haben die Mitglieder der folgenden Anlage zugestimmt mit dem Ziel, die Be
stimmungen des
Übereinkommens in bezug auf Maßnahmen zu spezifizieren, die den Zugang zu öffentlichen Telekommunik
ationsnetzen und
-diensten und deren Nutzung beeinträchtigen. Dementsprechend enthält diese Anlage Hinweise und ergä
nzende Bestimmungen
zum Übereinkommen.
(2) Geltungsbereich. a) Diese Anlage gilt für alle Maßnahmen eines Mitglieds, die den Zugang zu öff
entlichen
Telekommunikationsnetzen und -diensten und deren Nutzung betreffen.)
b) Diese Anlage gilt nicht für Maßnahmen, welche die kabelgebundene oder drahtlose Übertragung von
Hörfunk- und
Fernsehprogrammen betreffen.
c) Die Anlage ist nicht dahingehend auszulegen, daß sie
i) ein Mitglied verpflichtet, einen Dienstleistungserbringer eines anderen Mitglieds zu ermächtigen
, Telekommunikationsnetze
oder -dienste zu errichten, zu bauen, zu erwerben, anzumieten, zu betreiben oder bereitzuhalten, so
fern dies nicht in seiner Liste
vorgesehen ist, oder
ii) von einem Mitglied verlangt (oder von einem Mitglied verlangt, daß es einen seiner Hoheitsgewal
t unterstehenden
Diensteanbieter dazu verpflichtet), der Öffentlichkeit allgemein nicht zugängliche Telekommunikatio
nsnetze oder -dienste zu
errichten, zu bauen, zu erwerben, anzumieten, zu betreiben oder bereitzuhalten.
(3) Begriffsbestimmungen. Für die Zwecke dieser Anlage
a) bedeutet der Begriff "Telekommunikation" die Übertragung und den Empfang von Signalen auf elektr
omagnetischem Weg;
b) bedeutet der Begriff "öffentlicher Telekommunikationsdienst" jede Art von Telekommunikationsdien
st, der nach dem
ausdrücklichen oder tatsächlichen Willen des Mitglieds der Öffentlichkeit allgemein angeboten werde
n muß. Solche Dienste
können unter anderem Telegraphie, Telephonie und Telex sowie die Datenübertragung umfassen, für wel
che die Übertragung
von vom Kunden stammenden Informationen in Echtzeit zwischen zwei oder mehr Punkten charakteristisc
h ist, ohne daß auf
dem Übertragungsweg inhaltliche oder förmliche Veränderungen der vom Kunden stammenden Informatione
n vorgenommen
werden;
c) bedeutet der Begriff "öffentliche Telekommunikationsnetze" die öffentliche Telekommunikationsinf
rastruktur, welche die
Telekommunikation zwischen und unter zwei oder mehr definierten Netzabschlüssen ermöglicht;
d) bedeutet der Begriff "unternehmensinterner Telekommunikationsverkehr" denjenigen Telekommunikati
onsverkehr, durch den
ein Unternehmen intern oder mit seinen Tochterunternehmen, Zweigstellen und, vorbehaltlich der inne
rstaatlichen Gesetze und
sonstigen Vorschriften des betreffenden Mitglieds, seinen verbundenen Unternehmen kommuniziert und
durch den diese
miteinander kommunizieren. Für diese Zwecke werden die Begriffe "Tochterunternehmen", "Zweigstellen
" und gegebenenfalls
"verbundene Unternehmen" von jedem einzelnen Mitglied selbst definiert. "Unternehmensinterner Telek
ommunikationsverkehr"
im Sinne dieser Anlage schließt solche kommerziellen oder nichtkommerziellen Dienste aus, die für U
nternehmen erbracht
werden, welche selbst keine Tochterunternehmen, Zweigstellen oder verbundene Unternehmen sind, oder
die Kunden oder
potentiellen Kunden angeboten werden;
e) schließen etwaige Bezugnahmen auf einen Absatz oder Buchstaben dieser Anlage alle Untergliederun
gen desselben ein.
(4) Transparenz. Sei der Anwendung des Artikels III des Übereinkommens stellt jedes Mitglied sicher
, daß maßgebliche
Informationen über Bedingungen, die den Zugang zu öffentlichen Telekommunikationsnetzen und -dienst
en und deren Nutzung
betreffen, öffentlich verfügbar sind; dies schließt ein: Tarife und sonstige Bedingungen für die Nu
tzung des Dienstes,
Spezifikationen technischer Schnittstellen mit solchen Netzen und Diensten, Informationen über Grem
ien, die für die
Vorbereitung und Annahme von Normen zuständig sind, welche den Zugang und die Nutzung betreffen, Be
dingungen für den
Anschluß von End- und anderen Geräten und gegebenenfalls Notifizierungs-, Registrierungs- und Lizen
zierungsbedingungen.
(5) Zugang zu Öffentlichen Telekommunikationsnetzen und -diensten" und deren Nutzung.
a) Jedes Mitglied stellt sicher, daß jedem Diensteanbieter eines anderen Mitglieds zu angemessenen
und nichtdiskriminierenden
Bedingungen das Recht auf Zugang zu öffentlichen Telekommunikationsnetzen und -diensten und auf der
en Nutzung für die
Erbringung eines in der Liste des betreffenden Mitglieds aufgeführten Dienstes eingeräumt wird. Die
se Pflicht gilt unter anderem
für die Buchstaben b bis f.)
b) Jedes Mitglied stellt sicher, daß Diensteanbietern eines anderen Mitglieds das Recht auf Zugang
zu allen öffentlichen
Telekommunikationsnetzen oder -diensten einschließlich privater Mietleitungen und auf deren Nutzung
eingeräumt wird, die
innerhalb der Grenzen des Mitglieds oder grenzüberschreitend angeboten werden, und stellt zu diesem
Zweck vorbehaltlich der
Buchstaben e und f sicher, daß derartige Diensteanbieter die Genehmigung erhalten für
i) den Ankauf oder die Anmietung und den Anschluß von End- oder sonstigen Geräten, die an das Netz
angeschlossen werden
und die der Diensteanbieter zur Bereitstellung der Dienste benötigt ;
ii) den Anschluß privater Mietleitungen oder von Privatleitungen an öffentliche Telekommunikationsn
etze und -dienste oder an
Leistungen eines anderen Diensteanbieters oder von ihm gemietete Leitungen und
iii) die Verwendung von Betriebsprotokollen ihrer Wahl, die nicht zu denjenigen gehören, die zur Si
cherung der Verfügbarkeit
öffentlicher Telekommunikationsnetze und -dienste erforderlich sind, bei der Erbringung eines Diens
tes.
c) Jedes Mitglied stellt sicher, daß Diensteanbieter eines anderen Mitglieds die öffentlichen Telek
ommunikationsnetze und
-dienste für die Übertragung von Informationen sowohl innerhalb der Grenzen als auch grenzüberschre
itend, auch für
unternehmensinterne Kommunikationen dieser Diensteanbieter, sowie für den Zugang zu Informationen,
die im Hoheitsgebiet
eines beliebigen Mitglieds, in Datenbanken oder auf andere Weise in maschinenlesbarer Form gespeich
ert sind, nutzen können.
