einige Kommentare zu der GATS-Fassung
Von: Pst.Aufschrei@t-online.de An: menschenstattprofite@topica.com ; ATTAC Deutschland Betreff: [attac-d] GATS - vollstaendiger Text!!! Re: [no-profit] GATS Datum: Dienstag, 10. Juli 2001 03:57 Uhr Eine Nachricht der Mailingliste des ATTAC-Netzwerks zur demokratischen Kontrolle der Finanzmaerkte -- Ueber GATS sollte man nichts lesen, bevor man das GATS gelesen hat. Damit es keine (absichtlich) Unwissenden gibt, die (wie schon bei der TobinTax) zweifelhafte Literatur bevorzugen, stelle ich das GATS zur Verfuegung!!! Nur wer es selbst kritisch gelesen hat, kann die ganze Schlechtigkeit in diesem Vertragswerk erkennen, welches fuer Deutschland aufgrund der WTO-Mitgliedschaft absolut bindend ist!!! Gruss an alle Menschen, Peter Peter Stoll, Koenigsbruch 1 66117 Saarbruecken Telefon 0681-57137 eMail help_me_cry@bigfoot.de eMail Pst.Aufschrei@t-online.de Homepage: http://www.pst-aufschrei.de Homepage: http://www.pejder.net ############################### GATS = Allgemeines Übereinkommen über den Handel mit Dienstleistungen vom 15.04.1994 BGBl. 1994 II, 1643 Die Mitglieder - in Anerkennung der zunehmenden Bedeutung des Handels mit Dienstleistungen für das Wachstum und die Entwicklung der Weltwirtschaft; in dem Wunsch, einen multilateralen Rahmen von Grundsätzen und Regeln für den Hande l mit Dienstleistungen im Hinblick auf die Ausweitung dieses Handels unter Bedingungen der Transparenz und der fortschreit enden Liberalisierung und zur Förderung des, Wirtschaftswachstums aller Handelspartner sowie der Weiterentwicklung der Entwic klungsländer zu schaffen; in dem Wunsch, so bald wie möglich einen stetig zunehmenden Grad der Liberalisierung des Handels mit Dienstleistungen durch aufeinanderfolgende Runden multilateraler Verhandlungen zu erreichen mit dem Ziel, die Interessen aller Beteiligten auf der Grundlage des gemeinsamen Nutzens zu fördern und ein insgesamt ausgeglichenes V erhältnis von Rechten und Pflichten unter angemessener Berücksichtigung der nationalen politischen Zielsetzungen, zu gewä hrleisten; in Anerkennung des Rechts der Mitglieder, die Erbringung von Dienstleistungen in ihrem Hoheitsgebiet zu regeln und neue Vorschriften hierfür einzuführen, um ihre nationalen politischen Ziele zu erreichen, sowie - angesichts der in einzelnen Ländern bestehenden Unausgewogenheit des Entwicklungsstands ihrer Vorschriften im Dienstleistungsbereich - des besonder en Bedürfnisses der Entwicklungsländer, dieses Recht auszuüben; in dem Wunsch, die zunehmende Beteiligung der Entwicklu ngsländer am Handel mit Dienstleistungen und die Ausweitung ihrer Dienstleistungsausfuhren unter anderem durch die Stär kung der Kapazität, Leistungsfähigkeit und Wettbewerbsfähigkeit ihrer inländischen Dienstleistungen zu erleichtern; unt er besonderer Berücksichtigung der schwerwiegenden Probleme der am wenigsten entwickelten Länder angesichts ihrer besonderen wirtschaftlichen Lage und ihrer Bedürfnisse im Entwicklungs-, Handels- und Finanzbereich - kommen hiermit wie folgt überein: Teil 1: Geltungsbereich und Begriffsbestimmung Artikel 1 Geltungsbereich und Begriffsbestimmung. (1) Dieses Übereinkommen findet Anwendung auf die Maßnahmen der Mitglieder, die den Handel mit Dien stleistungen beeinträchtigen. (2) Für die Zwecke dieses Übereinkommens bedeutet der Handel mit Dienstleistungen die Erbringung ei ner Dienstleistung a) aus dem Hoheitsgebiet eines Mitglieds in das Hoheitsgebiet eines anderen Mitglieds: b) im Hoheitsgebiet eines Mitglieds an den Dienstleistungsnutzer eines anderen Mitglieds; c) durch einen Dienstleistungserbringer eines Mitglieds mittels kommerzieller Präsenz im Hoheitsgeb iet eines anderen Mitglieds; d) durch einen Dienstleistungserbringer eines Mitglieds mittels Präsenz natürlicher Personen eines Mitglieds im Hoheitsgebiet eines anderen Mitglieds. (3) Für die Zwecke dieses Übereinkommens a) bedeutet der Begriff Maßnahmen der Mitgliedern Maßnahmen i) zentraler, regionaler oder örtlicher Regierungen und Behörden sowie ii) nichtstaatlicher Stellen in Ausübung der ihnen von zentralen, regionalen oder örtlichen Regieru ngen oder Behörden übertragenen Befugnisse. Bei der Erfüllung seiner Pflichten und Verpflichtungen im Rahmen des Übere inkommens trifft jedes Mitglied die ihm zur Verfügung stehenden angemessenen Maßnahmen, um die Einhaltung dieser Pflichten und Verpflichtungen durch die regionalen und örtlichen Regierungen und Behörden sowie nichtstaatliche Stellen in seinem Hoheitsgebiet zu gewährleisten; b) schließt der Begriff "Dienstleistungen" jede Art von Dienstleistung in jedem Sektor mit Ausnahme solcher Dienstleistungen ein, die in Ausübung hoheitlicher Gewalt erbracht werden; c) bedeutet der Begriff in "Ausübung hoheitlicher Gewalt erbrachte Dienstleistung" jede Art von Die nstleistung, die weder zu kommerziellen Zwecken noch im Wettbewerb mit einem oder mehreren Dienstleistungserbringern erbracht wird. Teil II: Allgemeine Pflichten und Disziplinen Artikel II Meistbegünstigung. (1) Jedes Mitglied gewährt hinsichtlich aller Maßnahmen, die unter dieses Übereinkommen fallen, den Dienstleistungen und Dienstleistungserbringern eines anderen Mitglieds sofort und bedingungslos eine Behandlung, die nic ht weniger günstig ist als diejenige, die es den gleichen Dienstleistungen oder Dienstleistungserbringern eines anderen Landes gewährt. (2) Ein Mitglied kann eine Maßnahme, die mit Absatz 1 nicht vereinbar ist, unter der Voraussetzung aufrechterhalten, daß diese Maßnahme in der Anlage zu Ausnahmen von Artikel II aufgeführt ist und die Bedingungen jener Anlage erfüllt. (3) Dieses Übereinkommen ist nicht dahingehend auszulegen, daß einem Mitglied das Recht vermehrt wi rd, angrenzenden Ländern Vorteile zu gewähren oder einzuräumen, um, beschränkt auf unmittelbare Grenzgebiete, den Au stausch von örtlich erbrachten und genutzten Dienstleistungen zu erleichtern. Artikel III Transparenz. (1) Jedes Mitglied veröffentlicht umgehend und, von Notstandssituationen abgesehen, spätestens zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens alle einschlägigen allgemeingültigen Maßnahmen, die sich auf die Anwendung dieses Üb ereinkommens beziehen oder sie beseitigen. Internationale Übereinkünfte, die für den Handel mit Dienstleistungen gelten o der ihn beeinträchtigen und die ein Mitglied unterzeichnet hat, sind ebenfalls zu veröffentlichen. (2) Ist eine Veröffentlichung nach Absatz 1 nicht durchführbar, so ist die Information auf andere W eise öffentlich zugänglich zu machen. (3) Jedes Mitglied unterrichtet den Rat für den Handel mit Dienstleistungen umgehend und mindestens einmal jährlich über die Einführung neuer oder die Änderung bestehender Gesetze, sonstiger Vorschriften oder Verwaltungsrich tlinien, die den Handel mit Dienstleistungen, soweit er den spezifischen Verpflichtungen dieses Mitglieds im Rahmen dieses Übereinkommens unterliegt, wesentlich betreffen. (4) Jedes Mitglied beantwortet umgehend alle Ersuchen eines anderen Mitglieds um bestimmte Auskünft e über jede seiner allgemein geltenden Maßnahmen oder internationalen Übereinkünfte im Sinne des Absatzes 1. Ferner ri chtet jedes Mitglied eine oder mehrere Auskunftsstellen ein, die andere Mitglieder auf Ersuchen über alle derartigen Angelege nheiten sowie die der Notifikationspflicht nach Absatz 3 unterliegenden Angelegenheiten im einzelnen unterrichten. Diese Auskunftsstellen sind innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten des Übereinkommens zur Errichtung der WTO (im folgende n als "WTO-Übereinkommen" bezeichnet) einzurichten. Für einzelne Entwicklungsländer, die Mitglieder sind, können hinsichtlich des zeitlichen Rahmens, innerhalb dessen die Auskunftsstellen einzurichten sind, entsprechend flexible Lösungen vereinbart werden. Die Auskunftsstellen brauchen keine Hinterlegungsstellen für Gesetze und sonstige Vorschriften zu s ein. (5) Jedes Mitglied kann dem Rat für den Handel mit Dienstleistungen jede Maßnahme eines anderen Mit glieds notifizieren, die nach seiner Auffassung die Wirkungsweise dieses Übereinkommens berührt. Artikel IIIbis Offenlegung vertraulicher Informationen. Dieses Übereinkommen verpflichtet die Mitgl ieder nicht, vertrauliche Informationen, deren Offenlegung die Durchsetzung von Gesetzen behindern oder sonst dem öffentliche n Interesse widersprechen würde oder die berechtigten kommerziellen Interessen bestimmter öffentlicher oder pri vater Unternehmen schädigen würde, zur Verfügung zu stellen. Artikel IV Zunehmende Beteiligung der Entwicklungsländer. (1) Die zunehmende Beteiligung von Entwicklungsländern, die Mitglieder sind, am Welthandel wird dur ch ausgehandelte spezifische Verpflichtungen der verschiedenen Mitglieder nach den Teilen III und IV erleichtert, di e sich beziehen auf a) die Stärkung der Kapazität, Leistungsfähigkeit und Wettbewerbsfähigkeit ihrer inländischen Diens tleistungen, unter anderem durch Zugang zu Technologie auf kommerzieller Grundlage; b) die Verbesserung ihres Zugangs zu Vertriebswegen und Informationsnetzen und c) die Liberalisierung des Marktzugangs in Sektoren und Erbringungsformen, die von Ausfuhrinteresse für diese Länder sind. (2) Die entwickelten Länder, die Mitglieder sind, und soweit wie möglich auch andere Mitglieder err ichten innerhalb von zwei Jahre nach Inkrafttreten des WTO-Übereinkommens Kontaktstellen, um den Dienstleistungserbringern au s Entwicklungsländern, die Mitglieder sind, den Zugang zu die jeweiligen Märkte betreffenden Informat ionen über a) kommerzielle und technische Aspekte der Erbringung von Dienstleistungen; b) Registrierung, Anerkennung und Erwerb beruflicher Qualifikationen und. c) Verfügbarkeit von Dienstleistungstechnologie zu erleichtern. (3) Bei der Durchführung der Absätze 1 und 2 wird den am wenigsten entwickelten Ländern, die Mitgli eder sind, besonderer Vorrang eingeräumt. Die schwerwiegenden Probleme der am wenigsten entwickelten Länder in bezug auf die Annahme ausgehandelter spezifischer Verpflichtungen ist angesichts ihrer besonderen wirtschaftlichen Lage u nd ihrer Bedürfnisse im Entwicklungs- , Handels- und Finanzbereich besonders zu berücksichtigen. Artikel V Wirtschaftliche Integration. (1) Dieses Übereinkommen hindert die Mitglieder nicht daran, Vertragspartei einer Übereinkunft zu s ein oder eine Übereinkunft schließen, die den Handel mit Dienstleistungen zwischen oder unter den Verlagsparteien der Übereink unft liberalisiert; jedoch muß eine solche Übereinkunft a) einen beträchtlichen sektoralen Geltungsbereich haben und b) vorsehen, daß praktisch jede Diskriminierung im Sinne des Artikels XVII zwischen oder unter den Vertragsparteien in den Sektoren, für die Buchstabe a gilt, ausgeschlossen ist oder beseitigt wird durch i) Abschaffung bestehender diskriminierender Maßnahmen und/oder ii) Verbot der Einführung neuer oder stärker diskriminierender Maßnahmen entweder bei Inkrafttreten der Übereinkunft oder auf der Grundlage eines allgemeinen Zeitplanes; au sgenommen sind Maßnahmen, die nach den Artikeln XI, XII, XIV und XIVbis zulässig sind. (2) Bei der Feststellung, ob die unter Absatz 1 Buchstabe b aufgeführten Bedingungen erfüllt sind, kann das Verhältnis berücksichtigt werden, in dem die Übereinkunft zu dem umfassenderen Prozeß der wirtschaftlichen Int egration oder der Handelsliberalisierung unter den betroffenen Ländern steht. (3) a) Sofern Entwicklungsländer Vertragsparteien einer Übereinkunft der in Absatz 1 genannten Art sind, sind die in Absatz 1, insbesondere unter Buchstabe b, genannten Bedingungen im Einklang mit dem Entwicklungsstand der bet roffenen Länder im allgemeinen sowie in einzelnen Sektoren und Teilsektoren flexibel zu handhaben. b) Ungeachtet des Absatzes 6 kann bei Übereinkünften der in Absatz 1 genannten Art, sofern nur Entw icklungsländer beteiligt sind, juristischen Personen, die sich im Eigentum oder unter der Kontrolle natürlicher Personen der Vertragsparteien einer solchen Übereinkunft befinden, eine günstigere Behandlung gewährt werden. (4) Eine Übereinkunft nach Absatz 1 ist so zu gestalten, daß der Handel zwischen den Vertragspartei en erleichtert wird, und darf für Mitglieder, die der Übereinkunft nicht angehören, das allgemeine Niveau der Hemmnisse für den Dienstleistungshandel in den jeweiligen Sektoren oder Teilsektoren gegenüber dem vor Abschluß der Übereinkunft geltenden Niveau nicht erhöhen. (5) Beabsichtigt ein Mitglied bei Abschluß, Erweiterung oder wesentlicher Änderung einer in Absatz 1 genannten Übereinkunft, eine spezifische Verpflichtung im Widerspruch zu den in seiner Liste festgelegten Bedingungen zurüc kzunehmen oder zu ändern, so ist diese Rücknahme oder Änderung mindestens 90 Tage im voraus bekanntzugeben; es gilt das in Ar tikel XXII Absätze 2, 3 und 4 festgelegte Verfahren. (6) Ein Dienstleistungserbringer eines anderen Mitglieds, der eine nach dem Recht einer Vertragspar tei einer in Absatz 1 , genannten, Übereinkunft gegründete juristische Person ist, hat Anspruch auf die in der Übereinkunft vorgesehene Behandlung, sofern er im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien der Übereinkunft in erheblichem Umfang Geschäfte tä tige. (7) a) Mitglieder, die Vertragsparteien einer in Absatz 1 genannten Übereinkunft sind, notifizieren dem Rat für den Handel mit Dienstleistungen umgehend jede derartige Übereinkunft sowie jede Erweiterung oder wesentliche Änder ung der Übereinkunft. Sie stellen dem Rat ferner alle von ihm angeforderten einschlägigen Informationen zur Verfügung. De r Rat kann eine Ratsgruppe einsetzen, die eine solche Übereinkunft oder die Erweiterung oder Änderung einer solchen Übereinkun ft prüft und dem Rat berichtet, ob sie mit diesem Artikel vereinbar ist. b) Mitglieder, die Vertragsparteien einer in Absatz 1 genannten Übereinkunft sind, die auf der Grun dlage eines Zeitplans durchgeführt wird, berichten dem Rat für den Handel mit Dienstleistungen regelmäßig über die Durchf ührung. Der Rat kann zur Prüfung dieser Berichte eine Arbeitsgruppe einsetzen, wenn er eine solche Gruppe für notwendig erac htet. c) Auf der Grundlage der Berichte der unter den Buchstaben a und b genannten Arbeitsgruppen kann de r Rat gegebenenfalls Empfehlungen an die Vertragsparteien richten. (8) Ein Mitglied, das Vertragspartei einer Übereinkunft nach Absatz 1 ist, hat keinen Anspruch auf Ausgleich von Handelsvorteilen, die einem anderen Mitglied aus einer solchen Übereinkunft erwachsen. Artikel Vbis Übereinkünfte über integrierte Arbeitsmärkte. Dieses Übereinkommen hindert seine Mitglieder nicht daran, Vertragspartei einer Übereinkunft zu sei n, welche die volle Integration der Arbeitsmärkte zwischen oder unter den Vertragsparteien der Übereinkunft herbeiführt , unter der Voraussetzung, daß die Übereinkunft a) Staatsangehörige der Vertragsparteien von der Pflicht zur Beschaffung von Aufenthalts- und Arbei tserlaubnissen freistellt; b) dem Rat für den Handel mit Dienstleistungen notifiziert wird. Artikel VI Innerstaatliche Regelung. (1) In Sektoren, in denen spezifische Verpflichtungen übernommen werden, stellen die Mitglieder sic her, daß alle allgemein geltenden Maßnahmen, die den Handel mit Dienstleistungen betreffen, angemessen, objektiv und unpart eiisch angewendet werden. (2) a) Jedes Mitglied unterhält