Jede neue oder geänderte Maßnahme eines Mitglieds, die eine derartige Nutzung wesentlich beeinträch
tigt, unterliegt der
Notifikations- und Konsultationspflicht gemäß den einschlägigen Bestimmungen des Übereinkommens.
d) Ungeachtet des Buchstabens c kann ein Mitglied alte Maßnahmen ergreifen, die zur Gewährleistung
der Sicherheit und
Vertraulichkeit von Informationen erforderlich sind, unter der Bedingung, daß solche Maßnahmen nich
t in einer Weise
angewendet werden, daß sie ein Mittel willkürlicher oder ungerechtfertigter Diskriminierung oder ei
ne verdeckte Beschränkung
des Handels mit Dienstleistungen darstellen würden.
e) Jedes Mitglied stellt sicher, daß der Zugang zu öffentlichen Telekommunikationsnetzen und -diens
ten und deren Nutzung
keinen Bedingungen unterworfen wird, sofern diese nicht erforderlich sind, um
i) die Gemeinwohlverpflichtung der Anbieter öffentlicher Telekommunikationsnetze und -dienste und i
nsbesondere deren
Fähigkeit zu sichern, ihre Netze und Dienste der Öffentlichkeit allgemein zur Verfügung zu stellen;
ii) die technische Unversehrtheit öffentlicher Telekommunikationsnetze und -dienste zu schätzen ode
r
iii) sicherzustellen, daß die Diensteanbieter eines anderen Mitglieds keine Dienste erbringen, es s
ei denn, daß sie nach den in der
Liste des betreffenden Mitglieds aufgeführten Verpflichtungen hierzu berechtigt sind.
f) Unter der Voraussetzung, daß die Kriterien unter Buchstabe e erfüllt sind, können die Bedingunge
n für den Zugang zu
öffentlichen Telekommunikationsnetzen und -diensten und deren Nutzung Bestimmungen enthalten über
i) Beschränkungen des Wiederverkaufs oder der gemeinsamen Nutzung solcher Dienste;
ii) eine Verpflichtung zur Verwendung spezifischer technischer Schnittstellen, einschließlich Schni
ttstellenprotokolle, für die
Verbindung mit solchen Netzen und Diensten;
iii) falls notwendig, Erfordernisse für die Zusammenarbeit solcher Dienste und zur Förderung der Er
reichung der in Abschnitt 7
Buchstabe a aufgeführten Ziele;
iv) die Typzulassung von End- und sonstigen Geräten, die an das Netz angeschlossen werden, und tech
nische Bedingungen für
den Anschluß solcher Geräte an solche Netze;
v) Beschränkungen der Verbindung von privaten Mietleitungen oder von Privatleitungen mit solchen Ne
tzen oder Diensten oder
mit Leitungen eines anderen Diensteanbieters oder von ihm gemieteten Leitungen oder
vi) Notifizierung, Registrierung und Lizenzierung.
g) Ungeachtet der vorhergehenden Absätze dieses Abschnitts kann ein Entwicklungsland, das Mitglied
ist, entsprechend seinem
Entwicklungsstand angemessene Bedingungen für den Zugang zu öffentlichen Telekommunikationsnetzen u
nd -diensten und
deren Nutzung aufstellen, die erforderlich sind, um seine inländische Telekommunikationsinfrastrukt
ur und -kapazität zu stärken
und seine Beteiligung am internationalen Handel mit Telekommunikationsdiensten zu erhöhen. Die Bedi
ngungen werden in der
Liste des betreffenden Mitglieds aufgeführt.
(6) Technische Zusammenarbeit.
a) Die Mitglieder erkennen an, daß eine leistungsfähige, fortschrittliche Telekommunikationsinfrast
ruktur in den Ländern,
insbesondere den Entwicklungsländern, für die Ausweitung ihres Handels mit Dienstleistungen wesentl
ich ist. Zu diesem Zweck
unterstützen und fördern die Mitglieder eine größtmögliche Beteiligung der entwickelten Länder und
der Entwicklungsländer
sowie ihrer Anbieter öffentlicher Telekommunikationsnetze und -dienste sowie sonstiger Einrichtunge
n an den
Entwicklungsprogrammen internationaler und regionaler Organisationen einschließlich der Internation
alen Fernmeldeunion, des
Entwicklungsprogramms der Vereinten Nationen und der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Entw
icklung.
b) Die Mitglieder fördern und unterstützen die Zusammenarbeit im Bereich der Telekommunikation unte
r den
Entwicklungsländern auf internationaler, regionaler und subregionaler Ebene.
c) In Zusammenarbeit mit den einschlägigen internationalen Organisationen stellen die Mitglieder de
n Entwicklungsländern,
soweit durchführbar, Informationen über Telekommunikationsdienste und über Entwicklungen in der Tel
ekommunikations- und
lnformationstechnologie zur Verfügung, um sie bei der Stärkung ihres inländischen Telekommunikation
ssektors zu unterstützen.
d) Die Mitglieder prüfen insbesondere die Möglichkeiten der am wenigsten entwickelten Länder, auslä
ndische Anbieter von
Telekommunikationsdiensten zu ermutigen, den Technologietransfer, die Ausbildung und sonstige Tätig
keiten zu unterstützen,
welche die Entwicklung ihrer Telekommunikationsinfrastruktur und die Ausweitung ihres Handels mit
Telekommunikationsdiensten fördern.
(7) Beziehung zu internationalen Organisationen und Übereinkünften.
a) Die Mitglieder erkennen die Bedeutung internationaler Normen für die weltweite Kompatibilität un
d Zusammenarbeit von
Telelommunikationsnetzen und -diensten an und verpflichten sich, solche Normen durch die Tätigkeit
einschlägiger
internationaler Gremien, einschließlich der Internationalen Fernmeldeunion und der Internationalen
Organisation für Normung,
zu unterstützen..
b) Die Mitglieder erkennen die Rolle an, die zwischenstaatliche und nichtstaatliche Organisationen.
und Übereinkünfte,
insbesondere die Internationale Fernmeldeunion, dabei spielen, einen leistungsfähigen Betrieb inlän
discher und weltweiter
Telekommunikationsdienste zu gewährleisten. Die Mitglieder treffen gegebenenfalls geeignete Vorkehr
ungen für Konsultationen
mit solchen Organisationen in Angelegenheiten, die sich aus der Durchführung dieser Anlage ergeben.
Anlage zu Verhandlungen über Basistelekommunikation
(1) Artikel II und die Anlage zu Ausnahmen von Artikel II einschließlich des Erfordernisses, in der
Anlage alle Maßnahmen
aufzuführen, die mit der Meistbegünstigung nicht vereinbar sind und die ein Mitglied beibehalten wi
rd, treten in bezug auf die
Basistelekommunikation erst in Kraft
a) an dem nach Absatz 5 des Ministerbeschlusses zu Verhandlungen über Basistelekommunikation festzu
setzen Durchführung
oder,
b) falls die Verhandlungen nicht zum Erfolg führen, an dem in diesem Beschluß vorgesehenen Datum fü
r die Vorlage des
abschließenden Berichts der Verhandlungsgruppe für Basistelekommunikation.
(2) Absatz 1 gilt nicht für eine spezifische Verpflichtung in, bezug auf Basistelekommunikation, di
e in der Liste eines Mitglieds
aufgeführt ist.
Beschluß zu institutionellen Vorkehrungen für das Allgemeine Übereinkommen über den Handel mit Dien
stleistungen
Die Minister beschließen, dem Rat für den Handel mit Dienstleistungen zu empfehlen, auf seiner erst
en Sendung den
nachstehenden Beschluß über die Einsetzung nachgeordneter Gremien zu fassen.
Der Rat für den Handel mit Dienstleistungen -
in Durchführung des Artikels XXIV mit dem. Ziel, die Wirkungsweise des Allgemeinen Übereinkommens ü
ber den Handel mit
Dienstleistungen zu erleichtern und seine Ziele zu fördern -
beschließt folgendes:
(1) Alle vom Rat eingesetzten nachgeordneten Gremien berichten dem Rat jährlich oder im Bedarfsfall
häufiger. Jedes Gremium
gibt sich eine Geschäftsordnung und kann gegebenenfalls eigene nachgeordnete Gremien einsetzen.
(2) Alle Sektorausschüsse fuhren die ihnen vom Rat übertragenen Aufgaben aus und gewähren den Mitgl
iedern die
Möglichkeit, Konsultationen über alle sich auf den Handel mit Dienstleistungen in dem betreffenden
Sektor beziehenden
Angelegenheiten und die Anwendung der betreffenden sektoralen Anlage zu fuhren. Diese Aufgaben umfa
ssen
a) die kontinuierliche Überprüfung und Überwachung der Anwendung des Übereinkommens bezüglich des b
etreffenden
Sektors;
b) die Ausarbeitung von Vorschlägen oder Empfehlungen im Zusammenhang mit allen sich auf den Handel
in dem betreffenden
Sektor beziehenden Angelegenheiten zur Prüfung durch den Rat;
c) falls es zu dem Sektor eine entsprechende Anlage gibt, die Prüfung von Änderungsvorschlägen zu d
ieser Anlage und die
Abgabe entsprechender Empfehlungen an den Rat;
d) die Bereitstellung eines Forums für Fachberatungen, die Durchführung von Untersuchungen über Maß
nahmen von
Mitgliedern und die Durchführung von Überprüfungen aller sonstigen den Handel mit Dienstleistungen
in dem entsprechenden
Sektor betreffenden Fachangelegenheiten;
e) die Gewährung technischer Hilfe an Entwicklungsländer, die Mitglieder sind, und an Entwicklungsl
änder, die über ihren
Beitritt zu dem Übereinkommen zur Errichtung der Welthandelsorganisation verhandeln, in bezug auf d
ie Anwendung von
Pflichten und auf sonstige den Handel mit Dienstleistungen in dem entsprechenden Sektor betreffende
Angelegenheiten und die
Zusammenarbeit mit sonstigen nachgeordneten Gremien, die aufgrund des Allgemeinen Übereinkommens üb
er den Handel mit
Dienstleistungen eingesetzt worden sind, oder mit den in dem betreffenden Sektor tätigen internatio
nalen Organisationen.
(3) Hiermit wird ein Ausschuß für den Handel mit Finanzdienstleistungen eingesetzt, der die in Absa
tz 2 beschriebenen
Aufgaben hat.
Beschluß zu bestimmten Streitbeilegungsverfahren für das Allgemeine Übereinkommen über den Handel m
it Dienstleistungen
Die Minister beschließen, dem Rat für den Handel mit Dienstleistungen zu empfehlen, auf seiner erst
en Sitzung den
nachstehenden Beschluß zu fassen:
Der Rat für den Handel mit Dienstleistungen -
unter Berücksichtigung der besonderen Art der Pflichten und spezifischen Verpflichtungen des Überei
nkommens sowie des
Handels mit Dienstleistungen in bezug auf die Streitbeilegung nach den Artikeln XXII und XXIII -
beschließt folgendes:
(1) Es wird ein Verzeichnis von Panel-Mitgliedern aufgestellt, um die Auswahl von Mitgliedern für d
ie Panels zu erleichtern.
(2) Zu diesem Zweck können die Mitglieder zur Aufnahme in dieses Verzeichnis Namen von Einzelperson
en vorschlagen, die
über die in Absatz 3 beschriebenen Qualifikationen verfügen; sie legen dazu einen Lebenslauf bezügl
ich der Qualifikationen
dieser Personen vor, gegebenenfalls einschließlich der Angabe sektorspezifischer Fachkenntnisse.
(3) Die Panels bestehen aus hochqualifizierten Einzelpersonen, die dem öffentlichen Dienst angehöre
n können, aber nicht
müssen, und die über Erfahrungen mit Problemen im Zusammenhang mit dem Allgemeinen Übereinkommen üb
er den Handel
mit Dienstleistungen und/oder dem Handel mit Dienstleistungen einschließlich der damit verbundenen
verwaltungsrechtlichen
Angelegenheiten verfügen. Die Mitglieder der Panels sind in ihrer Eigenschaft als Einzelperson und
nicht als Vertreter einer
Regierung oder Organisation tätig.
(4) Panels zur Beilegung von Streitigkeiten bezüglich sektoraler Angelegenheiten müssen über die no
twendige Sachkenntnis
über den spezifischen Dienstleistungssektor verfügen, den die Streitigkeit betrifft.
(5) Das Sekretariat führt das Verzeichnis und arbeitet in Konsultation mit dem Vorsitzenden des Rat
es Verfahren für die
Anwendung des Verzeichnisses aus.
Beschluß zum Handel mit Dienstleistungen und zur Umwelt
Die Minister beschließen, dem Rat für den Handel mit Dienstleistungen zu empfehlen, auf seiner erst
en Sitzung den
nachstehenden Beschluß zu fassen:
Der Rat für den Handel mit Dienstleistungen -
in Anerkennung dessen, daß Maßnahmen, die zum Schutz der Umwelt erforderlich sind, mit den Bestimmu
ngen des
Übereinkommens in Widerspruch stehen können, und
in der Erkenntnis, daß Maßnahmen, die zum Schutz der Umwelt erforderlich sind, grundsätzlich den Sc
hutz des Lebens und der
Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflanzen zum Ziel haben und daß deshalb keine klare Notwendigke
it erkennbar ist,
Vorkehrungen zu treffen, die Ober den Inhalt des Artikels XIV Buchstabe b hinausgehen -
beschließt folgendes:
(1) Um festzustellen, ob eine Abänderung des Artikels XIV des Übereinkommens notwendig ist, um solc
hen Maßnahmen
Rechnung zu tragen, wird der Ausschuß für Handel und Umwelt beauftragt, das Verhältnis zwischen dem
Handel mit
Dienstleistungen und der Umwelt einschließlich der Frage der nachhaltigen Entwicklung zu prüfen und
- gegebenenfalls mit
entsprechenden Empfehlungen - darüber zu berichten. Der Ausschuß prüft ferner die Bedeutung zwische
nstaatlicher
Übereinkünfte über die Umwelt und ihr Verhältnis zum Übereinkommen.
(2) Der Ausschuß wird seine Arbeitsergebnisse der ersten zweijährlichen Tagung der Ministerkonferen
z nach Inkrafttreten des
Übereinkommens zur Errichtung der Welthandelsorganisation vorlegen.