oder richtet, sobald dies praktisch durchführbar ist, gerichtliche, schiedsrichterliche oder administrative Instanzen oder Verfahren ein, die auf Antrag eines betroffenen Dienstleistungserbrin gers die umgehende Überprüfung von Verwaltungsentscheidungen mit Auswirkungen auf den Dienstleistungshandel oder in be gründeten Fällen geeignete Abhilfemaßnahmen gewährleisten. Können solche Verfahren nicht unabhängig von der Behörde durchgeführt werden, die für die Entscheidung zuständig ist, so trägt das Mitglied Sorge dafür, daß die Verfahren tatsäc hlich eine objektive und unparteiische Überprüfung gewährleisten. b) Buchstabe a ist nicht dahingehend auszulegen, daß ein Mitglied solche Instanzen oder Verfahren a uch dann einzurichten hat, wenn dies mit seiner verfassungsmäßigen Struktur oder seiner Rechtsordnung unvereinbar ist. (3) Bedarf die Erbringung einer Dienstleistung, für die eine spezifische Verpflichtung übernommen w urde, der Genehmigung, so unterrichten die zuständigen Behörden eines Mitglieds innerhalb einer angemessenen Frist nach der V orlage eines nach innerstaatlichen Gesetzen und sonstigen Vorschriften als vollständig erachteten Antrags den Antrags teller über die Entscheidung den Antrag. Auf Antrag des Antragstellers unterrichten die zuständigen Behörden des Mitglieds diese n unverzüglich über den Stand der Bearbeitung des Antrags. (4) Um zu gewährleisten, daß Maßnahmen, die Qualifikationserfordernisse und -verfahren, technische Normen und Zulassungserfordernisse betreffen, keine unnötigen Hemmnisse für den Handel mit Dienstleistungen da rstellen, erarbeitet der Rat für den Handel mit Dienstleistungen mit Hilfe der von ihm gegebenenfalls eingesetzten geeigneten Gr emien alle notwendigen Disziplinen. Diese Disziplinen sollen sicherstellen, daß solche Erfordernisse unter anderem a) auf objektiven und transparenten Kriterien wie Kompetenz und Fähigkeit zur Erbringung der Dienst leistung beruhen; b) nicht belastender sind als nötig, um die Qualität der Dienstleistung zu gewährleisten; c) im Fall von Zulassungsverfahren nicht an sich die Erbringung der Dienstleistung beschränken. (5) a) In Sektoren, in denen ein Mitglied spezifische Verpflichtungen eingegangen ist, wendet das M itglied bis zum Inkrafttreten der für diese Sektoren nach Absatz 4 erarbeiteten Disziplinen keine Zulassungs- und Qualifikationse rfordernisse oder technischen Normen an, welche die spezifischen Verpflichtungen in einer Weise nichtig machen oder b eeinträchtigen, i) die mit dem in Absatz 4 Buchstabe a, b oder c beschriebenen Kriterien nicht vereinbar ist und ii) die zu dem Zeitpunkt, zu dem die spezifischen Verpflichtungen in diesen Sektoren übernommen wur den, von dem Mitglied vernünftigerweise nicht erwartet werden konnte. b) Bei der Beurteilung, ob ein Mitglied die Pflicht nach Absatz 5 Buchstabe a erfüllt, sind die von dem Mitglied angewendeten internationalen Normen entsprechender internationaler Organisationen zu berücksichtigen. (6) In Sektoren, in denen spezifische Verpflichtungen für Dienstleistungen freier Berufe übernommen werden, sieht jedes Mitglied angemessene Verfahren vor, um sich hinsichtlich der Kompetenz der Berufsangehörigen der an deren Mitglieder zu vergewissern. Artikel VII Anerkennung. (1) Zum Zweck der vollständigen oder teilweisen Erfüllung der Normen oder Kriterien für die Ermächt igung, Zulassung oder Beglaubigung von Dienstleistungserbringern und vorbehaltlich der Voraussetzungen in Absatz 3 kann e in Mitglied die Ausbildung oder Berufserfahrung, die Anforderungen oder die Zulassungen oder Beglaubigungen, die in einem bestimmten Land erworben, erfüllt beziehungsweise erteilt worden sind, anerkennen. Diese Anerkennung, die im W eg der Harmonisierung oder auf andere Weise erreicht werden kann, kann auf einer Vereinbarung oder Absprache mit dem betr effenden Land beruhen oder autonom gewährt werden. (2) Ein Mitglied, das Vertragspartei einer bestehenden oder künftigen Vereinbarung oder Absprache n ach Absatz 1 ist, gibt anderen interessierten Mitgliedern ausreichende Gelegenheit, über den Beitritt zu einer solchen Ver einbarung oder Absprache zu verhandeln oder ähnliche mit ihm auszuhandeln. Sofern ein Mitglied eine Anerkennung autonom gewä hrt gibt, es jedem anderen Mitglied ausreichende Gelegenheit, nachzuweisen, daß die Ausbildung, Berufserfahrung, Zulas sungen, Beglaubigungen oder Anforderungen, die im Hoheitsgebiet des anderen Mitglieds erworben beziehungsweise erfüllt wor den sind, anzuerkennen sind. (3) Ein Mitglied darf die Anerkennung nicht in einer Weise gewähren, die bei der Anwendung seiner N ormen oder Kriterien für die Ermächtigung, Zulassung oder Beglaubigung von Dienstleistungserbringern ein Mittel zur Diskrimi nierung zwischen verschiedenen Ländern oder eine verdeckte Beschränkung des Handels mit Dienstleistungen darstellen würde. (4) Jedes Mitglied a) unterrichtet den Rat für den Handel mit Dienstleistungen innerhalb von 12 Monaten nach Inkrafttr etens des WTO-Übereinkommens für das Mitglied über seine bestehenden Anerkennungsmaßnahmen und erklärt, ob di e Maßnahmen auf der Grundlage von Vereinbarungen oder Absprachen nach Absatz 1 getroffen wurden; b) unterrichtet den Rat für den Handel mit Dienstleistungen umgehend und möglichst weit im voraus ü ber die Aufnahme von Verhandlungen über eine Vereinbarung oder Absprache nach Absatz 1, um anderen Mitgliedern ausreiche nde Gelegenheit zu geben, ihr Interesse an der Teilnahme an solchen Verhandlungen zu bekunden, bevor dies in eine ents cheidende Phase eintreten; c) unterrichtet den Rat für den Handel mit Dienstleistungen umgehend, wenn es neue Anerkennungsmaßn ahmen beschließt oder bestehende erheblich ändert, und erklärt, ob diese Maßnahmen auf der Grundlage von Vereinbarungen o der Absprachen nach Absatz 1 getroffen wurden. (5) Die Anerkennung soll soweit wie möglich auf multilateral vereinbarten Kriterien beruhen. Die Mi tglieder arbeiten in geeigneten Fällen mit entsprechenden zwischenstaatlichen und nichtstaatlichen Organisationen zusamm en, um gemeinsame internationale Normen und Kriterien für die Anerkennung sowie gemeinsame internationale Normen für die Ausübung der gewerblichen Tätigkeiten und Berufe im Dienstleistungsbereich zu erarbeiten und anzunehmen. Artikel VIII Monopole und Dienstleistungserbringer mit ausschließlichen Rechten. (1) Jedes Mitglied gewährleistet, daß ein Dienstleistungserbringer mit Monopolstellung im Hoheitsge biet des Mitglieds bei der Erbringung dieser Dienstleistung auf dem entsprechenden Markt nicht in einer Weise handelt, die mit den Pflichten des Mitglieds nach Artikel II sowie mit seinen spezifischen Verpflichtungen unvereinbar ist. (2) Tritt ein Dienstleistungserbringer eines Mitglieds mit Monopolstellung entweder direkt oder übe r ein verbundenes Unternehmen bei der Erbringung einer Dienstleistung außerhalb seines Monopolbereichs im Wettbewerb auf und unterliegt diese Dienstleistung spezifischen Verpflichtungen dieses Mitglieds, so gewährleistet das Mitglied, daß der Erbringer seine Monopolstellung nicht mißbraucht, indem er in seinem Hoheitsgebiet in einer Weise handelt, die mit diesen Verpflichtungen unvereinbar ist. (3) Auf Antrag eines Mitglieds, das Grund zu der Annahme hat, daß der Dienstleistungserbringer eine s anderen Mitglieds mit Monopolstellung im Widerspruch zu Absatz 1 oder 2 handelt, kann der Rat für den Handel mit Dienstle istungen das für die Einsetzung, Unterhaltung oder Ermächtigung dieses Erbringers verantwortliche Mitglied ersuchen, spe zifische Informationen über die entsprechenden Tätigkeiten zu liefern. (4) Gewährt ein Mitglied nach Inkrafttreten des WTO-Übereinkommens Monopolrechte hinsichtlich der E rbringung einer Dienstleistung, die seinen spezifischen Verpflichtungen unterliegt, so unterrichtet dieses Mitglied den Rat für den Handel mit Dienstleistungen spätestens drei Monate vor der beabsichtigten Gewährung der Monopolrechte; es gilt Artikel XXI Absätze 2, 3 und 4. (5) Dieser Artikel gilt auch für Fälle von Dienstleistungserbringern mit ausschließlichen Rechten, sofern ein Mitglied formal oder tatsächlich a) eine kleine Zahl von Dienstleistungserbringern ermächtigt oder einsetzt und b) den W ettbewerb unter diesen Erbringern in seinem Hoheitsgebiet. Artikel IX Geschäftspraktiken. (1) Die Mitglieder erkennen an, daß gewisse Geschäftspraktiken von Dienstleistungserbringern, sowei t sie nicht unter Artikel fallen, den Wettbewerb behindern und damit den Handel mit Dienstleistungen beschränken können. (2) Jedes Mitglied nimmt auf Antrag eines anderen Mitglieds Konsultationen mit dem Ziel auf, die in Absatz 1 genannten Praktiken beseitigen. Das angesprochene Mitglied prüft diesen Antrag gründlich und wohlwollend und wirkt dadurch mit, daß es öffentlich zugänglicher nicht vertrauliche Informationen von Belang für die betreffende Angelege nheit zur Verfügung stellt. Das angesprochene Mitglied liefert dem antragstellenden Mitglied ferner weitere verfügbare Informatione n im Rahmen seines innerstaatlichen Rechts und vorbehaltlich des Abschlusses einer befriedigenden Vereinbarung über di e Wahrung der Vertraulichkeit seitens des antragstellenden Mitglieds. Artikel X Notstandsmaßnahmen. (1) Entsprechend dem Grundsatz der Nichtdiskriminierung werden multilaterale Verhandlungen über die Frage von Notstandsmaßnahmen geführt. Die Ergebnisse dieser Verhandlungen treten spätestens drei Jahre nach I nkrafttreten des WTO-Übereinkommen in Kraft. (2) Bevor die in Absatz 1 genannten Verhandlungsergebnisse in Kraft treten, kann jedes Mitglied ung eachtet des Artikels XXI Abs. 1 dem Rat für den Handel mit Dienstleistungen seine Absicht notifizieren, eine spezifische Ver pflichtung nach Ablauf eines Jahres nach dem Inkrafttreten der Verpflichtung unter der Voraussetzung zu ändern oder zurückzunehm en, daß das Mitglied gegenüber dem Rat begründet, daß die Änderungen oder Rücknahme nicht bis zum Ende der in Artikel XX I Absatz 1 festgelegten Dreijahresfrist aufgeschoben werden kann. (3) Die Anwendung des Absatzes 2 endet drei Jahre Inkrafttreten des WTO-Übereinkommens. Artikel XI Zahlungen und Übertragungen. (1) Außer unter den in Artikel XII vorgesehenen Umständen verzichten die Mitglieder auf eine Beschr änkung internationaler Übertragungen und Zahlungen im Rahmen laufender Geschäfte, die mit ihren spezifischen Verpflichtung en zusammenhängen. (2) Dieses Übereinkommen läßt die Rechte und Pflichten der Mitglieder des Internationalen Währungsf onds nach dem Übereinkommen über den Internationalen Währungsfonds einschließlich des Einsatzes von Devisenmaßnah men, die mit dem Übereinkommen in Einklang stehen, unter der Voraussetzung unberührt, daß ein Mitglied keine Beschrä nkungen für Kapitaltransaktionen erläßt, die mit seinen spezifischen Verpflichtungen hinsichtlich solcher Trans aktionen unvereinbar sind, es sei denn, daß Artikel XII Anwendung findet oder der Fonds ein entsprechendes Ersuchen stellt. Artikel XII Beschränkungen zum Schutz der Zahlungsbilanz. (1) Bei bestehenden oder drohenden schwerwiegenden Zahlungsbilanzstörungen oder externem Zahlungssc hwierigkeiten kann ein Mitglied Beschränkungen für den Handel mit Dienstleistungen einführen oder beibehalten, für die es spezifische Verpflichtungen übernommen hat; dies umfaßt auch Zahlungen oder Übertragungen für Transaktionen im Zusammenhang mit diesen Verpflichtungen. Es wird anerkannt, daß eine besondere Zahlungsbilanzstörung eines Mitglieds , das sich im Prozeß wirtschaftlicher Entwicklung oder wirtschaftlichen Übergangs befindet, den Einsatz von Beschränkung en erforderlich machen kann, um unter anderem die Ausstattung mit angemessenen Reserven zur Durchführung des wirtschaftlic hen Entwicklungs- oder Übergangsprogramms zu gewährleisten. (2) Die in Absatz 1 aufgeführten Beschränkungen a) dürfen nicht zwischen Mitgliedern diskriminieren; b) müssen mit dem Übereinkommen über den Internationalen Währungsfonds vereinbar sein; c) müssen unnötige Schädigungen der Handelsinteressen sowie der wirtschaftlichen und finanziellen I nteressen anderer Mitglieder vermeiden; d) dürfen nicht über die hinausgehen, die zur Behebung der in Absatz 1 beschriebenen Umstände notwe ndig sind; e) gehen nur für einen begrenzten Zeitraum und werden schrittweise im Zug der Verbesserung der in A bsatz 1 beschriebene abgebaut. (3) Bei der Beurteilung der Auswirkungen solcher Beschränkungen können die Mitglieder der Erbringun g solcher Dienstleistungen Vorrang geben, die für ihre Wirtschafts- oder Entwicklungsprogramme von größerer B edeutung sind. Sie dürfen jedoch nicht zum Schutz eines bestimmten Dienstleistungssektors eingeführt oder aufrechterha lten werden. (4) Alle nach Absatz 1 eingeführten oder aufrechterhaltenen Beschränkungen oder Änderungen dieser B eschränkungen werden dem Allgemeinen Rat umgehend notifiziert. (5) a) Mitglieder, die diesen Artikel anwenden, konsultieren umgehend den Ausschuß für Zahlungsbila nzbeschränkungen über die nach diesem Artikel eingeführten Beschränkungen. b) Die Ministerkonferenz erarbeitet Verfahren für regelmäßige Konsultationen mit dem Ziel, den betr effenden Mitgliedern die Empfehlungen zu geben, die sie für geeignet erachtet. c) Im Rahmen dieser Konsultationen wird die Zahlungsbilanzsituation des betreffenden Mitglieds zusa mmen mit den nach diesem Artikel eingeführten oder aufrechterhaltenen Beschränkungen beurteilt, wobei unter anderem f olgende Faktoren berücksichtigt werden: i) Art und Ausmaß der Zahlungsbilanzstörungen und der externen Zahlungsschwierigkeiten; ii) die Außenwirtschafts- und Handelssituation des Mitglieds, dem die Konsultationen gelten; iii) mögliche alternativ zur Verfügung stehende Abhilfemaßnahmen. d) In den Konsultationen wird geprüft, ob die Beschränkungen mit Absatz 2, insbesondere bezüglich d es schrittweisen Abbaus von Beschränkungen nach Absatz 2 Buchstabe e, übereinstimmen. e) Bei den Konsultationen werden alle statistischen und sonstigen Feststellungen des Internationale n Währungsfonds bezüglich Devisen, Währungsreserven und Zahlungsbilanzsituation berücksichtigt und die Schlußfolgerungen auf die Beurteilung der Zahlungsbilanz- und der externen Finanzsituation des Mitglieds, dem die Konsultationen gelten, durc h den Internationalen Währungsfonds gegründet. (6) Wünscht ein Mitglied, das nicht Mitglied des Internationalen Währungsfonds ist, diesen Artikel anzuwenden, so leitet die Ministerkonferenz ein Überprüfungsverfahren sowie alle weiteren notwendigen Verfahren ein. Artikel XIII Öffentliches Beschaffungswesen. (1) Die Artikel II, XVI und XVII finden keine Anwendung auf Gesetze, sonstige Vorschriften oder Erf ordernisse in bezug auf öffentliche Beschaffungen von Dienstleistungen, die für staatliche Zwecke beschafft werden und nich t zum kommerziellen Wiederverkauf oder zur Nutzung bei der Erbringung von Dienstleistungen zum kommerziellen Verkauf be stimmt sind. (2) Innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten des WTO-Übereinkommens finden multilaterale Verhan dlungen über die öffentliche Beschaffung von Dienstleistungen im Rahmen dieses Übereinkommens statt. Artikel XIV Allgemeine Ausnahmen. Unter der Voraussetzung, daß Maßnahmen nicht in einer Weise angewendet werden, die ein Mittel zu wi llkürlicher oder unberechtigter