Beschluß zu Verhandlungen über den grenzüberschreitenden Verkehr natürlicher Personen
Die Minister -
im Hinblick auf die Verpflichtungen, die sich aus den Verhandlungen der Uruguay-Runde über den gren
züberschreitenden
Verkehr natürlicher Personen zwecks Erbringung von Dienstleistungen ergeben;
den Handel mit Dienstleistungen einschließlich der zunehmenden Beteiligung der Entwicklungsländer a
m Handel mit
Dienstleistungen und der Ausweitung ihrer Dienstleistungsausfuhren;
in Anerkennung dessen, wie wichtig es ist, ein höheres Maß an Verpflichtungen in bezug auf den gren
züberschreitenden
Verkehr natürlicher Personen zu erreichen, um eine gleichmäßige Verteilung der Vorteile aus dem All
gemeinen Übereinkommen
über den Handel mit Dienstleistungen herbeizuführen -
beschließen folgendes:
(1) Verhandlungen über eine weitergehende Liberalisierung des grenzüberschreitenden Verkehrs natürl
icher Personen zwecks
Erbringung von Dienstleistungen werden nach dem Abschluß der Uruguay-Runde fortgesetzt. mit dem Zie
l, die Erreichung eines
höheren Maßes an Verpflichtungen der Teilnehmer im Rahmen des Allgemeinen Übereinkommens über den H
andel mit
Dienstleistungen zu ermöglichen.
(2) Zur Durchführung der Verhandlungen wird eine Verhandlungsgruppe zum grenzüberschreitenden Verke
hr natürlicher
Personen eingerichtet. Die Gruppe gibt sich eine Geschäftsordnung und erstattet dem Rat für den Han
del mit Dienstleistungen
regelmäßig Bericht.
(3) Die Verhandlungsgruppe hält ihre erste Verhandlungssitzung spätestens am 16. Mai 1994 ab. Späte
stens sechs Monate
nach Inkrafttreten des Übereinkommens zur Errichtung der Welthandelsorganisation beendet sie diese
Verhandlungen und legt
einen Abschlußbericht vor.
(4) Verpflichtungen aufgrund dieser Verhandlungen werden in die Listen spezifischer Verpflichtungen
der Mitglieder
eingetragen.
Beschluß zu Finanzdienstleistungen
Die Minister -
im Hinblick darauf, daß die beim Abschluß der Uruguay-Runde von den Teilnehmern eingegangenen Verpf
lichtungen zu
Finanzdienstleistungen, zum selben Zeitpunkt wie das Übereinkommen zur Errichtung der Welthandelsor
ganisation (im
folgenden als "WTO-Übereinkommen" bezeichnet) auf der Grundlage der Meistbegünstigung in Kraft tret
en sollen -
beschließen folgendes:
(1) Am Ende eines Zeitraums von nicht mehr als sechs Monaten nach Inkrafttreten des WTO-Übereinkomm
ens steht es den
Mitgliedern frei, alle oder einzelne Verpflichtungen in diesem Sektor ungeachtet des Artikels XXI d
es Allgemeinen
Übereinkommens über den Handel mit Dienstleistungen ohne Ausgleichsangebot zu verbessern, zu ändern
oder
zurückzunehmen. Gleichzeitig legen die Mitglieder ungeachtet der Anlage zu Ausnahmen von Artikel II
ihre endgültige Haltung
in bezug auf die Ausnahmen von der Meistbegünstigung in diesem Sektor fest. Vom Datum des Inkrafttr
etens des
WTO-Übereinkommens bis zum Ende des obengenannten Zeitraums finden Ausnahmen, die in der Anlage zu
Ausnahmen von
Artikel II aufgeführt sind und die vom Ausmaß der von anderen Teilnehmern eingegangenen Verpflichtu
ngen oder von den
Ausnahmen anderer Teilnehmer abhängig sind, keine Anwendung.
(2) Der Ausschuß für den Handel mit Finanzdienstleistungen überwacht den Fortschritt aller aufgrund
dieses Beschlusses
geführten Verhandlungen und erstattet dem Rat für den Handel mit Dienstleistungen spätestens vier M
onate nach Inkrafttreten
des WTO-Übereinkommens hierüber Bericht.
Beschluß zu Verhandlungen über Seeverkehrsdienstleistungen
Die Minister -
im Hinblick darauf, daß die beim Abschluß der Uruguay-Runde von den. Teilnehmern eingegangenen Verp
flichtungen zu
Verkehrsdienstleistungen zum selben Zeitpunkt wie das Übereinkommen zur Errichtung der Welthandelso
rganisation (im folgen
"WTO-Übereinkommen" bezeichnet) auf der Grundlage der Meistbegünstigung in Kraft treten sollen -
beschließen folgendes:
(1) Im Sektor Seeverkehrsdienstleistungen werden Verhandlungen auf freiwilliger Grundlage im Rahmen
des Allgemeinen
Übereinkommens über den Handel mit Dienstleistungen aufgenommen. Die Verhandlungen sind in ihrem De
ckungsbereich
umfassend und haben Verpflichtungen in der internationalen Seeschiffahrt, bei den Hilfsdiensten, be
im Zugang zu
Hafeneinrichtungen sowie bei deren Benutzung zum Ziel, die zur Beseitigung von Beschränkungen inner
halb eines festgelegten
Zeitrahmens fuhren.
(2) Zur Durchführung der Verhandlungen wird eine Verhandlungsgruppe zu Seeverkehrsdienstleistungen
(im folgenden als
"NGMTS" bezeichnet) eingerichtet. Die NGMTS berichtet regelmäßig über den Fortschritt dieser Verhan
dlungen.
(3) Die Verhandlungen in der NGMTS stehen allen Regierungen und den Europäischen Gemeinschaften, di
e ihre
Teilnahmeabsicht bekunden, offen. Bisher haben die folgenden ihre Absicht zur Teilnahme an den Verh
andlungen bekundet:
Argentinien, Kanada, die Europäischen Gemeinschaften und ihre Mitgliedstaaten, Finnland, Hongkong,
Island, Indonesien,
Korea, Malaysia, Mexiko, Neuseeland, Norwegen, Philippinen, Polen, Rumänien, Singapur, Schweden, Sc
hweiz, Thailand,
Türkei, Vereinigte Staaten.
Weitere Notifikationen der Teilnahmeabsicht sind an den Verwahrer des WTO-Übereinkommens zu richten
.
(4) Die NGMTS hält ihre erste Verhandlungssitzung spätestens am 16. Mai 1994 ab. Spätestens im Juni
1996 beendet sie
diese Verhandlungen und legt einen Abschlußbericht vor. Der Abschlußbericht der NGMTS legt ein Datu
m für die Umsetzung
der Ergebnisse dieser Verhandlungen fest.