Diskriminierung unter Ländern in denen gleiche Bedingungen herrschen, oder eine verd eckte Beschränkung für den Handel mit Dienstleistungen darstellen würde, darf dieses Übereinkommen nicht dahingehend ausge legt werden, daß es die Annahme oder Durchsetzung von Maßnahmen eines Mitglieds verhindert, a) die erforderlich sind, um die öffentliche Moral oder die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten; ) b) die erforderlich sind, um das Leben oder die Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflanzen zu sch ätzen; c) die erforderlich sind, um die Einhaltung von Gesetzen oder sonstigen Vorschriften zu gewährleist en, die nicht im Widerspruch zu diesem Übereinkommen stehen, einschließlich solcher i) zur Verhinderung irreführender und betrügerischer Geschäftspraktiken oder zur Behandlung der Fol gen einer Nichterfüllung von Dienstleistungsverträgen, ii) zum Schutz der Persönlichkeit bei der Verarbeitung und Weitergabe personenbezogener Daten und z um Schutz der Vertraulichkeit persönlicher Aufzeichnungen und Konten, iii) zur Gewährleistung der Sicherheit; d) die nicht mit Artikel XVII vereinbar sind, vorausgesetzt das Ziel der unterschiedlichen Behandlu ng besteht dann, eine gerechte oder wirksame) Festsetzung, oder Erhebung direkter Steuern in bezug auf Dienstleistungen o der Dienstleistungserbringer anderer Mitglieder zu gewährleisten; e) die nicht mit Artikel II vereinbar sind, vorausgesetzt, die unterschiedliche Behandlung beruht a uf einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung oder auf Bestimmungen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung in eine r anderen internationalen Übereinkunft, durch die das Mitglied gebunden ist. Artikel XIVbis Ausnahmen zur Wahrung der Sicherheit. (1) Dieses Übereinkommen ist nicht dahingehend auszulegen, a) daß ein Mitglied Informationen zur Verfügung stellen muß, deren Offenlegung nach seiner Auffassu ng seinen wesentlichen Sicherheitsinteressen zuwiderläuft, oder b) daß ein Mitglied daran gehindert wird, Maßnahmen zu treffen, die es zum Schutz seiner wesentlich en Sicherheitsinteressen für notwendig hält i) bezüglich der Erbringung von Dienstleistungen, die direkt oder indirekt der Versorgung einer mil itärischen Einrichtung dienen, ii) bezüglich spaltbarer und fusionsfähiger Stoffe oder der Rohstoffe, aus denen sie erzeugt werden , iii) in Kriegszeiten oder bei sonstigen Krisen in internationalen Beziehungen oder c) daß ein Mitglied daran gehindert wird, Maßnahmen in Erfüllung seiner Pflichten im Rahmen der Cha rta der Vereinten Nationen zur Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit zu treffen. (2) Der Rat für den Handel mit Dienstleistungen wird über Maßnahmen nach Absatz 1 Buchstaben b und c und deren Aufhebung so ausführlich wie möglich unterrichtet. Artikel XV Subventionen. (1) Die Mitglieder erkennen an, daß Subventionen unter bestimmten Umständen zu Verzerrungen im Hand el mit Dienstleistungen führen können. Die Mitglieder nehmen zur Vermeidung derartiger handelsverzerrender Auswirkungen Verhandlungen zur Ausarbeitung der erforderlichen multilateralen Disziplinen auf.) Die Verhandlunge n betreffen auch die Zweckmäßigkeit von Ausgleichsverfahren. Die Verhandlungen erkennen die Rolle von Subventionen für d ie Entwicklungsprogramme von Entwicklungsländern an und berücksichtigen das Bedürfnis der Mitglieder, insbesondere der Entwicklungsländer, die Mitglieder sind, nach Flexibilität in diesem Bereich. Für die Zwecke dieser Verhandlungen tauschen die Mitglieder Informationen über alle Subventionen im Zusammenhang mit dem Handel mit Dienstleistungen aus, die sie inländischen Dienstleistungserbringern gewähren. (2) Ein Mitglied, das sich durch eine Subvention eines anderen Mitglieds beeinträchtigt sieht, kann dieses Mitglied um Konsultationen über diese Fragen ersuchen. Ein solches Ersuchen wird wohlwollend geprüft. Teil III Spezifische Verpflichtungen Artikel XVI Marktzugang. (1) Hinsichtlich des Marktzugangs durch die in Artikel 1 definierten Erbringungsarten gewährt jedes Mitglied den Dienstleistungen und Dienstleistungserbringern eines anderer Mitglieds eine Behandlung, die nicht w eniger günstig ist als die, die nach den in seiner Liste) vereinbarten und festgelegten Bestimmungen, Beschränkungen und Bedingunge n vorgesehen ist. (2) In Sektoren, in denen Marktzugangsverpflichtungen übernommen werden, werden die Maßnahmen, die ein Mitglied weder regional noch für sein gesamtes Hoheitsgebiet aufrechterhalten oder einführen darf, sofern in seine r Liste nichts anderes festgelegt ist, wie folgt definiert: a) Beschränkungen der Anzahl der Dienstleistungserbringer in Form von zahlenmäßigen Quoten, Monopol en oder Dienstleistungserbringern mit ausschließlichen Rechten oder des Erfordernisses einer wirtschaftlich en Bedürfnisprüfung; b) Beschränkungen des Gesamtwerts der Dienstleistungsgeschäfte oder des Betriebsvermögens in Form z ahlenmäßiger Quote oder des Erfordernisses einer wirtschaftlichen Bedürfnisprüfung; c) Beschränkungen der Gesamtzahl der Dienstleistungen oder des Gesamtvolumens erbrachter Dienstleis tungen durch Festsetzung bestimmter zahlenmäßiger Einheiten in Form von Quoten oder des Erfordernisses einer wir tschaftlichen Bedürfnisprüfung; d) Beschränkungen der Gesamtzahl natürlicher Personen, die in einem bestimmten Dienstleistungssekto r beschäftigt werden dürfen oder die ein Dienstleistungserbringer beschäftigen darf und die zur Erbringung einer spezifi schen Dienstleistung erforderlich sind und in direktem Zusammenhang damit stehen, in Form zahlenmäßiger Quoten oder des Erfordernisses einer wirtschaftlichen Bedürfnisprüfung; e) Maßnahmen, die bestimmte Arten rechtlicher Unternehmensreformen oder von Gemeinschaftsunternehme n beschränken oder vorschreiben, durch die ein Dienstleistungserbringer eine Dienstleistung erbringen darf, und f) Beschränkungen der Beteiligung ausländischen Kapitals durch Festsetzung einer prozentualen Höchs tgrenze für die ausländische Beteiligung oder für den Gesamtwert einzelner oder zusammengefaßter ausländischer Inve stitionen. Artikel XVII Inländerbehandlung. (1) In den in seiner Liste aufgeführten Sektoren gewährt jedes Mitglied unter den darin festgelegte n Bedingungen und Vorbehalten den Dienstleistungen und Dienstleistungserbringern eines anderen Mitglieds hinsichtlich aller Maßnahmen, welche die Erbringung von Dienstleistungen beeinträchtigen, eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die, die es seinen eigenen gleichen Dienstleistungen und Dienstleistungserbringern gewährt. (2) Ein Mitglied kann das Erfordernis des Absatzes 1 dadurch erfüllen, daß es Dienstleistungen und Dienstleistungserbringern eines anderen Mitglieds eine Behandlung gewährt, die mit der, die es seinen eigenen gleichen Dienst leistungen oder Dienstleistungserbringern gewährt, entweder formal identisch ist oder sich formal von ihr untersche idet. (3) Eine formal identische oder formal unterschiedliche Behandlung gilt dann als weniger günstig, w enn sie die Wettbewerbsbedingungen zugunsten von Dienstleistungen oder Dienstleistungserbringern des Mitglieds gegenüber gleichen Dienstleistungen oder Dienstleistungserbringern eines anderen Mitglieds verändert. Artikel XVIII Zusätzliche Verpflichtungen. Die Mitglieder können in bezug auf Maßnahmen, die den Handel mit Dienstleistungen beeinträchtigen u nd nicht nach Artikel XVI oder XVII in Listen aufgeführt werden, Verpflichtungen aushandeln, einschließlich Maßnahmen in bezug auf Qualifikations-, Normen- oder Zulassungsfragen. Solche Verpflichtungen werden in der Liste des betr effenden Mitglieds aufgeführt. Teil IV Fortschreitende Liberalisierung Artikel XIX Aushandeln spezifischer Verpflichtungen. (1) Entsprechend den Zielen dieses Übereinkommens treten die Mitglieder in aufeinanderfolgende Verh andlungsrunden ein, die spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten des WTO-Übereinkommens beginnen und danach regelmäßig stat tfinden, um schrittweise einen höheren Stand der Liberalisierung zu erreichen. Die Verhandlungen zielen darauf ab, die nachteiligen Auswirkungen von Maßnahmen auf den Handel mit Dienstleistungen zu vermindern oder zu beseitigen, um dadurch einen effektiven Marktzugang zu erreichen. Dieser Prozeß findet mit dem Ziel statt, die Interessen aller Beteiligten auf der Grundlage des gemeinsamen Nutzens zu fördern und ein insgesamt ausgeglichenes Verhältnis von Rechten und Pfli chten zu gewährleisten. (2) Der Liberalisierungsprozeß findet unter angemessener Berücksichtigung der nationalen politische n Zielsetzungen und Entwicklungsstands der einzelnen Mitglieder sowohl allgemein als auch in einzelnen Sektoren statt. Einzelne Entwicklungsländer, Mitglieder sind, erhalten hinreichende Flexibilität, indem ihnen die Möglichkeit eingeräumt wird, e ine geringere Zahl von Sektoren zu öffnen, weniger Arten von Transaktionen zu liberalisieren, schrittweise und in Abhängig keit von ihrem Entwicklungsstand den Marktzugang zu erweitern und, wenn sie ausländischen Dienstleistungserbringer n Zugang zu ihren Märkten gewähren, hieran Bedingungen zu knüpfen, die darauf ausgerichtet sind, die in Artikel IV ge nannten Ziele zu erreichen. (3) Für jede Runde werden Verhandlungsrichtlinien und -verfahren festgelegt. Zur Erarbeitung solche r Richtlinien nimmt der Rat für den Handel mit Dienstleistungen eine Bewertung des Handels mit Dienstleistungen allgemein und n ach Sektoren im Hinblick auf die Ziele dieses Übereinkommens einschließlich der in Artikel IV Absatz 1 genannten Ziele vor. Die Verhandlungsrichtlinien legen fest, die von Mitgliedern seit den vorhergehenden Verhandlungen autonom getroffenen Liberalis ierungsmaßnahmen behandelt werden und wie die besondere Behandlung der am wenigsten entwickelten Länder, die Mitglie der sind, gemäß Artikel IV Absatz 3 erfolgt. (4) Der Prozeß der schrittweisen Liberalisierung ist in jeder derartigen Runde durch bilaterale, pl urilaterale oder multilaterale Verhandlungen voranzubringen mit dem Ziel, den allgemeinen Umfang der spezifischen Verpflichtungen, welche die Mitglieder nach diesem Übereinkommen übernommen haben, zu vergrößern. Artikel XX Listen spezifischer Verpflichtungen. (1) Jedes Mitglied legt in einer Liste die spezifischen Verpflichtungen fest, die es nach Teil III übernimmt. Jede Liste enthält für die Sektoren, für die derartige Verpflichtungen übernommen werden, folgende Angaben: a) Bestimmungen, Beschränkungen und Bedingungen für den Marktzugang; b) Bedingungen und Qualifikationen für die Inländerbehandlung; c) Zusagen hinsichtlich zusätzlicher Verpflichtungen; d) gegebenenfalls den Zeitrahmen für die Durchführung derartiger Verpflichtungen und e) den Zeitpunkt des Inkrafttretens derartiger Verpflichtungen. (2) Maßnahmen, die sowohl mit Artikel XVI als auch mit Artikel XVII nicht vereinbar sind, werden in die für Artikel XVI vorgesehene Spalte eingetragen. In diesem Fall gilt der Eintrag als Bedingung oder Qualifikation au ch zu Artikel XVII. (3) Die Listen spezifischer Verpflichtungen werden diesem Übereinkommen als Anlagen beigefügt und b ilden einen wesentlichen Bestandteil des Übereinkommens. Artikel XXI Änderung der Listen. (1) a) Ein Mitglied (im folgenden als "änderndes Mitglied" bezeichnet) kann eine Verpflichtung in s einer Liste in Übereinstimmung mit diesem Artikel nach Ablauf von drei Jahren nach Inkrafttreten der Verpflichtung jederzeit ändern oder zurücknehmen. b) Ein änderndes Mitglied notifiziert dem Rat für den Handel mit Dienstleistungen seine Absicht, ei ne Verpflichtung nach diesem Artikel zu ändern oder zurückzunehmen, spätestens drei Monate vor dem beabsichtigten Zeitpunkt der Durchführung der Änderung oder Rücknahme. (2) a) Auf Antrag eines Mitglieds, dessen Handelsvorteile aufgrund dieses Übereinkommens durch eine nach Absatz 1 Buchstabe b notifizierte geplante Änderung oder Rücknahme betroffen sein können (im folgenden als " betroffenes Mitglied" bezeichnet), nimmt das ändernde Mitglied Verhandlungen auf, um eine Einigung über. notwendige Ausgl eichsmaßnahmen zu erreichen. In den Verhandlungen und der Einigung bemühen sich die beteiligten Mitglieder, ein allge meines Maß gegenseitig vorteilhafter Verpflichtungen aufrechtzuerhalten, das nicht weniger günstig für den Handel ist als das in den Listen spezifischer Verpflichtungen vor Aufnahme dieser Verhandlungen vorgesehene Maß. b) Ausgleichsmaßnahmen werden auf der Grundlage der Meistbegünstigung getroffen. (3) a) Erzielen das ändernde Mitglied und ein betroffenes Mitglied vor Ablauf der vorgesehenen Verh andlungsfrist keine Einigung, so kann das betroffene Mitglied die Angelegenheit einem Schiedsverfahren unterwerfen. Jed es betroffene Mitglied, das einen möglicherweise bestehenden Anspruch auf Ausgleich durchsetzen will, muß an dem Schiedsver fahren teilnehmen. b) Verlangt keines der betroffenen Mitglieder ein Schiedsverfahren, so kann das ändernde Mitglied d ie vorgesehene Änderung oder Rücknahme durchfuhren. (4) a) Das ändernde Mitglied kann seine Verpflichtung nicht ändern oder zurücknehmen, bevor es Ausg leichsmaßnahmen entsprechend dem Ergebnis des Schiedsverfahrens getroffen hat. b) Führt das ändernde Mitglied die geplante Änderung oder Rücknahme unter Mißachtung des Ergebnisse s des Schiedsverfahrens durch, so kann ein betroffenes Mitglied, das an dem Schiedsverfahren beteiligt wa r, im wesentlichen gleichwertige Vergünstigungen in Übereinstimmung mit dem Ergebnis ändern oder zurücknehmen. Ungeach tet des Artikels II kann eine derartige Änderung oder Rücknahme nur in bezug auf das ändernde Mitglied durchgeführt wer den. (5) Der Rat für den Handel mit Dienstleistungen, legt Verfahren zur Berichtigung oder Änderung von Listen fest. Ein Mitglied, das in seiner Liste aufgeführte Verpflichtungen nach diesem Artikel geändert oder zurückgenommen ha t, hat seine Liste nach diesen Verfahren zu ändern. Teil V Institutionelle Bestimmungen Artikel XXII Konsultationen. (1) Jedes Mitglied wird die Möglichkeit von Konsultationen über Vorstellungen eines anderen Mitglieds z u irgendeiner Angelegenheit, welche die Anwendung dieses Übereinkommens betrifft, wohlwollend prüfen und angemess ene Gelegenheit dazu geben. Für solche Konsultationen gilt die Vereinbarung über Streitbeilegung. (2) Auf Antrag eines Mitglieds kann der Rat für den Handels mit Dienstleistungen oder das Streitbei legungsgremium Konsultationen mit einem oder mehreren Mitgliedern über jede Angelegenheit führen, für die durch Ko nsultationen nach Absatz 1 keine zufriedenstellende Lösung gefunden werden konnte. (3) Ein Mitglied kann sich weder nach diesem Artikel noch nach Artikel XXIII auf Artikel XVII bezüg lich einer Maßnahme eines anderen Mitglieds berufen die in den Geltungsbereich eines zwischen ihnen geschlossenen Abkom mens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung fällt. Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Mitgliedern darüber, ob eine Ma ßnahme in den Geltungsbereich derartigen zwischen ihnen geschlossenen Abkommens fällt, steht es jedem der Mitglie der frei, die Angelegenheit vor dem Rat für den Handel mit Dienstleistungen zu bringen.) Der Rat unterbreitet die Angelegenheit einem Schiedsgericht. Die Entscheidung des Schiedsrichters ist endgültig und für die Mitglieder bindend. Artikel XXIII Streitbeilegung und Durchsetzung. (1) Sollte ein Mitglied der Auffassung sein, daß ein anderes Mitglied seine Pflichten oder seine sp ezifischen Verpflichtungen nach diesem Übereinkommen nicht erfüllt, so kann es sich mit dem Ziel, eine für beide Seiten befrie digende Lösung der Angelegenheit zu erreichen, auf die Vereinbarung über Streitbeilegung berufen. (2) Ist das Streitbeilegungsgremium der Auffassung, daß die Umstände ernst genug sind, um einen sol chen Schritt zu rechtfertigen, so kann es ein oder mehrere Mitglieder ermächtigen, die Anwendung dieser Pflichten u nd spezifischen Verpflichtungen gegenüber einem oder mehreren anderen Mitgliedern nach Artikel 22 der Vereinbarung über Streitbeilegung auszusetzen. (3) Ist ein Mitglied der Auffassung, daß ihm ein Handelsvorteil, den es vemünftigerweise aufgrund e iner spezifischen Verpflichtung eines anderen Mitglieds nach Teil III hätte erwarten können, als Ergebnis der Anwendu ng einer Maßnahme, die zu diesem Übereinkommen nicht in Widerspruch steht, zunichte gemacht oder geschmälert wird, so kann es sich auf die Vereinbarung über Streitbeilegung berufen. Stellt das Streitbeilegungsgremium fest, daß die Maßnahm e einen solchen Handelsvorteil zunichte gemacht oder geschmälert hat, so hat das betroffene Mitglied Anspruch auf e inen für beide Seiten befriedigenden Ausgleich auf der Grundlage des Artikels XXI Absatz 2, der die Änderung oder Rücknah me der Maßnahme einschließen kann. Falls die betreffenden Mitglieder kein Einvernehmen erzielen können, findet Arti kel 22 der Vereinbarung über Streitbeilegung Anwendung. Artikel XXIV Rat für den Handel mit Dienstleistungen. (1) Der Rat für den Handel mit Dienstleistungen nimmt die Aufgaben wahr, die ihm übertragen werden, um die Anwendung dieses Übereinkommens zu erleichtern und die Erreichung seiner Ziele zu fördern. Der Rat kann dieje nigen nachgeordneten Gremien einsetzen, die er zur wirksamen Wahrnehmung seiner Aufgaben für geeignet erachtet. (2) Die Teilnahme am Rat und, sofern der Rat nichts anderes beschließt, seinen nachgeordneten Gremi en steht den Vertretern aller Mitglieder offen (3) Der Vorsitzende des Rates wird von den Mitgliedern gewählt. Artikel XXV Technische Zusammenarbeit. (1) Dienstleistungserbringer von Mitgliedern, die einer solchen Hilfe bedürfen, haben Zugang zu den Dienstleistungen der in Artikel IV Absatz 2 genannten Kontaktstellen. (2) Technische Hilfe für Entwicklungsländer wird auf multilateraler Ebene vom Sekretariat geleistet und wird vom Rat für den Handel mit Dienstleistungen beschlossen. Artikel XXVI Beziehungen zu anderen internationalen Organisationen. Der Allgemein Rat trifft geeignete Vorkehrungen für Konsultationen und Zusammenarbeit mit den Verei nten Nationen und ihren Sonderorganisationen sowie mit sonstigen Dienstleistungen befaßten zwischenstaatlichen Organisationen. Teil VI: Schlußbestimmungen Artikel XXVII Entzug von Handelsvorteilen. Ein Mitglied kann die in diesem Übereinkommen vorgesehen en Handelsvorteile entziehen a) in bezug auf die Erbringung einer Dienstleistung, wenn es nachweist, daß die betreffende Dienstl eistung aus dem oder im Hoheitsgebiet eines Nichtmitglieds oder eines Mitglieds erbracht wird, auf welches das die Handelsv orteile entziehende Mitglied des WTO-Übereinkommen nicht anwendet; b) im Fall der Erbringung einer Seeverkehrsdienstleistung, wenn es nachweist, daß die Dienstleistun g erbracht wird von i) einem Schiff, das nach den Gesetzten eines Nichtmitglieds oder eines Mitglieds, auf welches das die Handelsvorteile entziehende Mitglied das WTO-Übereinkommen nicht anwendet, registriert ist, und ii) einer Person, die das Schiff ganz oder teilweise betreibt und/oder nutzt, die aber zu einem Nic htmitglied oder einem Mitglied gehört, auf welches das die Handelsvorteile entziehende Mitglied das WTO-Übereinkommens nicht anwen det; c) gegenüber einem Dienstleistungserbringer in der Rechtsform einer juristischen Person, wenn es na chweist, daß dieser kein Dienstleistungserbringer eines anderen Mitglieds ist oder daß er ein Dienstleistungserbringer eines Mitglieds ist, auf welches das die Handelsvorteile entziehende Mitglied das WTO-Übereinkommen nicht anwendet. Artikel XXVIII Begriffsbestimmungen. Für die Zwecke dieses Übereinkommens a) bedeutet der Begriff "Maßnahme" jede von einem Mitglied getroffene Maßnahme, unabhängig davon, o b sie in Form eines Gesetzes, einer sonstigen Vorschrift, einer Regel, eines Verfahrens, eines Beschlusses, eines Verwa ltungshandelns oder in sonstiger Form getroffen wird: b) umfaßt der Begriff "Erbringung einer Dienstleistung" die Produktion, den Vertrieb, die Vermarktu ng, den Verkauf und die Bereitstellung der Dienstleistung; c) umfaßt der Begriff "den Handel mit Dienstleistungen betreffende Maßnahmen von Mitgliedern" Maßna hmen in bezug auf i) den Kauf, die Bezahlung oder die Nutzung einer Dienstleistung; ii) im Zusammenhang mit der Erbringung einer Dienstleistung den Zugang zu und die Nutzung von Diens tleistungen, die diese Mitglieder der Öffentlichkeit allgemein anbieten müssen; iii) die Präsenz - einschließlich der kommerziellen Präsenz - von Personen eines Mitglieds zur Erbr ingung einer Dienstleistung im Hoheitsgebiet eines anderen Mitglieds; d) bedeutet der Begriff kommerzielle Präsenz jede Art geschäftlicher oder beruflicher Niederlassung durch - unter anderem - i) die Errichtung, den Erwerb oder die Fortführung einer juristischen Person oder ii) die Errichtung oder Fortführung einer Zweigstelle oder einer Repräsentanz im Hoheitsgebiet eine s Mitglieds zum Zweck der Erbringung einer Dienstleistung, e) bedeutet der Begriff "Sektor" einer Dienstleistung i) in bezug auf eine spezifische Verpflichtung einen oder mehrere oder alle Teilsektoren der betref fenden Dienstleistung gemäß der Aufstellung in der Liste eines Mitglieds, ii) in sonstiger Hinsicht die Gesamtheit des betreffenden Dienstleistungssektors einschließlich all er seiner Teilsektoren; bedeutet der Begriff "Dienstleistung eines anderen Mitglieds eine Dienstleistung, die erbracht wird i) aus dem oder im Hoheitsgebiet des betreffenden anderen Mitglieds oder im Fall des Seeverkehrs vo n einem nach den Gesetzen des betreffenden anderen Mitglieds registrierten Schiff oder von einer Person des betreffe nden anderen Mitglieds, welche die Dienstleistung durch den Betrieb oder durch vollständige oder teilweise Nutzung des Schi ffes erbringt, oder ii) im Fall der Erbringung einer Dienstleistung - durch kommerzielle Präsenz oder durch die Präsenz natürlicher Personen - durch einen Dienstleistungserbringer des betreffenden anderen Mitglieds; g) bedeutet der Begriff "Erbringer einer Dienstleistung" eine Person, die eine Dienstleistung erbri ngt) h) bedeutet der Begriff "Erbringer einer Dienstleistung mit Monopolstellung" eine öffentliche oder private Person, die auf dem betreffenden Markt des Hoheitsgebiets eines Mitglieds durch das betreffende Mitglied förmlich oder tatsächlich als alleiniger Erbringer der betreffenden Dienstleistung ermächtigt oder errichtet ist; i) bedeutet der Begriff "Nutzer einer Dienstleistung" eine Person, die eine Dienstleistung in Anspr uch nimmt oder nutzt; j) bedeutet der Begriff "Person" entweder eine natürliche oder eine juristische Person; k) bedeutet der Begriff "natürliche Person eines anderen Mitglieds" eine natürliche Person, die im Hoheitsgebiet des betreffenden anderen Mitglieds oder eines beliebigen anderen Mitglieds ansässig ist und die nach de m Recht des betreffenden anderen Mitglieds i) Staatsangehöriger des betreffenden anderen Mitglieds ist oder ii) ein Recht auf dauernden Aufenthalt in dem betreffenden anderen Mitglied genießt, sofern ein Mit glied 1. keine Staatsangehörigen hat oder 2. seinen dauerhaft Gebietsansässigen in bezug auf Maßnahmen, die den Handel mit Dienstleistungen b etreffen und die in seiner Urkunde über die Annahme des WTO-Übereinkommens oder über seinen Beitritt dazu notifiziert sind, im wesentlichen dieselbe Behandlung wie seinen eigenen Staatsangehörigen gewährt, wobei jedoch kein Mitglied verpfl ichtet ist, solchen dauerhaft Gebietsansässigen eine günstigere Behandlung zu gewähren als die, die das betreffende and ere Mitglied solchen dauerhaft Gebietsansässigen gewähren würde. Eine solche Notifikation enthält die Zusicherung, in be zug auf solche dauerhaft Gebietsansässigen im Einklang mit den geltenden Gesetzen und sonstigen Vorschriften dieselbe Verant wortung zu übelnehmen, die das betreffende andere Mitglied für seine Staatsangehörigen übernimmt; l) bedeutet der Begriff "juristische Person" eine nach geltendem Recht ordnungsgemäß gegründete ode r anderweitig errichtete rechtsfähige Organisationseinheit unabhängig davon, ob sie der Gewinnerzielung dient oder nicht und ob sie sich in privatem staatlichem Eigentum befindet, einschließlich Kapitalgesellschaften, treuhänderisch tätige Einricht ungen, Personengesellschaften, Gemeinschaftsunternehmen, Einzeleigentümer oder Verbände; m) bedeutet der Begriff "juristische Person eines anderen Mitglieds" eine juristische Person, die e ntweder i) nach dem Recht des betreffenden anderen Mitglieds gegründet oder anderweitig errichtet ist und d ie im Hoheitsgebiet betreffenden Mitglieds oder eines anderen Mitglieds eine Geschäftstätigkeit von erheblichem Umfang ausübt oder ii) im Fall der Erbringung einer Dienstleistung durch kommerzielle Präsenz 1. im Eigentum natürlicher Personen des betreffenden Mitglieds steht oder von ihnen beherrscht wird oder 2. im Eigentum juristischer Personen des betreffenden anderen Mitglieds im Sinne der Ziffer i steht oder von ihnen beherrscht wird; n) eine juristische Person i) steht "im Eigentum" von Personen eines Mitglieds, wenn sich mehr als 50 v. H. ihres Eigenkapital s im wirtschaftlichen Eigentum von Personen des betreffenden Mitglieds befinden; ii) wird von Personen eines Mitglieds "beherrscht", wenn solche Personen befugt sind, die Mehrheit ihrer Direktoren zu benennen oder ihre Tätigkeit auf andere Weise rechtlich zu bestimmen; iii) ist mit einer anderen Person "verbunden", wenn sie die betreffende andere Person beherrscht od er von ihr beherrscht wird oder wenn sie und die betreffende andere Person beide von derselben Person beherrscht werden; o) umfaßt der Begriff direkte "Steuern" alle Steuern auf das Gesamteinkommen, auf das Gesamtkapital oder auf Teile des Einkommens oder des Kapitals einschließlich Steuern auf Gewinne aus der Veräußerung von Vermögen, S teuern auf Immobilienvermögen, Erbschaften und Schenkungen, Steuern auf die von Unternehmen gezahlte Gesamtloh n- oder -gehaltssumme sowie Steuern auf Wertsteigerungen des Kapitals. Artikel XXIX Anlagen. Die Anlagen dieses Übereinkommens sind ein wesentlicher Bestandteil des Übereinkommens. Anlage zu Ausnahmen von Artikel II Geltungsbereich (1) Diese Anlage führt im einzelnen die Bedingungen auf, unter denen einem Mitglied bei Inkrafttret en dieses Übereinkommens gemäß Artikel II Absatz 1 eine Ausnahme von seinen Pflichten gewährt wird. (2) Alle weiteren nach dem Datum des Inkrafttretens des WTO-Übereinkommens beantragten Ausnahmen we rden gemäß Artikel IX Absatz 3 des WTO-Übereinkommens behandelt. Überprüfung (3) Der Rat für den Handel mit Dienstleistungen überprüft alle Ausnahmen, die für einen Zeitraum vo n mehr als 5 Jahren gewährt werden. Die erste Überprüfung findet spätestens 5 Jahre nach Inkrafttreten des WTO-Übereink ommens statt. (4) Der Rat für den Handel mit Dienstleistungen a) untersucht im Rahmen einer Überprüfung, ob die Bedingungen, welche die Notwendigkeit oder Ausnah me begründeten, weiter bestehen, und b) bestimmt während der Überprüfung den Zeitpunkt für eine etwaige weitere Überprüfung. Beendigung (5) Die einem Mitglied in bezug auf eine bestimmte Maßnahme gewährte Ausnahme von seinen Pflichten nach Artikel 11 Absatz 1 des Übereinkommens endet an dem in der Ausnahme vorgesehenen Zeitpunkt. (6) Grundsätzlich sollen derartige Ausnahmen einen Zeitraum von 10 Jahren nicht überschreiten. Auf jeden Fall sind die Ausnahmen Gegenstand von Verhandlungen im Rahmen späterer Handelsliberalisierungsrunden. (7) Ein Mitglied notifiziert dem Rat für den Handel mit Dienstleistungen bei Ablauf des Zeitraums, für den die Ausnahme gewährt worden ist, daß die seinen Verpflichtungen nicht entsprechende Maßnahme mit Artikel II Absa tz 1 des Übereinkommens in Einklang gebracht worden ist. Listen der Ausnahmen von Artikel II [Die vereinbarten Listen der Ausnahmen nach Artikel II Absatz 2 werden der Vertragsausfertigung des WTO-Übereinkommens an dieser Stelle beigefügt.] Anlage zum grenzüberschreitenden Verkehr natürlicher Personen, die im Rahmen des Übereinkommens Die nstleistungen erbringen (1) Diese Anlage gilt für Maßnahmen betreffend natürliche Personen, die Dienstleistungserbringer ei nes Mitglieds sind, sowie für natürliche Personen eines Mitglieds, die von einem Dienstleistungserbringer eines Mitglieds in bezu g auf die Erbringung einer Dienstleistung beschäftigt werden. (2) Das Übereinkommen gilt weder für Maßnahmen betreffend natürliche Personen, die sich um Zugang z um Beschäftigungsmarkt eines Mitglieds bemühen, noch für Maßnahmen, welche die Staatsangehörigkeit, de n Daueraufenthalt oder die Dauerbeschäftigung betreffen. (3) Nach den Teilen III und IV des Übereinkommens können Mitglieder über spezifische Verpflichtunge n verhandeln, die den grenzüberschreitenden Verkehr aller Kategorien von natürlichen Personen betreffen, die Dienstleistu ngen nach dem Übereinkommen erbringen. Natürliche Personen, für die eine spezifische Verpflichtung gilt, erhalten die Erlaubnis, die Dienstleistung im Einklang mit den Bedingungen der betreffenden Verpflichtung zu erbringen. (4) Das Übereinkommen hindert ein Mitglied nicht daran, Maßnahmen zur Regelung der Einreise oder de s vorübergehenden Aufenthalts natürlicher Personen in seinem Hoheitsgebiet einschließlich solcher Maßnahmen zu treffe n, die zum Schutz der Unversehrtheit seiner Grenzen und zur Gewährleistung des ordnungsgemäßen Verkehrs natürlicher Perso nen über seine Grenzen erforderlich sind; jedoch dürfen solche Maßnahmen nicht auf eine Weise angewendet werden, d aß sie die Handelsvorteile, die einem Mitglied aufgrund der Bedingungen einer spezifischen Verpflichtung zuste hen, zunichte macht oder schmälert.) Anlage zu Luftverkehrsdienstleistungen (1) Diese Anlage gilt für Maßnahmen, die den Handel mit Luftverkehrsdienstleistungen im Linien- wie im Gelegenheitsverkehr sowie mit damit verbundenen Hilfsdienstleistungen beeinträchtigen. Es wird bestätigt, daß jede nach diesem Übereinkommen eingegangene spezifische Verpflichtung oder Pflicht die Verpflichtungen eines Mitglieds im Rahmen d er zwei- oder mehrseitigen Übereinkünfte, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des WTO-Übereinkommens in Kraft sind, weder min dern noch beeinträchtigen. (2) Das Übereinkommen einschließlich der darin enthaltenen Streitbeilegungsverfahren gilt, sofern i n Absatz 3 nichts anderes bestimmt ist, nicht für Maßnahmen, die folgendes betreffen: a) bereits gewährte Verkehrsrechte, gleichviel auf welche Weise sie gewährt wurden, oder b) Dienstleistungen, die mit der Ausübung von Verkehrsrechten in unmittelbarem Zusammenhang stehen. (3) Das Übereinkommen