(5) Bis zum Abschluß der Verhandlungen ist die Anwendung des Artikels 11 und der Absätze 1 und 2 de
r Anlage über
Ausnahmen von Artikel 11 für diesen Sektor ausgesetzt, und es ist nicht erforderlich, Meistbegünsti
gungsausnahmen
aufzufahren. Beim Abschluß der Verhandlungen steht es den Mitgliedern frei, die in diesem Sektor wä
hrend der
Uruguay-Runde eingegangenen Verpflichtungen ungeachtet des Artikels XXI des Übereinkommens ohne Aus
gleichsangebot zu
verbessern, zu ändern oder zurückzunehmen. Gleichzeitig legen die Mitglieder ungeachtet der Anlage
zu Ausnahmen von Artikel
11 ihre endgültige Haltung in bezug auf die Ausnahmen von der Meistbegünstigung in diesem Sektor fe
st. Sollten die
Verhandlungen nicht zum Erfolg fuhren, so entscheidet der Rat für den Handel mit Dienstleistungen,
ob die Verhandlungen in
Übereinstimmung mit diesem Auftrag fortgesetzt werden sollen.
(6) Alle Verpflichtungen aufgrund dieser Verhandlungen einschließlich des Datums ihres Inkrafttrete
ns werden in die dem
Allgemeinen Übereinkommen über den Handel mit Dienstleistungen beigefügten Listen eingetragen und u
nterliegen allen
Bestimmungen des Übereinkommens.
(7) Es besteht Einvernehmen, daß ab sofort bis zu dem nach Absatz 4 festzulegenden Umsetzungsdatum
die Teilnehmer keine
den Handel mit Seeverkehrsdienstleistungen betreffenden Maßnahmen anwenden, auch nicht, um ihre Ver
handlungsposition
und ihre Einflußmöglichkeiten zu verbessern, es sei denn als Reaktion auf Maßnahmen anderer Länder
und im Hinblick auf die
Bewahrung oder Verbesserung der Freiheit zur Erbringung von Seeverkehrsdienstleistungen.
(8) Die Durchführung des Absatzes 7 unterliegt der Aufsicht durch die NGMTS. Jeder Teilnehmer kann
der NGMTS über alle
Maßnahmen und Unterlassungen Mitteilung machen, die seiner Auffassung nach für die Erfüllung des Ab
satzes 7 von Bedeutung
sind. Derartige Notifikationen gelten mit ihrem Eingang beim Sekretariat als der NGMTS vorgelegt.
Beschluß zu Verhandlungen über Basistelekommunikation
Die Minister beschließen folgendes:
(1) Im Hinblick auf die fortschreitende Liberalisierung des Handels mit Telekommunikationsnetzen un
d -diensten (im folgenden
als "Basistelekommunikation" bezeichnet) werden auf freiwilliger Grundlage Verhandlungen im Rahmen
des Allgemeinen
Übereinkommens über den Handel mit Dienstleistungen aufgenommen.
(2) Unbeschadet ihres Ergebnisses sind die Verhandlungen in ihrem Deckungsbereich umfassend, wobei
kein Bereich der
Basistelekommunikation von vornherein ausgeschlossen wird.
(3) Zur Durchführung dieses Auftrags wird eine Verhandlungsgruppe für Basistelekommunikation (im fo
lgenden als "NGBT"
bezeichnet) eingerichtet. Die NGBT berichtet regelmäßig über den Fortschritt dieser Verhandlungen.
(4) Die Verhandlungen in der NGBT stehen allen Regierungen und den Europäischen Gemeinschaften, die
ihre
Teilnahmeabsicht bekunden, offen. Bisher haben die folgenden ihre Absicht zur Teilnahme an den Verh
andlungen bekundet:
Australien, Österreich, Kanada, Chile, Zypern, die Europäischen Gemeinschaften und ihre Mitgliedsta
aten, Finnland,
Hongkong, Ungarn, Japan, Korea, Mexiko, Neuseeland, Norwegen, Slowakische Republik, Schweden, Schwe
iz, Türkei,
Vereinigte Staaten.
Weitere Notifikationen der Teilnahmeabsicht sind an den Verwahrer des Übereinkommens zur Errichtung
der
Welthandelsorganisation zu richten.
(5) Die NGBT hält ihre erste Verhandlungssitzung spätestens am 16. Mai 1994 ab. Spätestens am 30. A
pril 1996 beendet sie
diese Verhandlungen und legt einen Abschlußbericht vor. Der Abschlußbericht der NGBT legt ein Datum
für die Umsetzung
der Ergebnisse dieser Verhandlungen fest.
(6) Alle Verpflichtungen aufgrund dieser Verhandlungen einschließlich des Datums ihres Inkrafttrete
ns werden in die dem
Allgemeinen Übereinkommen über den Handel mit Dienstleistungen beigefügten Listen eingetragen und u
nterliegen allen
Bestimmungen des Übereinkommens.
(7) Es besteht Einvernehmen, daß ab sofort bis zu dem nach Absatz 5 festzulegenden Umsetzungsdatum
kein Teilnehmer eine
den Handel mit Basistelekommunikation betreffende Maßnahme in einer Weise anwendet, die seine Verha
ndlungsposition und
seine Einflußmöglichkeiten verbessern würde. Es besteht Einvernehmen, daß diese Bestimmung kommerzi
elle und staatliche
Vorkehrungen im Hinblick auf die Erbringung von Basistelekommunikationsdiensten nicht ausschließt.
(8) Die Durchführung des Absatzes 7 unterliegt der Aufsicht durch die NGBT. Jeder Teilnehmer kann d
er NGBT über alle
Maßnahmen und Unterlassungen Mitteilung machen, die seiner Auffassung nach für die Erfüllung des Ab
satzes 7 von Bedeutung
sind. Derartige Notifikationen gelten mit ihrem Eingang beim Sekretariat als der NGST vorgelegt.
Beschluß über freiberufliche Dienstleistungen
Die Minister beschließen, dem Rat für den Handel mit Dienstleistungen zu empfehlen, auf seiner erst
en Sitzung den
nachstehenden Beschluß zu fassen:
Der Rat für den Handel mit Dienstleistungen -
in Anerkennung der Auswirkungen von Regelungen bezüglich beruflicher Qualifikationen, technischer N
ormen und Zulassungen
auf die Ausweitung des Handels mit freiberuflichen Dienstleistungen,
in dem Wunsch, multilaterale Disziplinen zu schaffen, um sicherzustellen, daß derartige Regelungen,
sofern spezifische
Verpflichtungen eingegangen werden, keine unnötigen Hindernisse für die Erbringung freiberuflicher
Dienstleistungen darstellen -
beschließt folgendes:
(1) Das in Artikel VI Absatz 4 über die innerstaatliche Regelung vorgesehene Arbeitsprogramm soll s
ofort durchgeführt
werden. Zu diesem Zweck wird eine Arbeitsgruppe für freiberufliche Dienstleistungen eingerichtet, u
m die Disziplinen zu prüfen
und - mit entsprechenden Empfehlungen - darüber zu berichten, welche notwendig sind, um zu gewährle
isten, daß Maßnahmen
in bezug auf Qualifikationserfordernisse und -verfahren, technische Normen und Zulassungserforderni
sse im Bereich
freiberuflicher Dienstleistungen keine unnötigen Handelshemmnisse darstellen.
(2) Vorrangig gibt die Arbeitsgruppe Empfehlungen zur Ausarbeitung multilateraler Disziplinen im Se
ktor Wirtschaftsprüfung ab,
um den spezifischen Verpflichtungen tatsächliche Wirkung zu verleihen. Bei diesen Empfehlungen konz
entriert sich die
Arbeitsgruppe auf
a) die Entwicklung multilateraler Disziplinen bezüglich des Marktzugangs, um sicherzustellen, daß i
nnerstaatliche Erfordernisse
i) auf objektiven und transparenten Kriterien wie Kompetenz und Fähigkeit zur Erbringung der Dienst
leistung beruhen,
ii) nicht belastender sind als nötig, um die Qualität der Dienstleistung zu gewährleisten, und dadu
rch die wirksame
Liberalisierung der Wirtschaftsprüfungsdienstleistungen erleichtern;
b) die Anwendung internationaler Normen und dadurch die Förderung der Zusammenarbeit mit den entspr
echenden
internationalen Organisationen im Sinne des Artikels VI Absatz 5 Buchstabe b, mit dem Ziel, Artikel
VII Absatz 5 voll
durchzuführen
c) die Erleichterung der wirksamen Anwendung des Artikels VI Absatz 6 des Übereinkommens durch Fest
legung von
Richtlinien für die Anerkennung von Qualifikationen.
Bei der Erarbeitung dieser Disziplinen berücksichtigt die Arbeitsgruppe die Bedeutung der staatlich
en und nichtstaatlichen
Gremien, die freiberufliche Dienstleistungen regeln.
Vereinbarung über Verpflichtungen bei Finanzdienstleistungen
Den Teilnehmern der Uruguay-Runde wurde die Möglichkeit eingeräumt, bei der Übernahme spezifischer
Verpflichtungen in
bezug auf Finanzdienstleistungen im Rahmen des Allgemeinen Übereinkommens über den Handel mit Diens
tleistungen (im
folgenden als "Übereinkommen" bezeichnet) anders als in Teil III des Übereinkommens bestimmt vorzug
ehen. Es besteht
Einvernehmen, daß ein solches Vorgehen folgenden Voraussetzungen unterliegen würde:
i) Es steht nicht in Widerspruch zu den Bestimmungen des Übereinkommens;
ii) es beeinträchtigt nicht das Recht eines Mitglieds, seine spezifischen Verpflichtungen in Überei
nstimmung mit dem Vorgehen
nach Teil III des Übereinkommens in seine Liste einzutragen;
iii) die sich daraus ergebenden spezifischen Verpflichtungen werden auf der Grundlage der Meistbegü
nstigung angewendet;
iv) es besteht keine Vermutung bezüglich des Grades der Liberalisierung, zu dem sich ein Mitglied n
ach dem Übereinkommen
verpflichtet.
Interessierte Mitglieder haben auf der Grundlage von Verhandlungen und unter den gegebenenfalls auf
geführten Bedingungen
und Vorbehalten entsprechend dem nachfolgend beschriebenen Vorgehen spezifische Verpflichtungen in
ihre Liste eingetragen.
A. Stillhalteregelung
Alle Bedingungen, Einschränkungen und Vorbehalte betreffend die unten genannten Verpflichtungen sin
d auf bestehende, nicht
übereinkommenskonforme Maßnahmen beschränkt.
B. Marktzugang
Monopolrechte
1. Zusätzlich zu Artikel VIII des Übereinkommens gilt folgendes:
Jedes Mitglied führt in seiner Liste in bezug auf Finanzdienstleistungen bestehende Monopolrechte a
uf und wird bestrebt sein,
diese zu beseitigen oder ihren Umfang einzuschränken. Ungeachtet des Abschnitts 1 Buchstabe b der A
nlage zu
Finanzdienstleistungen gilt dieser Absatz für die in Abschnitt 1 Buchstabe b Ziffer iii der Anlage
genannten Tätigkeiten.
Öffentliche Aufträge über Finanzdienstleistungen
2. Ungeachtet des Artikels XIII des Übereinkommens stellt jedes Mitglied sicher, daß die in seinem
Hoheitsgebiet
niedergelassenen Erbringer von Finanzdienstleistungen aller anderen Mitglieder in bezug auf öffentl
iche Aufträge über
Finanzdienstleistungen dieses Mitglieds in seinem Hoheitsgebiet Meistbegünstigung und Inländerbehan
dlung erhalten.
Grenzüberschreitender Handel
3. Jedes Mitglied gestattet nichtgebietsansässigen Erbringern von Finanzdienstleistungen, als Auftr
aggeber, durch einen
Vermittler oder als Vermittler und unter Bedingungen der lnländerbehandlung folgende Dienstleistung
en zu erbringen:
a) Versicherung von Risiken in bezug auf
i) Seeschiffahrt, gewerblichen Luftverkehr, Raumfahrt und Weltraumtransport (einschließlich Satelli
ten), wobei diese
Versicherung jedes einzelne oder alle folgenden Risiken abdeckt: die beförderten Güter, das die Güt
er befördernde Fahrzeug
und jede sich daraus ergebende Haftung, und
ii) Güter im internationalen Transitverkehr
b) Rückversicherung und Retrozession und die in Abschnitt 5 Buchstabe a Ziffer iv der Anlage genann
ten
versicherungsbezogenen Hilfsdienstleistungen;
c) Bereitstellung und Übermittlung von Finanzinformationen und Verarbeitung von Finanzdaten nach Ab
schnitt 5 Buchstabe a
Ziffer xv der Anlage sowie Beratungs- und andere Hilfsdienstleistungen - mit Ausnahme der Vermittlu
ng - in bezug auf Bank-
und andere Finanzdienstleistungen nach Abschnitt 5 Buchstabe a Ziffer xvi der Anlage.
4. Jedes Mitglied gestattet seinen Gebietsansässigen, im Hoheitsgebiet eines anderen Mitglieds die
in
a) Abschnitt 3 Buchstabe a,
b) Abschnitt 3 Buchstabe b und
c) Abschnitt 5 Buchstabe a Ziffern v bis xvi der Anlage
aufgeführten Finanzdienstleistungen zu erwerben.
Kommerzielle Präsenz
5. Jedes Mitglied gewährt den Erbringern von Finanzdienstleistungen eines anderen Mitglieds das Rec
ht, in seinem
Hoheitsgebiet eine kommerzielle Präsenz zu errichten oder auszubauen, auch durch den Erwerb bestehe
nder Unternehmen.
6. Ein Mitglied kann Bedingungen und Verfahren hinsichtlich der Genehmigung der Errichtung und des
Ausbaus einer
Kommerziellen Präsenz festlegen, soweit sie die Pflicht des Mitglieds nach Absatz 5 nicht umgehen u
nd mit den anderen
Pflichten aus dem Übereinkommen vereinbar sind.
Neue Finanzdienstleistungen
7. Ein Mitglied gestattet den Erbringern von Finanzdienstleistungen eines anderen Mitglieds, die in
seinem Hoheitsgebiet
niedergelassen sind, in seinem Hoheitsgebiet jede Art neuer Finanzdienstleistungen anzubieten.