gilt für Maßnahmen, die folgendes betreffen: a) Luftfahrzeugreparatur und -wartungsdienstleistungen; b) den Verkauf und die Vermarktung von Luftverkehrsdienstleistungen; c) Dienstleistungen computergesteuerter Buchungssysteme (CRS). (4) Eine Berufung auf die Streitbeilegungsverfahren des Übereinkommens ist nur zulässig, wenn Pflic hten oder spezifische Verpflichtungen von den betreffenden Mitgliedern eingegangen worden sind und wenn die in zweiseitig en und anderen mehrseitigen Übereinkünften enthaltenen Streitbeilegungsverfahren erschöpft worden sind. (5) Der Rat für den Handel mit Dienstleistungen überprüft in regelmäßigen Abständen, mindestens jed och alle 5 Jahre, die Entwicklungen im Luftverkehrssektor sowie die Wirkungsweise dieser Anlage im Hinblick auf die Prüfu ng einer möglichen weitergehenden Anwendung des Übereinkommens in diesem Sektor. (6) Begriffsbestimmungen: a) Der Begriff "Luftfahrzeugreparatur- und -wartungsdienstleistungen" bezeichnet derartige Arbeiten an einem aus dem Verkehr gezogenen Luftfahrzeug oder Luftfahrzeugteil und schließt die von den Luftfahrtunternehmen durchgef ührten Wartungsarbeiten aus. b) Der Begriff "Verkauf und Vermarktung von Luftverkehrsdienstleistungen" bezeichnet die Möglichkei ten des betreffenden Luftfahrtunternehmens zum freien Verkauf und zur freien Vermarktung seiner Luftverkehrsdienstleistu ngen einschließlich aller Aspekte der Vermarktung wie Marktforschung, Werbung und Vertrieb. Darunter fallen nicht die Festset zung von Preisen für Luftverkehrsdienstleistungen und die dafür geltenden Bedingungen. c) Der Begriff "Dienstleistungen computergesteuerter Suchsysteme (CRS)" bezeichnet Dienstleistungen , die mit Hilfe computergestützter Systeme erbracht werden, welche Informationen über die Flugpläne von Luftfahrtun ternehmen, die Verfügbarkeit von Beförderungskapazitäten, Flugpreise und Flugpreisregelungen enthalten und mit der en Hilfe Buchungen vorgenommen oder Flugscheine ausgestellt werden können. d) Der Begriff "Verkehrsrechte" bezeichnet das Recht zum Betrieb von Diensten im Linien- und Gelege nheitsflugverkehr und/oder zur entgeltlichen Beförderung von Fluggästen, Fracht und Post aus dem Hoheitsgebiet eines Mitglieds, in dasselbe, innerhalb desselben oder über dasselbe sowie die zu bedienenden Punkte und Strecken, die anzubieten den Beförderungsarten, die bereitzustellenden Kapazitäten, die zu berechnenden Tarife einschließlich der für die Tarifgest altung geltenden Bedingungen sowie die Kriterien für die Bezeichnung von Luftfahrtunternehmen einschließlich Kriterien bezüglich Anzahl, Eigentum und Kontrolle. Anlage zu Finanzdienstleistungen (1) Geltungsbereich und Begriffsbestimmung. a) Diese Anlage gib für Maßnahmen, welche die Erbringun g von Finanzdienstleistungen beeinträchtigen. Bezugnahmen auf die Erbringung einer Finanzdienstleistung i n dieser Anlage betreffen die Erbringung einer Finanzdienstleistung im Sinne des Artikels I Absatz 2 des Übereinkommens. b) Für die Zwecke des Artikels 1 Absatz 3 Buchstabe b des Übereinkommens hat der Begriff in Ausübun g hoheitlicher Gewalt erbrachte Dienstleistungen folgende Bedeutung: i) Tätigkeiten einer Zentralbank oder einer Währungsbehörde oder einer sonstigen öffentlichen Stell e in Ausübung von Geld - oder Währungspolitik; ii) Tätigkeiten im Rahmen eines gesetzlichen Systems der sozialen Sicherheit oder einer staatlichen Alterssicherung und iii) sonstige Tätigkeiten, die von einer öffentlichen Stelle für Rechnung oder aufgrund Gewährleist ung oder unter Einsatz finanziellen Mittel der Regierung ausgeübt werden. c) Gestattet ein Mitglied, daß seine Erbringer von Finanzdienstleistungen eine der unter Buchstabe b Ziffer i oder ii erwähnten Tätigkeiten im Wettbewerb mit öffentlichen Stellen oder Erbringern von Finanzdienstleistungen ausüb en, so umfaßt der Begriff "Dienstleistungen" für die Zwecke des Artikels 1 Absatz 3 Buchstabe b des Übereinkommens solche Tät igkeiten, d) Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe c des Übereinkommens gilt nicht für Dienstleistungen, die in den Ge ltungsbereich dieser Anlage fallen. (2) Innerstaatliche Vorschriften. a) Ungeachtet etwaiger sonstiger Bestimmungen des Übereinkommens wird ein Mitglied nicht daran gehindert, aus Gründen seiner Aufsichtspflichten Maßnahmen einschließlich Maßnahmen zum Schut z von Investoren, Einlegern, Versicherungsnehmern oder Personen, denen gegenüber ein Erbringer von Finanzdienstleistu ngen treuhänderische Verpflichtungen hat, oder zur Sicherung der Integrität und Stabilität seines Finanzsystems zu treff en. In Fällen, in denen solche Maßnahmen mit den Bestimmungen des Übereinkommens nicht im Einklang stehen, dürfen sie nicht als Mi ttel zur Umgehung der Verpflichtungen oder Pflichten des Mitglieds aufgrund des Übereinkommens benutzt werden. b) Das Übereinkommen ist nicht so auszulegen, als verpflichte es ein Mitglied zur Offenlegung von A ngaben über die Geschäftstätigkeit und von Konten einzelner Kunden oder sonstiger vertraulicher oder schutzbedürfti ger Informationen, die sich im Besitz öffentlicher Stellen befinden. (3) Anerkennung. a) Ein Mitglied kann bei der Festlegung, wie seine Maßnahmen in bezug auf Finanzdi enstleistungen angewendet werden sollen, aufsichtsrechtliche Maßnahmen eines anderen Mitglieds anerkennen. Eine so lche Anerkennung, die durch Harmonisierung oder auf sonstige Weise erreicht werden kann, kann auf einer Vereinbarung oder Absprache mit dem betreffenden Land beruhen oder autonom gewährt werden. b) Ein Mitglied, das Vertragspartei einer solchen unter Buchstabe a erwähnten bestehenden oder künf tigen Vereinbarung oder Absprache ist, gewährt anderen interessierten Mitgliedern ausreichende Gelegenheit, über den Beitri tt zu einer solchen Vereinbarung oder Absprache oder den Abschluß einer ähnlichen mit ihnen zu verhandeln, und zwar unt er Bedingungen, unter denen eine gleichwertige Regelung, Überwachung, Durchführung einer solchen Regelung sowie gegebenen falls Verfahren zum Austausch von Informationen zwischen den Vertragsparteien der Vereinbarung oder Absprache gegeben s ind. Gewährt ein Mitglied eine Anerkennung autonom, so gewährt es dem anderen Mitglied ausreichende Gelegenheit, nac hzuweisen, daß diese Bedingungen erfüllt sind. c) Erwägt ein Mitglied, aufsichtsrechtliche Maßnahmen eines anderen Landes anzuerkennen, so findet Artikel VII Absatz 4 Buchstabe b keine Anwendung. (4) Streitbeilegung. Panels zur Beilegung von Streitigkeiten über aufsichtsrechtliche oder sonstige Finanzangelegenheiten müssen die erforderliche Sachkenntnis bezüglich der umstrittenen speziellen Finanzdienstleistungen besitze n. (5) Begriffsbestimmungen. Für die Zwecke dieser Anlage a) ist eine Finanzdienstleistung jede Dienstleistung finanzieller Art, die von einem Finanzdienstle istungserbringer eines Mit angeboten wird. Finanzdienstleistungen schließen alle Versicherungsdienstleistungen und versicherun gsbezogenen Dienstleistungen sowie alle Bank- und sonstigen Finanzdienstleistungen (ausgenommen Versicherungsdi enstleistungen) ein. Finanzdienstleistungen schließen folgende Tätigkeiten ein Versicherungsdienstleistungen und versicherungsbezogene Dienstleistungen i) Direktversicherung (einschließlich Mitversicherung ): A) Lebensversicherung B) Sachversicherung ii) Rückversicherung und Retrozession, iii) Versicherungsvermittlung wie Leistungen von Versicherungsmaklern und -Agenturen; iv) Versicherungsbezogene Hilfsdienstleistungen wie Beratung, Versicherungsmathematik, Risikobewert ung und Schadensregulierung ; Bank- und sonstige Finanzdienstleistungen (ausgenommen Versicherungsdienstleistungen) v) Annahme von Spar- und sonstigen rückzahlbaren Einlagen von Kunden; vi) Ausreichung von Krediten jeder Art einschließlich Verbraucherkredit Hypothekenkredit, Factoring und Finanzierung von Handelsgeschäften; vii) Finanzleasing; viii) sämtliche Zahlungs- und Überweisungsdienstleistungen einschließlich Kredit- und Scheckkarten, Reiseschecks und Bankwechsel ix) Bürgschaften und Verpflichtungen; x) Geschäfte für eigene und für Kundenrechnung an Börsen, im Schalterverkehr oder in sonstiger Form mit folgendem: A) Geldmarkttitel (einschließlich Schecks, Wechsel, Einlagenzertifikate); B) Devisen; C) derivative Instrumente, darunter Futures und Optionen; D) Wechselkurs- und Zinstitel einschließlich Swaps, Kurssicherungsvereinbarungen; E) begebbare Wertpapiere; F) sonstige begebbare Titel und Finanzanlagen einschließlich ungeprägtes Gold; xi) Beteiligung an Emissionen von Wertpapieren jeder Art einschließlich Übernahme und Plazierung vo n Emissionen als (öffentlicher oder privater) Finanzmakler sowie Erbringung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit derartigen Emissionen; xii) Geldmaklergeschäfte; xiii) Vermögensverwaltung wie Kassenhaltung und Bestandsverwaltung, alle Formen von kollektivem Anl agemanagement, Pensionsfondsverwaltung, Depotverwahrung, Auftrags- und treuhänderische Verwaltung; xiv) Saldenausgleichs- und Verrechnungsdienstleistungen im Zusammenhang mit Finanzanlagen einschlie ßlich Wertpapieren, derivativen Instrumenten und sonstigen begebbaren Instrumenten; xv) Bereitstellung und Übermittlung von Finanzinformationen, Verarbeitung von Finanzdaten und dazug ehörender Datenträger von Erbringern anderer Finanzdienstleistungen; xvi) Beratungs-, Vermittlungs- und sonstige Zusatzfinanzdienstleistungen in bezug auf sämtliche unt er den Ziffern v bis xv aufgeführte Tätigkeiten einschließlich Kreditauskunft und Bonitätsprüfung, Anlage- und Vermögensbes tandsanalyse und -beratung, Beratung über Akquisition, Unternehmensumstrukturierung und -strategien; b) ist ein Erbringer von Finanzdienstleistungen jede natürliche oder juristische Person eines Mitgl ieds, die Finanzdienstleistungen erbringt oder zu erbringen wünscht; jedoch umfaßt der Begriff Erbringer von Finanzdienstleistungen keine öffentlichen Stellen; c) bedeutet "öffentliche Stelle" i) eine Regierung, Zentralbank oder Währungsbehörde eines Mitglieds oder eine im Eigentum eines Mit glieds stehende oder von ihm beherrschte Einrichtung, die hauptsächlich mit der Ausübung hoheitlicher Aufgaben oder von Tätigkeiten für hoheitliche Zwecke befaßt ist, jedoch keine Einrichtung, die hauptsächlich mit der Erbringung von Finanzdienstl eistungen zu kommerziellen Bedingungen befaßt ist, oder ii) eine private Einrichtung, die Aufgaben wahrnimmt, die üblicherweise von einer Zentralbank oder Währungsbehörde wahrgenommen werden, solange sie solche Aufgaben ausübt. Zweite Anlage zu Finanzdienstleistungen (1) Ungeachtet des Artikels II des Übereinkommens und der Absätze 1 und 2 der Anlage zu Ausnahmen v on Artikel II kann ein Mitglied während eines Zeitraums von 60 Tagen, der vier Monate nach dem Inkrafttreten des WTO-Ü bereinkommens beginnt, in jener Anlage Maßnahmen in bezug Finanzdienstleistungen aufführen, die mit Artikel II Ab satz 1 des Übereinkommens nicht vereinbar sind. (2) Ungeachtet des Artikels XXI des Übereinkommens kann ein Mitglied während eines Zeitraums von 60 Tagen, der vier Monate nach dem Inkrafttreten des WTO-Übereinkommens beginnt, sämtliche oder einen Teil der in sein er Liste aufgeführten spezifischen Verpflichtungen zu Finanzdienstleistungen verbessern, ändern oder zurücknehmen. (3) Der Rat für den Handel mit Dienstleistungen legt die zur Anwendung der Absätze 1 und 2 erforder lichen Verfahren fest. Anlage zu Verhandlungen über Seeverkehrsdienstleistungen (1) Artikel II und die Anlage zu Ausnahmen von Artikel II einschließlich des Erfordernisses, in der Anlage die von einem Mitglied beibehaltenen Maßnahmen aufzuführen, die mit der Meistbegünstigung nicht vereinbar sind, t reten in bezug auf die internationale Seeschiffahrt, Hilfsdienste sowie den Zugang zu Hafeneinrichtungen und deren Benutzu ng erst in Kraft a) an dem nach Absatz 4 des Ministerbeschlusses zu Verhandlungen über Seeverkehrsdienstleistungen f estzusetzenden Datum der Durchführung oder, b) falls die Verhandlungen nicht zum Erfolg führen, an dem in diesem Beschluß vorgesehenen Datum fü r die Vorlage des abschließenden Berichts der Verhandlungsgruppe zu Seeverkehrsdienstleistungen. (2) Absatz 1 gilt nicht für eine spezifische Verpflichtung in bezug auf Seeverkehrsdienstleistungen , die in der Liste eines Mitglieds aufgeführt ist. (3) Nach Abschluß der in Absatz 1 erwähnten Verhandlungen kann ein Mitglied bis zum Datum der Durch führung alle oder einen Teil seiner spezifischen Verpflichtungen in diesem Sektor ungeachtet des Artikels XXI ohne Au sgleichsangebot verbessern, ändern oder zurücknehmen. Anlage zur Telekommunikation (l) Zielsetzung. In Anerkennung der spezifischen Eigenheiten des Sektors Telekommunikationsdienst, und insbesondere seiner Doppelrolle als eigenständiger Wirtschaftssektor einerseits und als Kommunikationsmedium für andere wirtschaftliche Tätigkeiten, andererseits haben die Mitglieder der folgenden Anlage zugestimmt mit dem Ziel, die Be stimmungen des Übereinkommens in bezug auf Maßnahmen zu spezifizieren, die den Zugang zu öffentlichen Telekommunik ationsnetzen und -diensten und deren Nutzung beeinträchtigen. Dementsprechend enthält diese Anlage Hinweise und ergä nzende Bestimmungen zum Übereinkommen. (2) Geltungsbereich. a) Diese Anlage gilt für alle Maßnahmen eines Mitglieds, die den Zugang zu öff entlichen Telekommunikationsnetzen und -diensten und deren Nutzung betreffen.) b) Diese Anlage gilt nicht für Maßnahmen, welche die kabelgebundene oder drahtlose Übertragung von Hörfunk- und Fernsehprogrammen betreffen. c) Die Anlage ist nicht dahingehend auszulegen, daß sie i) ein Mitglied verpflichtet, einen Dienstleistungserbringer eines anderen Mitglieds zu ermächtigen , Telekommunikationsnetze oder -dienste zu errichten, zu bauen, zu erwerben, anzumieten, zu betreiben oder bereitzuhalten, so fern dies nicht in seiner Liste vorgesehen ist, oder ii) von einem Mitglied verlangt (oder von einem Mitglied verlangt, daß es einen seiner Hoheitsgewal t unterstehenden Diensteanbieter dazu verpflichtet), der Öffentlichkeit allgemein nicht zugängliche Telekommunikatio nsnetze oder -dienste zu errichten, zu bauen, zu erwerben, anzumieten, zu betreiben oder bereitzuhalten. (3) Begriffsbestimmungen. Für die Zwecke dieser Anlage a) bedeutet der Begriff "Telekommunikation" die Übertragung und den Empfang von Signalen auf elektr omagnetischem Weg; b) bedeutet der Begriff "öffentlicher Telekommunikationsdienst" jede Art von Telekommunikationsdien st, der nach dem ausdrücklichen oder tatsächlichen Willen des Mitglieds der Öffentlichkeit allgemein angeboten werde n muß. Solche Dienste können unter anderem Telegraphie, Telephonie und Telex sowie die Datenübertragung umfassen, für wel che die Übertragung von vom Kunden stammenden Informationen in Echtzeit zwischen zwei oder mehr Punkten charakteristisc h ist, ohne daß auf dem Übertragungsweg inhaltliche oder förmliche Veränderungen der vom Kunden stammenden Informatione n vorgenommen werden; c) bedeutet der Begriff "öffentliche Telekommunikationsnetze" die öffentliche Telekommunikationsinf rastruktur, welche die Telekommunikation zwischen und unter zwei oder mehr definierten Netzabschlüssen ermöglicht; d) bedeutet der Begriff "unternehmensinterner Telekommunikationsverkehr" denjenigen Telekommunikati