Weitergabe und Verarbeitung von Informationen
8. Die Mitglieder treffen keine Maßnahmen, welche die Weitergabe von Informationen oder die Verarbe
itung von
Finanzinformationen, einschließlich der Datenübertragung auf elektronischem Weg, verhindern oder we
lche, sofern nicht mit
internationalen Übereinkünften in Einklang stehende Einfuhrbestimmungen entgegenstellen, die Weiter
gabe von Gerät
verhindern, sofern eine solche Weitergabe von Informationen, Verarbeitung von Finanzinformationen o
der Weitergabe von
Gerät zur Durchführung der üblichen Geschäfte eines Erbringers von Finanzdienstleistungen erforderl
ich ist. Der Absatz
schränkt das Recht eines Mitglieds nicht ein, personenbezogene Daten, die Privatsphäre und die Vert
raulichkeit persönlicher
Unterlagen und Konten zu schätzen, solange dieses Recht nicht dazu benutzt wird, die Bestimmungen d
es Übereinkommens zu
umgehen.
Vorübergehende Einreise von Personal
9. a) Jedes Mitglied gestattet die vorübergehende Einreise des nachstehend genannten Personals eine
s Erbringers von
Finanzdienstleistungen eines anderen Mitglieds, der im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitglieds ein
e kommerzielle Präsenz
errichtet oder errichtet hat, in sein Hoheitsgebiet:
i) hochrangiges Leitungspersonal, das über rechtlich geschätzte Informationen verfügt, die für die
Niederlassung, die
Überwachung und die Erbringung der Dienstleistungen des Erbringers der Finanzdienstleistungen wesen
tlich sind, und
ii) Spezialisten für die Tätigkeit des Erbringers von Finanzdienstleistungen.
b) Jedes Mitglied gestattet vorbehaltlich der Verfügbarkeit qualifizierten Personals in seinem Hohe
itsgebiet die vorübergehende
Einreise des nachstehend genannten Personals, das mit einer kommerziellen Präsenz eines Erbringers
von Finanzdienstleistungen
eines anderen Mitglieds verbunden ist, in sein Hoheitsgebiet:
i) Spezialisten für Computerdienstleistungen, Telekommunikationsdienstleistungen und Buchhaltung de
s Erbringers von
Finanzdienstleistungen und
ii) Spezialisten für Versicherungsmathematik und Rechtsfragen.
Nichtdiskriminierende Maßnahmen
10. Jedes Mitglied wird bestrebt sein, alle wesentlichen nachteiligen Auswirkungen
a) nichtdiskriminierender Maßnahmen, die Erbringer von Finanzdienstleistungen daran hindern, im Hoh
eitsgebiet des Mitglieds
alle von dem Mitglied gestatteten Finanzdienstleistungen in der von dem Mitglied vorgeschriebenen F
orm zu erbringen,
b) nichtdiskriminierender Maßnahmen, welche die Ausweitung der Tätigkeit der Erbringer von Finanzdi
enstleistungen auf das
gesamte Hoheitsgebiet des Mitglieds einschränken,
c) von Maßnahmen eines Mitglieds, sofern dieses Mitglied dieselben Maßnahmen auf die Erbringung von
Bank- und
Wertpapierdienstleistungen anwendet und ein Erbringer von Finanzdienstleistungen eines anderen Mitg
lieds seine Tätigkeit auf
die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen konzentriert, und
d) anderer Maßnahmen, die, obwohl sie den Bestimmungen des Übereinkommens entsprechen, die Fähigkei
t der Erbringer von
Finanzdienstleistungen eines anderen Mitglieds, auf dem Markt des betreffenden Mitglieds tätig zu s
ein, zu konkurrieren oder
Zugang dazu zu finden, nachteilig beeinflussen,
auf Erbringer von Finanzdienstleistungen eines anderen Mitglieds zu beseitigen oder zu begrenzen, w
obei jedoch die nach
diesem Absatz vorgenommene Handlung die Erbringer von Finanzdienstleistungen des Mitglieds, das ein
e solche Handlung
vornimmt, nicht unangemessen diskriminieren darf.
11. Bezüglich der in Absatz 10 Buchstaben a und b genannten nichtdiskriminierenden Maßnahmen wird j
edes Mitglied bestrebt
sein, weder das derzeit vorhandene Ausmaß von Marktchancen noch die Vorteile, welche die Erbringer
von
Finanzdienstleistungen aller anderen Mitglieder als Gruppe im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgli
eds schon genießen, zu
begrenzen oder einzuschränken; jedoch darf diese Verpflichtung nicht zu einer unangemessenen Diskri
minierung der Erbringer
von Finanzdienstleistungen des Mitglieds, das solche Maßnahmen trifft, führen.
C. Inländerbehandlung
1. Unter Bedingungen der Inländerbehandlung gewährt jedes Mitglied den Erbringern von Finanzdienstl
eistungen eines anderen
Mitglieds, die in seinem Hoheitsgebiet niedergelassen sind, Zugang zu den von staatlichen Stellen b
etriebenen Zahlungs- und
Verrechnungssystemen sowie zu offiziellen Finanzierungs- und Refinanzierungsmöglichkeiten, die für
die normale Durchführung
der üblichen Geschäfte zur Verfügung stehen. Mit diesem Absatz ist nicht beabsichtigt, Zugang zu de
n für Notfälle
vorgesehenen letzten Finanzierungsmöglichkeiten des Mitglieds zu gewähren.
2. Verlangt ein Mitglied, daß die Erbringer von Finanzdienstleistungen eines anderen Mitglieds Mitg
lied einer.
Selbstverwaltungskörperschaft, einer Wertpapierbörse oder eines Terminkontraktmarkts, einer Verrech
nungsstelle oder einer
anderen Organisation oder Vereinigung sind oder daran beteiligt sind oder Zugang dazu haben, um auf
dergleichen Grundlage
wie die Erbringer von Finanzdienstleistungen des betreffenden Mitgliedes Finanzdienstleistungen erb
ringen zu können,- oder
stellt das Mitglied unmittelbar oder mittelbar solche Einhaltungen, Vorrechte oder Vorteile für die
Erbringung von
Finanzdienstleistungen bereit, so stellt das Mitglied sicher, daß solche Einrichtungen den Erbringe
rn von Finanzdienstleistungen
eines anderen Mitglieds, die im Hoheitsgebiet des liegenden Mitglieds niedergelassen sind, Inländer
behandlung gewähren.
D. Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Vorgehens
1. ist ein nichtgebietsansässiger Erbringer von Finanzdienstleistungen eines Mitglieds, der von ein
er Niederlassung im
Hoheitsgebiet eines anderen Mitglieds aus eine Finanzdienstleistung in das Hoheitsgebiet eines ande
ren Mitglieds erbringt,
gleichviel ob dieser Erbringer von Finanzdienstleistungen im Hoheitsgebiet des Mitgliedes in dem di
e Finanzdienstleistung
erbracht wird, eine kommerzielle Präsenz hat oder nicht;
2. bedeutet "kommerzielle Präsenz" ein Unternehmen im Hoheitsgebiet eines Mitglieds zur Erbringung
von
Finanzdienstleistungen und, umfaßt vollständig oder teilweise im Eigentum des Unternehmens stehende
Tochtergesellschaften,
Gemeinschaftsunternehmen, Personengesellschaften, Einzelfirmen, Franchiseunternehmen, Zweigstellen,
Vertretungen,
Repräsentanzen oder andere Organisationen;
3. ist eine neue Finanzdienstleistung eine Dienstleistung finanzieller Art, einschließlich Dienstle
istungen in bezug auf bestehende
und neue Erzeugnisse oder auf die Art und Weise, in der ein Erzeugnis geliefert wird, die von keine
m Erbringer von
Finanzdienstleistungen im Hoheitsgebiet eines bestimmten Mitglieds erbracht wird, die jedoch im Hoh
eitsgebiet eines anderen
Mitglieds erbracht wird.
1 Diese Bedingung betrifft die Zahl der Sektoren, das betroffene Handelsvolumen und die Erbringungs
formen. Um diese
Bedingung zu erfüllen, sollte in den Übereinkünften keine Erbringungsform von vornherein ausgeschlo
ssen werden.
2 Im Regelfall gewährt eine derartige Integration den Staatsangehörigen der betreffenden Vertragspa
rteien das Recht auf freien
Zugang zu den Beschäftigungsmärkten der Vertragsparteien und umfaßt Maßnahmen hinsichtlich der Verd
ienstbedingungen,
anderer Beschäftigungsbedingungen und Sozialleistungen.
3 Es gilt als vereinbart, daß die in Absatz 5 genannten Verfahren die gleichen sind wie die Verfahr
en im Rahmen des GATT
1994.
4 Die Ausnahmeregelung in bezug auf die öffentliche Ordnung kann nur in Anspruch genommen werden, w
enn eine wirkliche,
ausreichend schwerwiegende Bedrohung der Grundwerte der Gesellschaft vorliegt.
5 Maßnahmen, die auf eine gerechte oder wirksame Festsetzung oder Erhebung direkter Steuern abziele
n, umfassen
Maßnahmen eines Mitglieds im Rahmen seines Steuersystems,
i) die für gebietsfremde Dienstleistungserbringer gelten, in Anerkennung der Tatsache, daß sich die
Steuerpflicht Gebietsfremder
nach den Besteuerungsgrundlagen richtet, die aus dem Hoheitsgebiet des Mitglieds stammen oder dort
belegen sind,
ii) die für Gebietsfremde gelten, um die Festsetzung oder Erhebung von Steuern im Hoheitsgebiet des
Mitglieds zu
gewährleistet,
iii) die für Gebietsfremde oder Gebietsansässige gelten, um Steuerflucht oder -hinterziehung zu ver
hindern, einschließlich
Vollzugsmaßnahmen.
iv) die für Nutzer von Dienstleistungen gelten, die im Hoheitsgebiet eines anderen Mitglieds oder v
on dort aus erbracht werden,
um die Festsetzung oder Erhebung von Steuern aus Quellen im Hoheitsgebiet des Mitglieds zu gewährle
isten,
v) die unterscheiden zwischen Dienstleistungserbringern, die hinsichtlich weltweiter Besteuerungsgr
undlagen der Steuer
unterliegen, und anderen Dienstleistungserbringern, in Anerkennung des Unterschieds in der Art der
Steuerbemessungsgrundlage zwischen beiden, oder
vi) die dazu dienen, Einkommen, Gewinn, Wertzuwachs, Verlust, Abzüge oder anrechenbare Beträge in b
ezug auf
gebietsansässige Personen oder Niederlassungen oder verbundene Personen oder Niederlassungen dersel
ben Person zu
ermitteln, zuzuordnen oder aufzuteilen, um die Steuerbemessungsgrundlage des Mitglieds zu bewahren.
Die steuerlichen Bestimmungen oder Begriffe in Artikel XIV Buchstabe d und in dieser Fußnote werden
in Übereinstimmung
mit den steuerlichen Definition und Begriffe oder gleichwertigen oder ähnlichen Definitionen und Be
griffen des innerstaatlichen
Rechts des Mitglieds, das die Maßnahme trifft, ausgelegt.
6 In einem künftigen Arbeitsprograrnm wird festgelegt, wie und innerhalb welchen Zeitrahmens Verhan
dlungen über derartige
multilaterale Disziplinen geführt werden.
7 Geht eine Mitglied eine Marktzugangsverpflichtung in bezug auf die Erbringung einer Dienstleistun
g durch die Artikel I Absatz
2 Buchstabe a genannte Erbringungsart ein und stellt der grenzüberschreitende Kapitalverkehr einen
wesentlichen Teil der
Dienstleistungen dar, so ist das Mitglied dadurch verpflichtet, diesen Kapitalverkehr zuzulassen. G
eht ein Mitglied eine
Marktzugangsverpflichtung in bezug auf die Erbringung einer Dienstleistung durch die Artikel I Absa
tz 2 Buchstabe c genannte
Erbringungsart ein, so ist das Mitglied dadurch verpflichtet, entsprechende Kapitalstransfers in se
ine Hoheitsgebiet zuzulassen.
8 Buchstabe c gilt nicht für Maßnahmen eines Mitglieds, die Vorleistungen für die Erbringung von Di
enstleistungen bei Kranken.
9 Spezifische Verpflichtungen, die nach diesem Artikel übernommen worden sind, werden nicht so ausg
elegt, daß ein Mitglied
Ausgleich für etwaige naturgegebene Wettbewerbsnachteile gewähren muß, die sich daraus ergeben, daß
die betreffenden
Dienstleistungen oder Dienstleistungserbringer aus dem Ausland stammen.
10 Im Fall von Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung, die bei Inkrafttreten des WTO-Überein
kommens
bestehen, kann eine solche Angelegenheit nur mit Zustimmung der beiden Vertragsparteien eines solch
en Abkommens vor den
Rat für den Handel mit Dienstleistungen gebracht werden.
11 Wird eine Dienstleistung nicht unmittelbar von einer juristischen Person, sondern durch andere F
ormen kommerzieller
Präsenz wie zum Beispiel eine Zweigstelle oder eine Repräsentanz erbracht. so erhält der Dienstleis
tungserbringer (d. h. die
Juristische Person) durch eine solche Präsenz dennoch die Behandlung. die den Dienstleistungserbrin
gern im Rahmen des
Übereinkommens gewährt wird. Eine solche Behandlung wird der Präsenz zuteil, durch welche die Diens
tleistung erbracht wird;
sie braucht sonstigen Betriebsteilen des Erbringers, die außerhalb des Hoheitsgebiets ansässig sind
, in dem die Dienstleistung
erbracht wird, nicht gewährt zu werden.
12 Allein die Tatsache, daß für natürliche Personen bestimmter Mitglieder im Gegensatz zu natürlich
en Personen anderer
Mitglieder ein Visum gefordert wird, wird nicht als Zunichtemachung oder Schmälerung von Handelsvor
teilen aufgrund einer
spezifischen Verpflichtung betrachtet.
13 Dieser Absatz ist so zu verstehen, daß jedes Mitglied durch alle erforderlichen Maßnahmen sicher
stellt, daß die
Verpflichtung aufgrund dieser Anlage in bezug auf Anbieter öffentlicher Telekommunikationsnetze und
- dienste eingehalten
werden.
14 Es gilt als vereinbart, daß sich der Begriff "nichtdiskriminierend" auf Meistbegünstigung und In
länderbehandlung im Sinne das
Übereinkommens bezieht und in der für diesen Sektor üblichen Auslegungsform verwendet wird als "Bed
ingungen", die nicht
weniger günstig sind als diejenigen, die einem anderen Nutzer von gleichen öffentlichen Telekommuni
kationsnetzen oder
-diensten unter gleichen Umständen eingeräumt werden.
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