onsverkehr, durch den ein Unternehmen intern oder mit seinen Tochterunternehmen, Zweigstellen und, vorbehaltlich der inne rstaatlichen Gesetze und sonstigen Vorschriften des betreffenden Mitglieds, seinen verbundenen Unternehmen kommuniziert und durch den diese miteinander kommunizieren. Für diese Zwecke werden die Begriffe "Tochterunternehmen", "Zweigstellen " und gegebenenfalls "verbundene Unternehmen" von jedem einzelnen Mitglied selbst definiert. "Unternehmensinterner Telek ommunikationsverkehr" im Sinne dieser Anlage schließt solche kommerziellen oder nichtkommerziellen Dienste aus, die für U nternehmen erbracht werden, welche selbst keine Tochterunternehmen, Zweigstellen oder verbundene Unternehmen sind, oder die Kunden oder potentiellen Kunden angeboten werden; e) schließen etwaige Bezugnahmen auf einen Absatz oder Buchstaben dieser Anlage alle Untergliederun gen desselben ein. (4) Transparenz. Sei der Anwendung des Artikels III des Übereinkommens stellt jedes Mitglied sicher , daß maßgebliche Informationen über Bedingungen, die den Zugang zu öffentlichen Telekommunikationsnetzen und -dienst en und deren Nutzung betreffen, öffentlich verfügbar sind; dies schließt ein: Tarife und sonstige Bedingungen für die Nu tzung des Dienstes, Spezifikationen technischer Schnittstellen mit solchen Netzen und Diensten, Informationen über Grem ien, die für die Vorbereitung und Annahme von Normen zuständig sind, welche den Zugang und die Nutzung betreffen, Be dingungen für den Anschluß von End- und anderen Geräten und gegebenenfalls Notifizierungs-, Registrierungs- und Lizen zierungsbedingungen. (5) Zugang zu Öffentlichen Telekommunikationsnetzen und -diensten" und deren Nutzung. a) Jedes Mitglied stellt sicher, daß jedem Diensteanbieter eines anderen Mitglieds zu angemessenen und nichtdiskriminierenden Bedingungen das Recht auf Zugang zu öffentlichen Telekommunikationsnetzen und -diensten und auf der en Nutzung für die Erbringung eines in der Liste des betreffenden Mitglieds aufgeführten Dienstes eingeräumt wird. Die se Pflicht gilt unter anderem für die Buchstaben b bis f.) b) Jedes Mitglied stellt sicher, daß Diensteanbietern eines anderen Mitglieds das Recht auf Zugang zu allen öffentlichen Telekommunikationsnetzen oder -diensten einschließlich privater Mietleitungen und auf deren Nutzung eingeräumt wird, die innerhalb der Grenzen des Mitglieds oder grenzüberschreitend angeboten werden, und stellt zu diesem Zweck vorbehaltlich der Buchstaben e und f sicher, daß derartige Diensteanbieter die Genehmigung erhalten für i) den Ankauf oder die Anmietung und den Anschluß von End- oder sonstigen Geräten, die an das Netz angeschlossen werden und die der Diensteanbieter zur Bereitstellung der Dienste benötigt ; ii) den Anschluß privater Mietleitungen oder von Privatleitungen an öffentliche Telekommunikationsn etze und -dienste oder an Leistungen eines anderen Diensteanbieters oder von ihm gemietete Leitungen und iii) die Verwendung von Betriebsprotokollen ihrer Wahl, die nicht zu denjenigen gehören, die zur Si cherung der Verfügbarkeit öffentlicher Telekommunikationsnetze und -dienste erforderlich sind, bei der Erbringung eines Diens tes. c) Jedes Mitglied stellt sicher, daß Diensteanbieter eines anderen Mitglieds die öffentlichen Telek ommunikationsnetze und -dienste für die Übertragung von Informationen sowohl innerhalb der Grenzen als auch grenzüberschre itend, auch für unternehmensinterne Kommunikationen dieser Diensteanbieter, sowie für den Zugang zu Informationen, die im Hoheitsgebiet eines beliebigen Mitglieds, in Datenbanken oder auf andere Weise in maschinenlesbarer Form gespeich ert sind, nutzen können. Jede neue oder geänderte Maßnahme eines Mitglieds, die eine derartige Nutzung wesentlich beeinträch tigt, unterliegt der Notifikations- und Konsultationspflicht gemäß den einschlägigen Bestimmungen des Übereinkommens. d) Ungeachtet des Buchstabens c kann ein Mitglied alte Maßnahmen ergreifen, die zur Gewährleistung der Sicherheit und Vertraulichkeit von Informationen erforderlich sind, unter der Bedingung, daß solche Maßnahmen nich t in einer Weise angewendet werden, daß sie ein Mittel willkürlicher oder ungerechtfertigter Diskriminierung oder ei ne verdeckte Beschränkung des Handels mit Dienstleistungen darstellen würden. e) Jedes Mitglied stellt sicher, daß der Zugang zu öffentlichen Telekommunikationsnetzen und -diens ten und deren Nutzung keinen Bedingungen unterworfen wird, sofern diese nicht erforderlich sind, um i) die Gemeinwohlverpflichtung der Anbieter öffentlicher Telekommunikationsnetze und -dienste und i nsbesondere deren Fähigkeit zu sichern, ihre Netze und Dienste der Öffentlichkeit allgemein zur Verfügung zu stellen; ii) die technische Unversehrtheit öffentlicher Telekommunikationsnetze und -dienste zu schätzen ode r iii) sicherzustellen, daß die Diensteanbieter eines anderen Mitglieds keine Dienste erbringen, es s ei denn, daß sie nach den in der Liste des betreffenden Mitglieds aufgeführten Verpflichtungen hierzu berechtigt sind. f) Unter der Voraussetzung, daß die Kriterien unter Buchstabe e erfüllt sind, können die Bedingunge n für den Zugang zu öffentlichen Telekommunikationsnetzen und -diensten und deren Nutzung Bestimmungen enthalten über i) Beschränkungen des Wiederverkaufs oder der gemeinsamen Nutzung solcher Dienste; ii) eine Verpflichtung zur Verwendung spezifischer technischer Schnittstellen, einschließlich Schni ttstellenprotokolle, für die Verbindung mit solchen Netzen und Diensten; iii) falls notwendig, Erfordernisse für die Zusammenarbeit solcher Dienste und zur Förderung der Er reichung der in Abschnitt 7 Buchstabe a aufgeführten Ziele; iv) die Typzulassung von End- und sonstigen Geräten, die an das Netz angeschlossen werden, und tech nische Bedingungen für den Anschluß solcher Geräte an solche Netze; v) Beschränkungen der Verbindung von privaten Mietleitungen oder von Privatleitungen mit solchen Ne tzen oder Diensten oder mit Leitungen eines anderen Diensteanbieters oder von ihm gemieteten Leitungen oder vi) Notifizierung, Registrierung und Lizenzierung. g) Ungeachtet der vorhergehenden Absätze dieses Abschnitts kann ein Entwicklungsland, das Mitglied ist, entsprechend seinem Entwicklungsstand angemessene Bedingungen für den Zugang zu öffentlichen Telekommunikationsnetzen u nd -diensten und deren Nutzung aufstellen, die erforderlich sind, um seine inländische Telekommunikationsinfrastrukt ur und -kapazität zu stärken und seine Beteiligung am internationalen Handel mit Telekommunikationsdiensten zu erhöhen. Die Bedi ngungen werden in der Liste des betreffenden Mitglieds aufgeführt. (6) Technische Zusammenarbeit. a) Die Mitglieder erkennen an, daß eine leistungsfähige, fortschrittliche Telekommunikationsinfrast ruktur in den Ländern, insbesondere den Entwicklungsländern, für die Ausweitung ihres Handels mit Dienstleistungen wesentl ich ist. Zu diesem Zweck unterstützen und fördern die Mitglieder eine größtmögliche Beteiligung der entwickelten Länder und der Entwicklungsländer sowie ihrer Anbieter öffentlicher Telekommunikationsnetze und -dienste sowie sonstiger Einrichtunge n an den Entwicklungsprogrammen internationaler und regionaler Organisationen einschließlich der Internation alen Fernmeldeunion, des Entwicklungsprogramms der Vereinten Nationen und der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Entw icklung. b) Die Mitglieder fördern und unterstützen die Zusammenarbeit im Bereich der Telekommunikation unte r den Entwicklungsländern auf internationaler, regionaler und subregionaler Ebene. c) In Zusammenarbeit mit den einschlägigen internationalen Organisationen stellen die Mitglieder de n Entwicklungsländern, soweit durchführbar, Informationen über Telekommunikationsdienste und über Entwicklungen in der Tel ekommunikations- und lnformationstechnologie zur Verfügung, um sie bei der Stärkung ihres inländischen Telekommunikation ssektors zu unterstützen. d) Die Mitglieder prüfen insbesondere die Möglichkeiten der am wenigsten entwickelten Länder, auslä ndische Anbieter von Telekommunikationsdiensten zu ermutigen, den Technologietransfer, die Ausbildung und sonstige Tätig keiten zu unterstützen, welche die Entwicklung ihrer Telekommunikationsinfrastruktur und die Ausweitung ihres Handels mit Telekommunikationsdiensten fördern. (7) Beziehung zu internationalen Organisationen und Übereinkünften. a) Die Mitglieder erkennen die Bedeutung internationaler Normen für die weltweite Kompatibilität un d Zusammenarbeit von Telelommunikationsnetzen und -diensten an und verpflichten sich, solche Normen durch die Tätigkeit einschlägiger internationaler Gremien, einschließlich der Internationalen Fernmeldeunion und der Internationalen Organisation für Normung, zu unterstützen.. b) Die Mitglieder erkennen die Rolle an, die zwischenstaatliche und nichtstaatliche Organisationen. und Übereinkünfte, insbesondere die Internationale Fernmeldeunion, dabei spielen, einen leistungsfähigen Betrieb inlän discher und weltweiter Telekommunikationsdienste zu gewährleisten. Die Mitglieder treffen gegebenenfalls geeignete Vorkehr ungen für Konsultationen mit solchen Organisationen in Angelegenheiten, die sich aus der Durchführung dieser Anlage ergeben. Anlage zu Verhandlungen über Basistelekommunikation (1) Artikel II und die Anlage zu Ausnahmen von Artikel II einschließlich des Erfordernisses, in der Anlage alle Maßnahmen aufzuführen, die mit der Meistbegünstigung nicht vereinbar sind und die ein Mitglied beibehalten wi rd, treten in bezug auf die Basistelekommunikation erst in Kraft a) an dem nach Absatz 5 des Ministerbeschlusses zu Verhandlungen über Basistelekommunikation festzu setzen Durchführung oder, b) falls die Verhandlungen nicht zum Erfolg führen, an dem in diesem Beschluß vorgesehenen Datum fü r die Vorlage des abschließenden Berichts der Verhandlungsgruppe für Basistelekommunikation. (2) Absatz 1 gilt nicht für eine spezifische Verpflichtung in, bezug auf Basistelekommunikation, di e in der Liste eines Mitglieds aufgeführt ist. Beschluß zu institutionellen Vorkehrungen für das Allgemeine Übereinkommen über den Handel mit Dien stleistungen Die Minister beschließen, dem Rat für den Handel mit Dienstleistungen zu empfehlen, auf seiner erst en Sendung den nachstehenden Beschluß über die Einsetzung nachgeordneter Gremien zu fassen. Der Rat für den Handel mit Dienstleistungen - in Durchführung des Artikels XXIV mit dem. Ziel, die Wirkungsweise des Allgemeinen Übereinkommens ü ber den Handel mit Dienstleistungen zu erleichtern und seine Ziele zu fördern - beschließt folgendes: (1) Alle vom Rat eingesetzten nachgeordneten Gremien berichten dem Rat jährlich oder im Bedarfsfall häufiger. Jedes Gremium gibt sich eine Geschäftsordnung und kann gegebenenfalls eigene nachgeordnete Gremien einsetzen. (2) Alle Sektorausschüsse fuhren die ihnen vom Rat übertragenen Aufgaben aus und gewähren den Mitgl iedern die Möglichkeit, Konsultationen über alle sich auf den Handel mit Dienstleistungen in dem betreffenden Sektor beziehenden Angelegenheiten und die Anwendung der betreffenden sektoralen Anlage zu fuhren. Diese Aufgaben umfa ssen a) die kontinuierliche Überprüfung und Überwachung der Anwendung des Übereinkommens bezüglich des b etreffenden Sektors; b) die Ausarbeitung von Vorschlägen oder Empfehlungen im Zusammenhang mit allen sich auf den Handel in dem betreffenden Sektor beziehenden Angelegenheiten zur Prüfung durch den Rat; c) falls es zu dem Sektor eine entsprechende Anlage gibt, die Prüfung von Änderungsvorschlägen zu d ieser Anlage und die Abgabe entsprechender Empfehlungen an den Rat; d) die Bereitstellung eines Forums für Fachberatungen, die Durchführung von Untersuchungen über Maß nahmen von Mitgliedern und die Durchführung von Überprüfungen aller sonstigen den Handel mit Dienstleistungen in dem entsprechenden Sektor betreffenden Fachangelegenheiten; e) die Gewährung technischer Hilfe an Entwicklungsländer, die Mitglieder sind, und an Entwicklungsl änder, die über ihren Beitritt zu dem Übereinkommen zur Errichtung der Welthandelsorganisation verhandeln, in bezug auf d ie Anwendung von Pflichten und auf sonstige den Handel mit Dienstleistungen in dem entsprechenden Sektor betreffende Angelegenheiten und die Zusammenarbeit mit sonstigen nachgeordneten Gremien, die aufgrund des Allgemeinen Übereinkommens üb er den Handel mit Dienstleistungen eingesetzt worden sind, oder mit den in dem betreffenden Sektor tätigen internatio nalen Organisationen. (3) Hiermit wird ein Ausschuß für den Handel mit Finanzdienstleistungen eingesetzt, der die in Absa tz 2 beschriebenen Aufgaben hat. Beschluß zu bestimmten Streitbeilegungsverfahren für das Allgemeine Übereinkommen über den Handel m it Dienstleistungen Die Minister beschließen, dem Rat für den Handel mit Dienstleistungen zu empfehlen, auf seiner erst en Sitzung den nachstehenden Beschluß zu fassen: Der Rat für den Handel mit Dienstleistungen - unter Berücksichtigung der besonderen Art der Pflichten und spezifischen Verpflichtungen des Überei nkommens sowie des Handels mit Dienstleistungen in bezug auf die Streitbeilegung nach den Artikeln XXII und XXIII - beschließt folgendes: (1) Es wird ein Verzeichnis von Panel-Mitgliedern aufgestellt, um die Auswahl von Mitgliedern für d ie Panels zu erleichtern. (2) Zu diesem Zweck können die Mitglieder zur Aufnahme in dieses Verzeichnis Namen von Einzelperson en vorschlagen, die über die in Absatz 3 beschriebenen Qualifikationen verfügen; sie legen dazu einen Lebenslauf bezügl ich der Qualifikationen dieser Personen vor, gegebenenfalls einschließlich der Angabe sektorspezifischer Fachkenntnisse. (3) Die Panels bestehen aus hochqualifizierten Einzelpersonen, die dem öffentlichen Dienst angehöre n können, aber nicht müssen, und die über Erfahrungen mit Problemen im Zusammenhang mit dem Allgemeinen Übereinkommen üb er den Handel mit Dienstleistungen und/oder dem Handel mit Dienstleistungen einschließlich der damit verbundenen verwaltungsrechtlichen Angelegenheiten verfügen. Die Mitglieder der Panels sind in ihrer Eigenschaft als Einzelperson und nicht als Vertreter einer Regierung oder Organisation tätig. (4) Panels zur Beilegung von Streitigkeiten bezüglich sektoraler Angelegenheiten müssen über die no twendige Sachkenntnis über den spezifischen Dienstleistungssektor verfügen, den die Streitigkeit betrifft. (5) Das Sekretariat führt das Verzeichnis und arbeitet in Konsultation mit dem Vorsitzenden des Rat es Verfahren für die Anwendung des Verzeichnisses aus. Beschluß zum Handel mit Dienstleistungen und zur Umwelt Die Minister beschließen, dem Rat für den Handel mit Dienstleistungen zu empfehlen, auf seiner erst en Sitzung den nachstehenden Beschluß zu fassen: Der Rat für den Handel mit Dienstleistungen - in Anerkennung dessen, daß Maßnahmen, die zum Schutz der Umwelt erforderlich sind, mit den Bestimmu ngen des Übereinkommens in Widerspruch stehen können, und in der Erkenntnis, daß Maßnahmen, die zum Schutz der Umwelt erforderlich sind, grundsätzlich den Sc hutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflanzen zum Ziel haben und daß deshalb keine klare Notwendigke it erkennbar ist, Vorkehrungen zu treffen, die Ober den Inhalt des Artikels XIV Buchstabe b hinausgehen - beschließt folgendes: (1) Um festzustellen, ob eine Abänderung des Artikels XIV des Übereinkommens notwendig ist, um solc hen Maßnahmen Rechnung zu tragen, wird der Ausschuß für Handel und Umwelt beauftragt, das Verhältnis zwischen dem Handel mit Dienstleistungen und der Umwelt einschließlich der Frage der nachhaltigen Entwicklung zu prüfen und - gegebenenfalls mit entsprechenden Empfehlungen - darüber zu berichten. Der Ausschuß prüft ferner die Bedeutung zwische nstaatlicher Übereinkünfte über die Umwelt und ihr Verhältnis zum Übereinkommen. (2) Der Ausschuß wird seine Arbeitsergebnisse der ersten zweijährlichen Tagung der Ministerkonferen z nach Inkrafttreten des Übereinkommens zur Errichtung der Welthandelsorganisation vorlegen. Beschluß zu Verhandlungen über den grenzüberschreitenden Verkehr natürlicher Personen Die Minister - im Hinblick auf die Verpflichtungen, die sich aus den Verhandlungen der Uruguay-Runde über den gren züberschreitenden Verkehr natürlicher Personen zwecks Erbringung von Dienstleistungen ergeben; den Handel mit Dienstleistungen einschließlich der zunehmenden Beteiligung der Entwicklungsländer a m Handel mit Dienstleistungen und der Ausweitung ihrer Dienstleistungsausfuhren; in Anerkennung dessen, wie wichtig es ist, ein höheres Maß an Verpflichtungen in bezug auf den gren züberschreitenden Verkehr natürlicher Personen zu erreichen, um eine gleichmäßige Verteilung der Vorteile aus dem All gemeinen Übereinkommen über den Handel mit Dienstleistungen herbeizuführen - beschließen folgendes: (1) Verhandlungen über eine weitergehende Liberalisierung des grenzüberschreitenden Verkehrs natürl icher Personen zwecks Erbringung von Dienstleistungen werden nach dem Abschluß der Uruguay-Runde fortgesetzt. mit dem Zie l, die Erreichung eines höheren Maßes an Verpflichtungen der Teilnehmer im Rahmen des Allgemeinen Übereinkommens über den H andel mit Dienstleistungen zu ermöglichen. (2) Zur Durchführung der Verhandlungen wird eine Verhandlungsgruppe zum grenzüberschreitenden Verke hr natürlicher Personen eingerichtet. Die Gruppe gibt sich eine Geschäftsordnung und erstattet dem Rat für den Han del mit Dienstleistungen regelmäßig Bericht. (3) Die Verhandlungsgruppe hält ihre erste Verhandlungssitzung spätestens am 16. Mai 1994 ab. Späte stens sechs Monate nach Inkrafttreten des Übereinkommens zur Errichtung der Welthandelsorganisation beendet sie diese Verhandlungen und legt einen Abschlußbericht vor. (4) Verpflichtungen aufgrund dieser Verhandlungen werden in die Listen spezifischer Verpflichtungen der Mitglieder eingetragen. Beschluß zu Finanzdienstleistungen Die Minister - im Hinblick darauf, daß die beim Abschluß der Uruguay-Runde von den Teilnehmern eingegangenen Verpf lichtungen zu Finanzdienstleistungen, zum selben Zeitpunkt wie das Übereinkommen zur Errichtung der Welthandelsor ganisation (im folgenden als "WTO-Übereinkommen" bezeichnet) auf der Grundlage der Meistbegünstigung in Kraft tret en sollen - beschließen folgendes: (1) Am Ende eines Zeitraums von nicht mehr als sechs Monaten nach Inkrafttreten des WTO-Übereinkomm ens steht es den Mitgliedern frei, alle oder einzelne Verpflichtungen in diesem Sektor ungeachtet des Artikels XXI d es Allgemeinen Übereinkommens über den Handel mit Dienstleistungen ohne Ausgleichsangebot zu verbessern, zu ändern oder zurückzunehmen. Gleichzeitig legen die Mitglieder ungeachtet der Anlage zu Ausnahmen von Artikel II ihre endgültige Haltung in bezug auf die Ausnahmen von der Meistbegünstigung in diesem Sektor fest. Vom Datum des Inkrafttr etens des WTO-Übereinkommens bis zum Ende des obengenannten Zeitraums finden Ausnahmen, die in der Anlage zu Ausnahmen von Artikel II aufgeführt sind und die vom Ausmaß der von anderen Teilnehmern eingegangenen Verpflichtu ngen oder von den Ausnahmen anderer Teilnehmer abhängig sind, keine Anwendung. (2) Der Ausschuß für den Handel mit Finanzdienstleistungen überwacht den Fortschritt aller aufgrund dieses Beschlusses geführten Verhandlungen und erstattet dem Rat für den Handel mit Dienstleistungen spätestens vier M onate nach Inkrafttreten des WTO-Übereinkommens hierüber Bericht. Beschluß zu Verhandlungen über Seeverkehrsdienstleistungen Die Minister - im Hinblick darauf, daß die beim Abschluß der Uruguay-Runde von den. Teilnehmern eingegangenen Verp flichtungen zu Verkehrsdienstleistungen zum selben Zeitpunkt wie das Übereinkommen zur Errichtung der Welthandelso rganisation (im folgen "WTO-Übereinkommen" bezeichnet) auf der Grundlage der Meistbegünstigung in Kraft treten sollen - beschließen folgendes: (1) Im Sektor Seeverkehrsdienstleistungen werden Verhandlungen auf freiwilliger Grundlage im Rahmen des Allgemeinen Übereinkommens über den Handel mit Dienstleistungen aufgenommen. Die Verhandlungen sind in ihrem De ckungsbereich umfassend und haben Verpflichtungen in der internationalen Seeschiffahrt, bei den Hilfsdiensten, be im Zugang zu Hafeneinrichtungen sowie bei deren Benutzung zum Ziel, die zur Beseitigung von Beschränkungen inner halb eines festgelegten Zeitrahmens fuhren. (2) Zur Durchführung der Verhandlungen wird eine Verhandlungsgruppe zu Seeverkehrsdienstleistungen (im folgenden als "NGMTS" bezeichnet) eingerichtet. Die NGMTS berichtet regelmäßig über den Fortschritt dieser Verhan dlungen. (3) Die Verhandlungen in der NGMTS stehen allen Regierungen und den Europäischen Gemeinschaften, di e ihre Teilnahmeabsicht bekunden, offen. Bisher haben die folgenden ihre Absicht zur Teilnahme an den Verh andlungen bekundet: Argentinien, Kanada, die Europäischen Gemeinschaften und ihre Mitgliedstaaten, Finnland, Hongkong, Island, Indonesien, Korea, Malaysia, Mexiko, Neuseeland, Norwegen, Philippinen, Polen, Rumänien, Singapur, Schweden, Sc hweiz, Thailand, Türkei, Vereinigte Staaten. Weitere Notifikationen der Teilnahmeabsicht sind an den Verwahrer des WTO-Übereinkommens zu richten . (4) Die NGMTS hält ihre erste Verhandlungssitzung spätestens am 16. Mai 1994 ab. Spätestens im Juni 1996 beendet sie diese Verhandlungen und legt einen Abschlußbericht vor. Der Abschlußbericht der NGMTS legt ein Datu m für die Umsetzung der Ergebnisse dieser Verhandlungen fest. (5) Bis zum Abschluß der Verhandlungen ist die Anwendung des Artikels 11 und der Absätze 1 und 2 de r Anlage über Ausnahmen von Artikel 11 für diesen Sektor ausgesetzt, und es ist nicht erforderlich, Meistbegünsti gungsausnahmen aufzufahren. Beim Abschluß der Verhandlungen steht es den Mitgliedern frei, die in diesem Sektor wä hrend der Uruguay-Runde eingegangenen Verpflichtungen ungeachtet des Artikels XXI des Übereinkommens ohne Aus gleichsangebot zu verbessern, zu ändern oder zurückzunehmen. Gleichzeitig legen die Mitglieder ungeachtet der Anlage zu Ausnahmen von Artikel 11 ihre endgültige Haltung in bezug auf die Ausnahmen von der Meistbegünstigung in diesem Sektor fe st. Sollten die Verhandlungen nicht zum Erfolg fuhren, so entscheidet der Rat für den Handel mit Dienstleistungen, ob die Verhandlungen in Übereinstimmung mit diesem Auftrag fortgesetzt werden sollen. (6) Alle Verpflichtungen aufgrund dieser Verhandlungen einschließlich des Datums ihres Inkrafttrete ns werden in die dem Allgemeinen Übereinkommen über den Handel mit Dienstleistungen beigefügten Listen eingetragen und u nterliegen allen Bestimmungen des Übereinkommens. (7) Es besteht Einvernehmen, daß ab sofort bis zu dem nach Absatz 4 festzulegenden Umsetzungsdatum die Teilnehmer keine den Handel mit Seeverkehrsdienstleistungen betreffenden Maßnahmen anwenden, auch nicht, um ihre Ver handlungsposition und ihre Einflußmöglichkeiten zu verbessern, es sei denn als Reaktion auf Maßnahmen anderer Länder und im Hinblick auf die Bewahrung oder Verbesserung der Freiheit zur Erbringung von Seeverkehrsdienstleistungen. (8) Die Durchführung des Absatzes 7 unterliegt der Aufsicht durch die NGMTS. Jeder Teilnehmer kann der NGMTS über alle Maßnahmen und Unterlassungen Mitteilung machen, die seiner Auffassung nach für die Erfüllung des Ab satzes 7 von Bedeutung sind. Derartige Notifikationen gelten mit ihrem Eingang beim Sekretariat als der NGMTS vorgelegt. Beschluß zu Verhandlungen über Basistelekommunikation Die Minister beschließen folgendes: (1) Im Hinblick auf die fortschreitende Liberalisierung des Handels mit Telekommunikationsnetzen un d -diensten (im folgenden als "Basistelekommunikation" bezeichnet) werden auf freiwilliger Grundlage Verhandlungen im Rahmen des Allgemeinen Übereinkommens über den Handel mit Dienstleistungen aufgenommen. (2) Unbeschadet ihres Ergebnisses sind die Verhandlungen in ihrem Deckungsbereich umfassend, wobei kein Bereich der Basistelekommunikation von vornherein ausgeschlossen wird. (3) Zur Durchführung dieses Auftrags wird eine Verhandlungsgruppe für Basistelekommunikation (im fo lgenden als "NGBT" bezeichnet) eingerichtet. Die NGBT berichtet regelmäßig über den Fortschritt dieser Verhandlungen. (4) Die Verhandlungen in der NGBT stehen allen Regierungen und den Europäischen Gemeinschaften, die ihre Teilnahmeabsicht bekunden, offen. Bisher haben die folgenden ihre Absicht zur Teilnahme an den Verh andlungen bekundet: Australien, Österreich, Kanada, Chile, Zypern, die Europäischen Gemeinschaften und ihre Mitgliedsta aten, Finnland, Hongkong, Ungarn, Japan, Korea, Mexiko, Neuseeland, Norwegen, Slowakische Republik, Schweden, Schwe iz, Türkei, Vereinigte Staaten. Weitere Notifikationen der Teilnahmeabsicht sind an den Verwahrer des Übereinkommens zur Errichtung der Welthandelsorganisation zu richten. (5) Die NGBT hält ihre erste Verhandlungssitzung spätestens am 16. Mai 1994 ab. Spätestens am 30. A pril 1996 beendet sie diese Verhandlungen und legt einen Abschlußbericht vor. Der Abschlußbericht der NGBT legt ein Datum für die Umsetzung der Ergebnisse dieser Verhandlungen fest. (6) Alle Verpflichtungen aufgrund dieser Verhandlungen einschließlich des Datums ihres Inkrafttrete ns werden in die dem Allgemeinen Übereinkommen über den Handel mit Dienstleistungen beigefügten Listen eingetragen und u nterliegen allen Bestimmungen des Übereinkommens. (7) Es besteht Einvernehmen, daß ab sofort bis zu dem nach Absatz 5 festzulegenden Umsetzungsdatum kein Teilnehmer eine den Handel mit Basistelekommunikation betreffende Maßnahme in einer Weise anwendet, die seine Verha ndlungsposition und seine Einflußmöglichkeiten verbessern würde. Es besteht Einvernehmen, daß diese Bestimmung kommerzi elle und staatliche Vorkehrungen im Hinblick auf die Erbringung von Basistelekommunikationsdiensten nicht ausschließt. (8) Die Durchführung des Absatzes 7 unterliegt der Aufsicht durch die NGBT. Jeder Teilnehmer kann d er NGBT über alle Maßnahmen und Unterlassungen Mitteilung machen, die seiner Auffassung nach für die Erfüllung des Ab satzes 7 von Bedeutung sind. Derartige Notifikationen gelten mit ihrem Eingang beim Sekretariat als der NGST vorgelegt. Beschluß über freiberufliche Dienstleistungen Die Minister beschließen, dem Rat für den Handel mit Dienstleistungen zu empfehlen, auf seiner erst en Sitzung den nachstehenden Beschluß zu fassen: Der Rat für den Handel mit Dienstleistungen - in Anerkennung der Auswirkungen von Regelungen bezüglich beruflicher Qualifikationen, technischer N ormen und Zulassungen auf die Ausweitung des Handels mit freiberuflichen Dienstleistungen, in dem Wunsch, multilaterale Disziplinen zu schaffen, um sicherzustellen, daß derartige Regelungen, sofern spezifische Verpflichtungen eingegangen werden, keine unnötigen Hindernisse für die Erbringung freiberuflicher Dienstleistungen darstellen - beschließt folgendes: (1) Das in Artikel VI Absatz 4 über die innerstaatliche Regelung vorgesehene Arbeitsprogramm soll s ofort durchgeführt werden. Zu diesem Zweck wird eine Arbeitsgruppe für freiberufliche Dienstleistungen eingerichtet, u m die Disziplinen zu prüfen und - mit entsprechenden Empfehlungen - darüber zu berichten, welche notwendig sind, um zu gewährle isten, daß Maßnahmen in bezug auf Qualifikationserfordernisse und -verfahren, technische Normen und Zulassungserforderni sse im Bereich freiberuflicher Dienstleistungen keine unnötigen Handelshemmnisse darstellen. (2) Vorrangig gibt die Arbeitsgruppe Empfehlungen zur Ausarbeitung multilateraler Disziplinen im Se ktor Wirtschaftsprüfung ab, um den spezifischen Verpflichtungen tatsächliche Wirkung zu verleihen. Bei diesen Empfehlungen konz entriert sich die Arbeitsgruppe auf a) die Entwicklung multilateraler Disziplinen bezüglich des Marktzugangs, um sicherzustellen, daß i nnerstaatliche Erfordernisse i) auf objektiven und transparenten Kriterien wie Kompetenz und Fähigkeit zur Erbringung der Dienst leistung beruhen, ii) nicht belastender sind als nötig, um die Qualität der Dienstleistung zu gewährleisten, und dadu rch die wirksame Liberalisierung der Wirtschaftsprüfungsdienstleistungen erleichtern; b) die Anwendung internationaler Normen und dadurch die Förderung der Zusammenarbeit mit den entspr echenden internationalen Organisationen im Sinne des Artikels VI Absatz 5 Buchstabe b, mit dem Ziel, Artikel VII Absatz 5 voll durchzuführen c) die Erleichterung der wirksamen Anwendung des Artikels VI Absatz 6 des Übereinkommens durch Fest legung von Richtlinien für die Anerkennung von Qualifikationen. Bei der Erarbeitung dieser Disziplinen berücksichtigt die Arbeitsgruppe die Bedeutung der staatlich en und nichtstaatlichen Gremien, die freiberufliche Dienstleistungen regeln. Vereinbarung über Verpflichtungen bei Finanzdienstleistungen Den Teilnehmern der Uruguay-Runde wurde die Möglichkeit eingeräumt, bei der Übernahme spezifischer Verpflichtungen in bezug auf Finanzdienstleistungen im Rahmen des Allgemeinen Übereinkommens über den Handel mit Diens tleistungen (im folgenden als "Übereinkommen" bezeichnet) anders als in Teil III des Übereinkommens bestimmt vorzug ehen. Es besteht Einvernehmen, daß ein solches Vorgehen folgenden Voraussetzungen unterliegen würde: i) Es steht nicht in Widerspruch zu den Bestimmungen des Übereinkommens; ii) es beeinträchtigt nicht das Recht eines Mitglieds, seine spezifischen Verpflichtungen in Überei nstimmung mit dem Vorgehen nach Teil III des Übereinkommens in seine Liste einzutragen; iii) die sich daraus ergebenden spezifischen Verpflichtungen werden auf der Grundlage der Meistbegü nstigung angewendet; iv) es besteht keine Vermutung bezüglich des Grades der Liberalisierung, zu dem sich ein Mitglied n ach dem Übereinkommen verpflichtet. Interessierte Mitglieder haben auf der Grundlage von Verhandlungen und unter den gegebenenfalls auf geführten Bedingungen und Vorbehalten entsprechend dem nachfolgend beschriebenen Vorgehen spezifische Verpflichtungen in ihre Liste eingetragen. A. Stillhalteregelung Alle Bedingungen, Einschränkungen und Vorbehalte betreffend die unten genannten Verpflichtungen sin d auf bestehende, nicht übereinkommenskonforme Maßnahmen beschränkt. B. Marktzugang Monopolrechte 1. Zusätzlich zu Artikel VIII des Übereinkommens gilt folgendes: Jedes Mitglied führt in seiner Liste in bezug auf Finanzdienstleistungen bestehende Monopolrechte a uf und wird bestrebt sein, diese zu beseitigen oder ihren Umfang einzuschränken. Ungeachtet des Abschnitts 1 Buchstabe b der A nlage zu Finanzdienstleistungen gilt dieser Absatz für die in Abschnitt 1 Buchstabe b Ziffer iii der Anlage genannten Tätigkeiten. Öffentliche Aufträge über Finanzdienstleistungen 2. Ungeachtet des Artikels XIII des Übereinkommens stellt jedes Mitglied sicher, daß die in seinem Hoheitsgebiet niedergelassenen Erbringer von Finanzdienstleistungen aller anderen Mitglieder in bezug auf öffentl iche Aufträge über Finanzdienstleistungen dieses Mitglieds in seinem Hoheitsgebiet Meistbegünstigung und Inländerbehan dlung erhalten. Grenzüberschreitender Handel 3. Jedes Mitglied gestattet nichtgebietsansässigen Erbringern von Finanzdienstleistungen, als Auftr aggeber, durch einen Vermittler oder als Vermittler und unter Bedingungen der lnländerbehandlung folgende Dienstleistung en zu erbringen: a) Versicherung von Risiken in bezug auf i) Seeschiffahrt, gewerblichen Luftverkehr, Raumfahrt und Weltraumtransport (einschließlich Satelli ten), wobei diese Versicherung jedes einzelne oder alle folgenden Risiken abdeckt: die beförderten Güter, das die Güt er befördernde Fahrzeug und jede sich daraus ergebende Haftung, und ii) Güter im internationalen Transitverkehr b) Rückversicherung und Retrozession und die in Abschnitt 5 Buchstabe a Ziffer iv der Anlage genann ten versicherungsbezogenen Hilfsdienstleistungen; c) Bereitstellung und Übermittlung von Finanzinformationen und Verarbeitung von Finanzdaten nach Ab schnitt 5 Buchstabe a Ziffer xv der Anlage sowie Beratungs- und andere Hilfsdienstleistungen - mit Ausnahme der Vermittlu ng - in bezug auf Bank- und andere Finanzdienstleistungen nach Abschnitt 5 Buchstabe a Ziffer xvi der Anlage. 4. Jedes Mitglied gestattet seinen Gebietsansässigen, im Hoheitsgebiet eines anderen Mitglieds die in a) Abschnitt 3 Buchstabe a, b) Abschnitt 3 Buchstabe b und c) Abschnitt 5 Buchstabe a Ziffern v bis xvi der Anlage aufgeführten Finanzdienstleistungen zu erwerben. Kommerzielle Präsenz 5. Jedes Mitglied gewährt den Erbringern von Finanzdienstleistungen eines anderen Mitglieds das Rec ht, in seinem Hoheitsgebiet eine kommerzielle Präsenz zu errichten oder auszubauen, auch durch den Erwerb bestehe nder Unternehmen. 6. Ein Mitglied kann Bedingungen und Verfahren hinsichtlich der Genehmigung der Errichtung und des Ausbaus einer Kommerziellen Präsenz festlegen, soweit sie die Pflicht des Mitglieds nach Absatz 5 nicht umgehen u nd mit den anderen Pflichten aus dem Übereinkommen vereinbar sind. Neue Finanzdienstleistungen 7. Ein Mitglied gestattet den Erbringern von Finanzdienstleistungen eines anderen Mitglieds, die in seinem Hoheitsgebiet niedergelassen sind, in seinem Hoheitsgebiet jede Art neuer Finanzdienstleistungen anzubieten. Weitergabe und Verarbeitung von Informationen 8. Die Mitglieder treffen keine Maßnahmen, welche die Weitergabe von Informationen oder die Verarbe itung von Finanzinformationen, einschließlich der Datenübertragung auf elektronischem Weg, verhindern oder we lche, sofern nicht mit internationalen Übereinkünften in Einklang stehende Einfuhrbestimmungen entgegenstellen, die Weiter gabe von Gerät verhindern, sofern eine solche Weitergabe von Informationen, Verarbeitung von Finanzinformationen o der Weitergabe von Gerät zur Durchführung der üblichen Geschäfte eines Erbringers von Finanzdienstleistungen erforderl ich ist. Der Absatz schränkt das Recht eines Mitglieds nicht ein, personenbezogene Daten, die Privatsphäre und die Vert raulichkeit persönlicher Unterlagen und Konten zu schätzen, solange dieses Recht nicht dazu benutzt wird, die Bestimmungen d es Übereinkommens zu umgehen. Vorübergehende Einreise von Personal 9. a) Jedes Mitglied gestattet die vorübergehende Einreise des nachstehend genannten Personals eine s Erbringers von Finanzdienstleistungen eines anderen Mitglieds, der im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitglieds ein e kommerzielle Präsenz errichtet oder errichtet hat, in sein Hoheitsgebiet: i) hochrangiges Leitungspersonal, das über rechtlich geschätzte Informationen verfügt, die für die Niederlassung, die Überwachung und die Erbringung der Dienstleistungen des Erbringers der Finanzdienstleistungen wesen tlich sind, und ii) Spezialisten für die Tätigkeit des Erbringers von Finanzdienstleistungen. b) Jedes Mitglied gestattet vorbehaltlich der Verfügbarkeit qualifizierten Personals in seinem Hohe itsgebiet die vorübergehende Einreise des nachstehend genannten Personals, das mit einer kommerziellen Präsenz eines Erbringers von Finanzdienstleistungen eines anderen Mitglieds verbunden ist, in sein Hoheitsgebiet: i) Spezialisten für Computerdienstleistungen, Telekommunikationsdienstleistungen und Buchhaltung de s Erbringers von Finanzdienstleistungen und ii) Spezialisten für Versicherungsmathematik und Rechtsfragen. Nichtdiskriminierende Maßnahmen 10. Jedes Mitglied wird bestrebt sein, alle wesentlichen nachteiligen Auswirkungen a) nichtdiskriminierender Maßnahmen, die Erbringer von Finanzdienstleistungen daran hindern, im Hoh eitsgebiet des Mitglieds alle von dem Mitglied gestatteten Finanzdienstleistungen in der von dem Mitglied vorgeschriebenen F orm zu erbringen, b) nichtdiskriminierender Maßnahmen, welche die Ausweitung der Tätigkeit der Erbringer von Finanzdi enstleistungen auf das gesamte Hoheitsgebiet des Mitglieds einschränken, c) von Maßnahmen eines Mitglieds, sofern dieses Mitglied dieselben Maßnahmen auf die Erbringung von Bank- und Wertpapierdienstleistungen anwendet und ein Erbringer von Finanzdienstleistungen eines anderen Mitg lieds seine Tätigkeit auf die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen konzentriert, und d) anderer Maßnahmen, die, obwohl sie den Bestimmungen des Übereinkommens entsprechen, die Fähigkei t der Erbringer von Finanzdienstleistungen eines anderen Mitglieds, auf dem Markt des betreffenden Mitglieds tätig zu s ein, zu konkurrieren oder Zugang dazu zu finden, nachteilig beeinflussen, auf Erbringer von Finanzdienstleistungen eines anderen Mitglieds zu beseitigen oder zu begrenzen, w obei jedoch die nach diesem Absatz vorgenommene Handlung die Erbringer von Finanzdienstleistungen des Mitglieds, das ein e solche Handlung vornimmt, nicht unangemessen diskriminieren darf. 11. Bezüglich der in Absatz 10 Buchstaben a und b genannten nichtdiskriminierenden Maßnahmen wird j edes Mitglied bestrebt sein, weder das derzeit vorhandene Ausmaß von Marktchancen noch die Vorteile, welche die Erbringer von Finanzdienstleistungen aller anderen Mitglieder als Gruppe im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgli eds schon genießen, zu begrenzen oder einzuschränken; jedoch darf diese Verpflichtung nicht zu einer unangemessenen Diskri minierung der Erbringer von Finanzdienstleistungen des Mitglieds, das solche Maßnahmen trifft, führen. C. Inländerbehandlung 1. Unter Bedingungen der Inländerbehandlung gewährt jedes Mitglied den Erbringern von Finanzdienstl eistungen eines anderen Mitglieds, die in seinem Hoheitsgebiet niedergelassen sind, Zugang zu den von staatlichen Stellen b etriebenen Zahlungs- und Verrechnungssystemen sowie zu offiziellen Finanzierungs- und Refinanzierungsmöglichkeiten, die für die normale Durchführung der üblichen Geschäfte zur Verfügung stehen. Mit diesem Absatz ist nicht beabsichtigt, Zugang zu de n für Notfälle vorgesehenen letzten Finanzierungsmöglichkeiten des Mitglieds zu gewähren. 2. Verlangt ein Mitglied, daß die Erbringer von Finanzdienstleistungen eines anderen Mitglieds Mitg lied einer. Selbstverwaltungskörperschaft, einer Wertpapierbörse oder eines Terminkontraktmarkts, einer Verrech nungsstelle oder einer anderen Organisation oder Vereinigung sind oder daran beteiligt sind oder Zugang dazu haben, um auf dergleichen Grundlage wie die Erbringer von Finanzdienstleistungen des betreffenden Mitgliedes Finanzdienstleistungen erb ringen zu können,- oder stellt das Mitglied unmittelbar oder mittelbar solche Einhaltungen, Vorrechte oder Vorteile für die Erbringung von Finanzdienstleistungen bereit, so stellt das Mitglied sicher, daß solche Einrichtungen den Erbringe rn von Finanzdienstleistungen eines anderen Mitglieds, die im Hoheitsgebiet des liegenden Mitglieds niedergelassen sind, Inländer behandlung gewähren. D. Begriffsbestimmungen Für die Zwecke dieses Vorgehens 1. ist ein nichtgebietsansässiger Erbringer von Finanzdienstleistungen eines Mitglieds, der von ein er Niederlassung im Hoheitsgebiet eines anderen Mitglieds aus eine Finanzdienstleistung in das Hoheitsgebiet eines ande ren Mitglieds erbringt, gleichviel ob dieser Erbringer von Finanzdienstleistungen im Hoheitsgebiet des Mitgliedes in dem di e Finanzdienstleistung erbracht wird, eine kommerzielle Präsenz hat oder nicht; 2. bedeutet "kommerzielle Präsenz" ein Unternehmen im Hoheitsgebiet eines Mitglieds zur Erbringung von Finanzdienstleistungen und, umfaßt vollständig oder teilweise im Eigentum des Unternehmens stehende Tochtergesellschaften, Gemeinschaftsunternehmen, Personengesellschaften, Einzelfirmen, Franchiseunternehmen, Zweigstellen, Vertretungen, Repräsentanzen oder andere Organisationen; 3. ist eine neue Finanzdienstleistung eine Dienstleistung finanzieller Art, einschließlich Dienstle istungen in bezug auf bestehende und neue Erzeugnisse oder auf die Art und Weise, in der ein Erzeugnis geliefert wird, die von keine m Erbringer von Finanzdienstleistungen im Hoheitsgebiet eines bestimmten Mitglieds erbracht wird, die jedoch im Hoh eitsgebiet eines anderen Mitglieds erbracht wird. 1 Diese Bedingung betrifft die Zahl der Sektoren, das betroffene Handelsvolumen und die Erbringungs formen. Um diese Bedingung zu erfüllen, sollte in den Übereinkünften keine Erbringungsform von vornherein ausgeschlo ssen werden. 2 Im Regelfall gewährt eine derartige Integration den Staatsangehörigen der betreffenden Vertragspa rteien das Recht auf freien Zugang zu den Beschäftigungsmärkten der Vertragsparteien und umfaßt Maßnahmen hinsichtlich der Verd ienstbedingungen, anderer Beschäftigungsbedingungen und Sozialleistungen. 3 Es gilt als vereinbart, daß die in Absatz 5 genannten Verfahren die gleichen sind wie die Verfahr en im Rahmen des GATT 1994. 4 Die Ausnahmeregelung in bezug auf die öffentliche Ordnung kann nur in Anspruch genommen werden, w enn eine wirkliche, ausreichend schwerwiegende Bedrohung der Grundwerte der Gesellschaft vorliegt. 5 Maßnahmen, die auf eine gerechte oder wirksame Festsetzung oder Erhebung direkter Steuern abziele n, umfassen Maßnahmen eines Mitglieds im Rahmen seines Steuersystems, i) die für gebietsfremde Dienstleistungserbringer gelten, in Anerkennung der Tatsache, daß sich die Steuerpflicht Gebietsfremder nach den Besteuerungsgrundlagen richtet, die aus dem Hoheitsgebiet des Mitglieds stammen oder dort belegen sind, ii) die für Gebietsfremde gelten, um die Festsetzung oder Erhebung von Steuern im Hoheitsgebiet des Mitglieds zu gewährleistet, iii) die für Gebietsfremde oder Gebietsansässige gelten, um Steuerflucht oder -hinterziehung zu ver hindern, einschließlich Vollzugsmaßnahmen. iv) die für Nutzer von Dienstleistungen gelten, die im Hoheitsgebiet eines anderen Mitglieds oder v on dort aus erbracht werden, um die Festsetzung oder Erhebung von Steuern aus Quellen im Hoheitsgebiet des Mitglieds zu gewährle isten, v) die unterscheiden zwischen Dienstleistungserbringern, die hinsichtlich weltweiter Besteuerungsgr undlagen der Steuer unterliegen, und anderen Dienstleistungserbringern, in Anerkennung des Unterschieds in der Art der Steuerbemessungsgrundlage zwischen beiden, oder vi) die dazu dienen, Einkommen, Gewinn, Wertzuwachs, Verlust, Abzüge oder anrechenbare Beträge in b ezug auf gebietsansässige Personen oder Niederlassungen oder verbundene Personen oder Niederlassungen dersel ben Person zu ermitteln, zuzuordnen oder aufzuteilen, um die Steuerbemessungsgrundlage des Mitglieds zu bewahren. Die steuerlichen Bestimmungen oder Begriffe in Artikel XIV Buchstabe d und in dieser Fußnote werden in Übereinstimmung mit den steuerlichen Definition und Begriffe oder gleichwertigen oder ähnlichen Definitionen und Be griffen des innerstaatlichen Rechts des Mitglieds, das die Maßnahme trifft, ausgelegt. 6 In einem künftigen Arbeitsprograrnm wird festgelegt, wie und innerhalb welchen Zeitrahmens Verhan dlungen über derartige multilaterale Disziplinen geführt werden. 7 Geht eine Mitglied eine Marktzugangsverpflichtung in bezug auf die Erbringung einer Dienstleistun g durch die Artikel I Absatz 2 Buchstabe a genannte Erbringungsart ein und stellt der grenzüberschreitende Kapitalverkehr einen wesentlichen Teil der Dienstleistungen dar, so ist das Mitglied dadurch verpflichtet, diesen Kapitalverkehr zuzulassen. G eht ein Mitglied eine Marktzugangsverpflichtung in bezug auf die Erbringung einer Dienstleistung durch die Artikel I Absa tz 2 Buchstabe c genannte Erbringungsart ein, so ist das Mitglied dadurch verpflichtet, entsprechende Kapitalstransfers in se ine Hoheitsgebiet zuzulassen. 8 Buchstabe c gilt nicht für Maßnahmen eines Mitglieds, die Vorleistungen für die Erbringung von Di enstleistungen bei Kranken. 9 Spezifische Verpflichtungen, die nach diesem Artikel übernommen worden sind, werden nicht so ausg elegt, daß ein Mitglied Ausgleich für etwaige naturgegebene Wettbewerbsnachteile gewähren muß, die sich daraus ergeben, daß die betreffenden Dienstleistungen oder Dienstleistungserbringer aus dem Ausland stammen. 10 Im Fall von Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung, die bei Inkrafttreten des WTO-Überein kommens bestehen, kann eine solche Angelegenheit nur mit Zustimmung der beiden Vertragsparteien eines solch en Abkommens vor den Rat für den Handel mit Dienstleistungen gebracht werden. 11 Wird eine Dienstleistung nicht unmittelbar von einer juristischen Person, sondern durch andere F ormen kommerzieller Präsenz wie zum Beispiel eine Zweigstelle oder eine Repräsentanz erbracht. so erhält der Dienstleis tungserbringer (d. h. die Juristische Person) durch eine solche Präsenz dennoch die Behandlung. die den Dienstleistungserbrin gern im Rahmen des Übereinkommens gewährt wird. Eine solche Behandlung wird der Präsenz zuteil, durch welche die Diens tleistung erbracht wird; sie braucht sonstigen Betriebsteilen des Erbringers, die außerhalb des Hoheitsgebiets ansässig sind , in dem die Dienstleistung erbracht wird, nicht gewährt zu werden. 12 Allein die Tatsache, daß für natürliche Personen bestimmter Mitglieder im Gegensatz zu natürlich en Personen anderer Mitglieder ein Visum gefordert wird, wird nicht als Zunichtemachung oder Schmälerung von Handelsvor teilen aufgrund einer spezifischen Verpflichtung betrachtet. 13 Dieser Absatz ist so zu verstehen, daß jedes Mitglied durch alle erforderlichen Maßnahmen sicher stellt, daß die Verpflichtung aufgrund dieser Anlage in bezug auf Anbieter öffentlicher Telekommunikationsnetze und - dienste eingehalten werden. 14 Es gilt als vereinbart, daß sich der Begriff "nichtdiskriminierend" auf Meistbegünstigung und In länderbehandlung im Sinne das Übereinkommens bezieht und in der für diesen Sektor üblichen Auslegungsform verwendet wird als "Bed ingungen", die nicht weniger günstig sind als diejenigen, die einem anderen Nutzer von gleichen öffentlichen Telekommuni kationsnetzen oder -diensten unter gleichen Umständen eingeräumt werden.

einige Kommentare zu der GATS-Fassung

zur Startseite